Gesetzesentwurf zur strafbaren „Datenhehlerei“ gefährdet Pressefreiheit

22. Mai 2015
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eine Gruppe von Menschen ist in Form eines Sicherheitsschloss aufgestellt, Datenschutz, security protection

Durch den neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll sich in Zukunft gemäß § 202d Abs. 1 Strafgesetzbuch wegen Datenhehlerei strafbar machen, wer sich Daten verschafft, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Geprägt ist dieser Gesetzesentwurf von dem Gedanken, dass die Aufdeckung von Missständen Aufgabe des Staates ist und nicht in die Hände von Bloggern oder Enthüllungsjournalisten gelangen soll.

Bisher machen sich nur diejenigen strafbar, die vertrauliche Papiere herausgeben. Künftig riskieren beispielsweise auch Betreiber einer Enthüllungsplattform wie Wikileaks ein Strafverfahren, wenn sie vertrauliche Dokumente aus Deutschland veröffentlichen, da sie sich dadurch die vertraulichen Informationen gem. § 202d Strafgesetzbuch „beschaffen“. Mit dem formalen Datengeheimnis wird daher zugleich die Vertraulichkeit von Informationen geschützt.

Kritiker sehen den neuen Gesetzesentwurf in Konflikt mit der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit. Gemäß § 202d Abs. 3 Strafgesetzbuch gilt Absatz 1 zwar nicht für „Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen“, jedoch kann diesem Satz  nicht entnommen werden, welches Verhalten darunter fällt, ob beispielsweise das Beschaffen von Informationen für einen Journalisten eine Pflicht oder lediglich ein Recht darstellt. In der Praxis wird die Auslegung dieses Gesetzes daher auf Schwierigkeiten stoßen und erwartungsgemäß das ein oder andere Gericht beschäftigen.

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