Verbraucherzentrale mahnt sechs Unternehmen wegen Facebooks „Gefällt mir“-Button ab
Weil die Verbraucherzentrale NRW hierin ein Verstoß gegen das Telemediengesetz sieht, mahnte sie die Unternehmen HRS, Nivea, Payback, Eventim, Peek & Cloppenburg und KIK ab. Während HRS und Eventim sich einsichtig zeigten und bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, hat die Verbraucherzentrale NRW gegen Peek & Cloppenburg und Payback Klage vor dem LG Düsseldorf bzw. LG München eingereicht. KIK und Nivea befinden sich derweil noch in Gesprächen mit der Verbraucherzentrale, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Durch die Möglichkeit von „Liken“ und Teilen machen sich Unternehmen die große Reichweite von sozialen Netzwerken zu Nutze, und erreichen so ohne großen Aufwand und teures Marketing deutlich mehr Besucher auf ihrer Webseite. Ist der Besucher der Seite in Facebook eingeloggt, während er auf der Seite surft (spätestens beim Klick des „Gefällt mir“-/Teilen-Buttons notwendig), werden diese Daten automatisch an soziale Netzwerk übertragen. Besucher der Webseiten werden weder ausdrücklich darüber informiert noch können sie dieser Datenweitergabe wiedersprechen.
Zum einen ist bereits durch den Facebook-Account ein Personenbezug der übertragenen Daten gegeben. Zum anderen werden aber auch die Daten von nicht eingeloggten Nutzern erhoben und gespeichert. Durch die zusätzliche Kombination aus Cookies und IP-Adresse werden so auch von Nutzern ohne Account (oder nicht aktuell eingeloggten Nutzern) personenbezogene Daten an Facebook übermittelt. An die Aufklärung hierüber stellt die Verbraucherzentrale dabei deutlich höhere Anforderungen als die meisten Unternehmen betreiben: „Ein bloßer Hinweis der Anbieter in ihren Datenschutzbestimmungen, dass eine solche Weiterleitung der Daten an Facebook erfolgt, genügt nicht. Ein Passus im Kleingedruckten, dass das Unternehmen keinen Einfluss auf den Umfang der Daten hat, die das soziale Netzwerk mit Hilfe der Plug-ins erhebt, liefert kein stichhaltiges Alibi. Ebenso wenig wie der Verweis auf die Datenschutzbestimmungen von Facebook. Notwendig ist eine echte Aufklärung über die Datensammlung und -verwertung.“ Im Ergebnis kommt es also auf eine korrekte Ausgestaltung und Aufklärung über die Reichweite der Sammlung und Verwertung von personenbezogenen Daten seitens Facebook über den Like-Button im Rahmen der Datenschutzerklärung an.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.