TLfDI: Forderung nach Regulierung privater Dohnennutzung

20. Februar 2015
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Drohne mit einer Kamera fliegt bei gutem Wetter über ein Feld entlang eines Flusses.

Mittlerweile kann man Drohnen mit Kameraausstattung in jedem besseren Elektronikmarkt zu erschwinglichen Preisen käuflich erwerben. Dadurch könnte man leicht auf dumme Gedanken kommen, wie z.B. die Erkundung von schwer einsehbaren Gebieten (Garten mit hohen Zäunen, etwaige Nacktbadebereiche an Seen, etc.). Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) weist jedoch darauf hin: Wer als Privatperson legal eine Drohne nutzen möchte, muss einige Rechtsvorschriften beachten.

Am wichtigsten hierbei sind das Recht am eigenen Bild und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Diese Rechte gelten, sobald mit einer Drohnenkamera Menschen gefilmt werden, also personenbezogene Daten erhoben werden. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwiegen in der Regel auch gegenüber datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen (§§ 6b, 28 und 32 BDSG). „Somit darf grundsätzlich niemand gegen seinen Willen per Drohne gefilmt werden“ betont der TLfDI.

Bisher gibt es in Deutschland für Drohnen im zivilen Bereich noch keine eindeutigen verbindlichen Regelungen. Daher fordert die EU jetzt eine strenge Regulierung für zivile Drohnen. Diese Entwicklung begrüßt der TLfDI ausdrücklich. Die Drohnennutzung sei in vielen Bereichen (Straßen-/Eisenbahnbrückenbau, Forst-/Landwirtschaft, etc.) durchaus sinnvoll, weswegen es konkreter Bestimmungen zum datenschutzrechtlichen Umgang mit Drohnen bedarf.

Einen kurzen Überblick des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur  über die luftverkehrsrechtlichen Anforderungen für Drohnen finden sie hier.

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