Verbraucherschützer sind entsetzt: Meta darf Nutzerdaten für KI-Training verwenden
Hintergrund
Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale NRW wollten den Social-Media-Giganten Meta per Eilantrag daran hindern, Nutzerdaten für das Training seiner hauseigenen KI zu verwenden. Sie argumentieren dabei mit einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und hilfsweise mit einem Verstoß gegen den Digital Markets Act (DMA). Der Eilantrag wurde vor dem OLG Köln verhandelt und kam nun zu einem überraschenden Ergebnis.
Verfahren
Das OLG Köln sieht in dem Vorhaben von Meta keinen Verstoß gegen die DSGVO, da es einen gerechtfertigten Zweck verfolge und – trotz unstreitiger Personenbezogenheit der entsprechenden Nutzerdaten – durch eine Ausnahmeregelung der DSGVO legitimiert sei. Der große potenzielle Nutzen von KI-Programmen überwiege laut OLG somit das Interesse der betroffenen Nutzer. Dies sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass Meta die Daten anonymisiere (also z. B. Namen schwärzt), nur die Daten erwachsener Nutzer verwende und den Nutzern die Möglichkeit gebe, der Verarbeitung zu widersprechen. Letzteres war noch bis zum 26. Mai möglich.
Ausblick
Die Europäische Kommission hat im vergangenen Monat einen Verstoß von Meta gegen den DMA mittels Beschluss festgestellt, welcher dem OLG jedoch nicht vollständig vorlag. Im Ergebnis hat das OLG daher einen derartigen Verstoß nicht angenommen. Eine genauere Prüfung könnte im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden. Vorerst bleibt es jedoch dabei: Meta darf Nutzerdaten zum Training seiner KI verwenden.