Verbraucherzentrale zieht mit Klage gegen Lidl vor den BGH

16. Oktober 2025
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Hand hält Smartphone, auf dem mit 70% Nachlass geworben wird.

Nachdem die Verbraucherzentrale Bundesverband mit ihrer Klage gegen Lidl vor dem OLG Stuttgart unterlegen ist, hat sie nun Revision zum BGH eingelegt.

Bereits am 04. April veröffentlichte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass sie vor dem Oberlandesgericht Stuttgart eine Unterlassungsklage gegen Lidl eingereicht haben, da nach ihrer Auffassung die vorvertraglichen Informationspflichten verletzt würden. Der Discounter müsse vor Abschluss des Nutzungsvertrages bzw. in den Nutzungsbedingungen der Lidl-Plus-App ausreichend darauf hinweisen, dass die persönlichen Daten der Nutzer im Austausch für die App-Rabatte stehen würden. Die Einhaltung der vorvertraglichen Informationspflichten ergebe sich daraus, dass laut den Datenschutzhinweisen von Lidl die persönlichen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verarbeitet werden.

Dabei gehe es den Verbraucherschützern nicht darum, den Gedanken von Bonus-Apps zu hinterfragen. Mit der Klage wollen sie allein bewirken, dass gegenüber den Verbrauchern Transparenz herrscht, dass sie exklusive App-Rabatte nur im Austausch gegen ihre persönlichen Daten erhalten, wie Heiko Dünkel (vzbv) nach der mündlichen Verhandlung im Juli 2025 erklärte.

 

Das Urteil des Gerichts

Nun entschied das OLG Stuttgart (Az.: 6 UKl 2/25), dass durch die Bereitstellung personenbezogener Daten nicht das Merkmal des „Preises“ verwirklicht wird, welcher nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB anzugeben ist. Dies ergebe sich daraus, dass der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 e) der Verbraucherrechterichtlinie eine Bezifferung in Geld und keine Aufgabe persönlicher Daten voraussetzt. Auch im nationalen Recht würde diese Trennung durch § 312 Abs. 1 und Abs. 1a BGB umgesetzt werden.

Zusätzlich führte das Gericht aus, dass auch kein Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehe. Die Bezeichnung der Appnutzung als „kostenlos“ täuscht die Verbraucher nicht unrechtmäßig. Eine Irreführung könnte zwar vorliegen, wenn bei Fernabsatzverträgen Produkte als „gratis“ angepriesen werden, aber von Nutzern Daten ohne entsprechende Erklärung über die Verwendung gesammelt werden. Da die Nutzungsbedingungen von Lidl ausreichen, ist dies nicht der Fall.

Nun hat die Verbraucherzentrale Revision zum Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 198/25) eingelegt, da es sich nach eigenen Angaben um ein Pilotverfahren handele. Auch das OLG hat in seinem Urteil bereits auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens hingewiesen und damit die Revision zugelassen. Die Verbraucherschützer wollen nun höchstrichterlich klären lassen, ob Lidl zukünftig transparenter auf die Verwendung der personenbezogenen Daten hinweisen muss.

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