Verlag C. H. Beck legt Verfassungsbeschwerde gegen VG-Wort-Urteil des BGH ein

07. Juli 2016
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
1555 mal gelesen
0 Shares
Druckmaschine für Tageszeitung, Druckerpresse

Der Verlag C. H. Beck reagiert auf das VG-Wort-Urteil des BGH vom 21. April und legt Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein. Damit geht der Streit um die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften in die nächste Runde.

Das Urteil des BGH hatte dem Kläger, Autor Martin Vogel, Recht gegeben und klargestellt, dass Verlage in Zukunft nicht mehr an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften für Zweitverwertungen beteiligt werden dürfen. Die Tantiemen stünden ausschließlich den Rechtsinhabern, also den Urhebern, zu. Die Tätigkeit der Verlage könne gerade nicht als Rechtsposition gewertet werden. Dies habe allerdings nicht nur Folgen für die Zukunft, auch in den letzten Jahren bereits ausgezahlte Gelder könnten nun zurückgefordert werden.

C. H. Beck sieht in dem Urteil einen Eingriff in das eigentumsrechtlich geschützte Verlagsrecht. Dieser sei nicht gerechtfertigt, da die Verlage, entgegen des gesetzgeberischen Willens, im Gegenzug nicht entschädigt würde, ihre Nachteile würden nicht kompensiert.

Darüber hinaus sei allerdings eine Anpassung der Gesetzeslage geboten. Auch Bundesjustizminister Heiko Maas und Jonathan Landgrebe, Vorstand der Suhrkamp AG, sprechen sich für eine solche aus. Fraglich bleibt jedoch, ob eine Änderung nationalen Rechts ausreichend sein wird oder ob eine Änderung von EU-Recht erforderlich ist, um die Position der Verlage zu stärken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a