Wem gehören die parallelen Streifen?

08. Oktober 2024
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Nike und Adidas streiten erneut über die Nutzung von parallelen Streifen auf Klamotten. Für Adidas sei das ganz klar ein Eingriff in seine Markenrechte. Nike hingegen argumentiert, dass nicht sämtliche parallele Streifen von Adidas geschützt sein. Auch der Richter des OLG Düsseldorf erkennt Argumente beider Seiten an. Zum einen sei eine Verwechslung innerhalb der deutschen Bevölkerung ausgeschlossen, da die Adidas Streifen sehr bekannt sind, zum anderen genießen aber gerade sehr bekannte Marken einen weitreichenden Markenschutz. Eine Entscheidung soll es am 28. Mai geben.

Dass der US-Klamottenhersteller Nike und der deutsche Sportartikelhersteller Adidas sich aufgrund Streitigkeiten über die Verwendung von den von Adidas bekannten Streifen immer wieder in die Haare bekommen, ist kein Geheimnis. 2005 beispielsweise wurde es Nike verboten Hosen-Modelle, auf denen zwei parallele Streifen angebracht wurden, zu verkaufen, da diese Markenrechte von Adidas verletzten.

Nun streiten die beiden Hersteller schon wieder. Grund auch hier wieder: Parallel angebrachte Streifen auf Sportmode. Laut Adidas vertreibt Nike aktuell einige Hosen, welche aufgrund des Anbringens von parallelen Streifen, denen von Adidas ähneln. Bereits 2022 klagte Adidas gegen die Hosen von Nike und das damals zuständige LG Düsseldorf untersagte den Verkauf der Nike-Hosen. Auch nachdem Nike Widerspruch gegen die Entscheidung einlegte, bestätigte das LG die Entscheidung nochmal. Da Nike in Berufung ging, ist jetzt das OLG Düsseldorf mit der Entscheidung betreut.

Laut Nike und seinem Anwalt soll nicht alles markenrechtlich geschützt sein, was Streifen hat. Streifen auf Hosen gebe es schließlich schon lange und diese seien auch geeignet Hosen zu verzieren. Zudem soll eine Verwechslung durch Verbraucher ausgeschlossen sein, da die Hosen immer noch Nikes bekanntes Logo abbilden. Für Adidas geht es hier um die Frage, ob Nike diese Produkte auf den Markt bringen darf, und wie weit der Markenschutz von Adidas geht. Für den Adidas Anwalt stellen die Produkte des Konkurrenten einen Angriff auf die Marke Adidas dar. Zudem fragte er, ob eine Marke noch funktioniere, wenn ein Konkurrent anfangen dürfe ähnliche Produkte zu vertreiben. Dies soll nicht nur eine Verwechslungsgefahr darstellen, sondern auch die Marke Adidas verwässern.

Der zur Entscheidung berufene Richter Schüttelpelz gibt zu bedenken, dass die Marke Adidas dem Großteil der deutschen Bevölkerung bekannt sei und dies eine Verwechslungsgefahr ausschließen könne. Andererseits führt er aus, dass gerade bekannte Marken einen grundsätzlich größeren Schutz genießen sollen. Deshalb erklärte er im Einzelfall über die Hosen zu entscheiden.

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