Gesetzesentwurf zur strafbaren „Datenhehlerei“ gefährdet Pressefreiheit
Bisher machen sich nur diejenigen strafbar, die vertrauliche Papiere herausgeben. Künftig riskieren beispielsweise auch Betreiber einer Enthüllungsplattform wie Wikileaks ein Strafverfahren, wenn sie vertrauliche Dokumente aus Deutschland veröffentlichen, da sie sich dadurch die vertraulichen Informationen gem. § 202d Strafgesetzbuch „beschaffen“. Mit dem formalen Datengeheimnis wird daher zugleich die Vertraulichkeit von Informationen geschützt.
Kritiker sehen den neuen Gesetzesentwurf in Konflikt mit der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit. Gemäß § 202d Abs. 3 Strafgesetzbuch gilt Absatz 1 zwar nicht für „Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen“, jedoch kann diesem Satz nicht entnommen werden, welches Verhalten darunter fällt, ob beispielsweise das Beschaffen von Informationen für einen Journalisten eine Pflicht oder lediglich ein Recht darstellt. In der Praxis wird die Auslegung dieses Gesetzes daher auf Schwierigkeiten stoßen und erwartungsgemäß das ein oder andere Gericht beschäftigen.