Telefonakquise durch den Händlerbund e.V. ist rechtswidrig

19. Februar 2015
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Ein Mann mit Brille hat einen roten Telefonhörer in der Hand und schaut diesen genervt an.

Die Praxis des Händlerbundes, Händler telefonisch zu kontaktieren, um seine Rechtsberatungsleistungen zu bewerben, stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG dar und ist daher unzulässig. .

Dies hat das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 02.02.2015 (Az.: 52 O 33/15) festgehalten: Danach ist es dem Händlerbund e.V. gerichtlich verboten, „Händler anzurufen, um seine rechtlichen Beratungsleistungen zu bewerben, soweit kein Einverständnis des jeweils Angerufenen vorliegt.“.

Verstößt der Händlerbund gegen das Verbot der sogenannten telefonischen Kaltakquise („Cold-Calls“), so droht ihm für jeden weiteren Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR.

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