Urheberrecht in Zeiten von Künstlicher Intelligenz

22. Oktober 2024
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Werke, die von Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, werden immer häufiger verwendet. Dabei ist aber die Frage problematisch, ob und wie diesen Inhalten urheberrechtlicher Schutz zusteht und wie man sich gegen die unrechtmäßige Nutzung wehren kann.

Seit der Veröffentlichung von Künstlichen Intelligenzen (KI), wie sie zum Beispiel ChatGPT oder Midjourney sind, gibt es einen regelrechten Hype um die Programme. Viele Unternehmen versuchen schon jetzt mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Doch der Fortschritt wirft auch rechtliche Probleme gerade im Hinblick auf das Urheberrecht auf. Ein Überblick des bisherigen Erkenntnisstands:

 

Was ist eine „Künstliche Intelligenz“?

Unter einer künstlichen Intelligenz versteht man eine Technologie, mit der Computer menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität nachahmen kann. Dazu wird die Künstliche Intelligenz zunächst mit Datensätzen „gefüttert“ und lernt dadurch. Daraufhin kann sie reagieren und mit dem Feedback des Bedieners ihre Aktionen analysieren und autonom arbeiten. Gerade für das Urheberrecht spielen zum Beispiel ChatGPT und Midjourney eine große Rolle, da diese Texte bzw. Bilder erzeugen können.

 

Was wird unter einem Urheber verstanden?

Der Begriff des Urhebers wird im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 7 als Schöpfer des Werkes definiert. Da es sich gem. § 2 Abs. 2 UrhG bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handeln muss, kann eine KI kein Urheber sein.

 

Wann genießen KI-Werke urheberrechtlichen Schutz?

Da es sich bei einer KI nicht um den Urheber eines Werkes handelt, kommt diesem Werk auch kein urheberrechtlicher Schutz zu.

Daraus ergeben sich Vorteile für die Nutzer von KI-Werken, da eine deutlich freiere Nutzung der generierten Werke möglich ist, da eine Lizenzierung oder Freigabe durch den Rechteinhaber nicht nötig ist. Auch lässt sich durch einfache Beschreibung von beispielsweise dem gewünschten Bild dieses leicht „selbst“ erzeugen (d.h. durch die KI berechnen lassen).

Doch die Nachteile dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Es gibt keinen rechtlichen Schutz für die Werke, was im Umkehrschluss heißt, dass ihre Nutzung auch nicht verboten werden kann, es sei denn das KI-Werk fällt in einen Bereich mit Leistungsschutzrecht wie die zum Beispiel Filmeindustrie.

 

Gemischte Texte

Eine für die Praxis relevante Frage ist ebenfalls, wie die urheberrechtliche Bewertung von hybriden Werken aussehen soll, also diejenigen Werke. Es geht dabei sowohl um die Texte eines Menschen, die danach von einer KI überarbeitet werden, als auch um jene Texte, die von einer KI erstellt wurden und dann durch den Menschen verändert werden.

Man kann wohl annehmen, dass bei einfachen Verbesserungen von Rechtschreibung und Formulierungen noch urheberrechtlicher Schutz besteht, während bei einem kompletten Umformulieren durch die KI dieser Schutz nicht gegeben sein wird. Problematisch sind hingegen die Inhalte die eine Anteilsverteilung von annähernd 50:50 haben. Diese Frage ist noch nicht geklärt.

 

Kann KI gegen Urheberrecht verstoßen?

In Betracht hierfür kommt zunächst das Trainieren der KI mit urheberrechtlich geschützten Daten, was unter dem Begriff des Text und Data Mining beschrieben wird und im relativ neuen § 44b UrhG normiert ist. So ist es hier gem. Abs. 2 zulässig, wenn die KI mit frei zugänglichen, digitalen Daten trainiert wird. Diese Möglichkeit können Rechteinhaber aber mit Hilfe eines Nutzungsvorbehalts einschränken, indem sie diesen nach Abs. 3 in einer maschinenlesbaren Form erklären.

Es besteht aber auch die Gefahr, dass die KI beim Generieren des Contents bestehendes Urheberrecht verletzt, indem die neu erstellten Inhalte zu nah an den urheberrechtlich geschützten Werken liegen. Die Ähnlichkeit ist dann von den Gerichten im Einzelfall zu entscheiden, wobei noch unklar ist, welche konkreten Ansprüche bestehen.

 

Transparenzpflichten für Ersteller

Für die vertraglichen Bedingungen, die zwischen einem Verwerter und dem Ersteller von Inhalten sollten Transparenzpflichten mit in die Nutzungsverträge aufgenommen werden. Grund dafür ist, dass nur so eingeschätzt werden kann, ob der genutzte Inhalt überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Außerdem können dadurch Haftungsrisiken erkannt werden und eventuelle Maßnahmen ergriffen werden, also eine Risikominimierung vorgenommen werden kann.

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