Streit um Käseform: Schutzumfang geschützter Ursprungsbezeichnungen

08. März 2021
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Käseplatte mit verschiedenen Sorten Käse

Der Sinn und Zweck, der sich hinter geschützten Ursprungsbezeichnungen verbirgt, ist der Schutz des Namens von Lebensmitteln. Der EuGH hat nun entschieden, dass von diesem Schutzumfang unter Umständen auch das visuelle Erscheinungsbild des Lebensmittels und damit beispielsweise auch die Form erfasst sein kann. Anlass zu dieser Entscheidung bot der Streit um die französische Käsesorte "Morbier", die durch ihren schwarzen Streifen Bekanntheit erlangte.

Streit um schwarzen Kohlestreifen

Seit 2000 ist der französische Käse „Morbier“ eine geschützte Ursprungsbezeichnung. Als besonderes charakteristisches Merkmal gilt der schwarze Kohlestreifen, der sich horizontal durch die Mitte des Käses zieht. Dieser schwarze Streifen wird ebenfalls ausdrücklich in der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung aufgeführt.

Auch in dem von der beklagten Firma hergestellten Käse ist eine Ähnlichkeit zu dem Morbier-Käse wiederzufinden. Nachdem sie 1979 mit der Produktion von Morbier-Käse begann, musste sie nach Inkrafttreten der geschützten Ursprungsbezeichnung ihren Käse umbenennen, da sie außerhalb des geografischen Gebiets, dem die „Morbier“-Bezeichnung zusteht, ansässig war.

Der Vorwurf: rufausnutzende und unlautere Handlung

Trotz der Umbenennung sah der Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses weiterhin eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung in dem Käse der beklagten Firma. Da dieser nach wie vor dem äußeren Erscheinungsbild des Morbier-Käses ähnele, begehe die Firma mit der Herstellung dieses Käses eine unlautere Handlung und nutze den Ruf des Morbier-Käses aus.

Cour d’appel de Paris: Kein Verbot von Herstellungstechniken

Zum Leidtragen des Verbandes zur Verteidigung des Morbier-Käses wies das Berufungsgericht Paris die Klage 2017 mit einem erlassenen Urteil ab. In seiner Begründung führt das Gericht auf, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung lediglich den Namen des Erzeugnisses schützen solle. Würde das Erscheinungsbild oder etwaige Eigenschaften des Lebensmittels den Schutz genießen, könnte dies das Verbot von Techniken zur Herstellung von Produkten bedeuten. Es dürfe demnach nicht verboten werden, ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen, die auch für die Herstellung eines Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung eingesetzt werden.

Entscheidung des EuGH

Das Urteil des Berufungsgerichts wollte der Verband nicht hinnehmen und legte deshalb dagegen Kassationsbeschwerde ein. Das französische Kassationsgericht bat daraufhin den EuGH um eine Auslegung der in Rede stehenden Verordnungen. Dieser kam dabei zu dem Ergebnis, dass auch das visuelle Erscheinungsbild und damit die Form von der geschützten Ursprungsbezeichnung umfasst sein kann. Die Begründung findet sich in der engen Verbundenheit der geschützten Ursprungsbezeichnung zu dem geschützten Erzeugnis, sodass auch dieselbe Form oder dasselbe Erscheinungsbild eines anderen Erzeugnisses den Verbraucher irreführen kann, wenn es sich dabei um eine „besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft“ handelt.

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