Verstößt Telegram gegen das NetzDG?
Dem Amtsgericht Bonn liegen Bußgeldbescheide in Millionenhöhe, erlassen durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) gegen die Plattform Telegram, vor. Das BfJ rügt darin Verstöße gegen das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das NetzDG regelt den Umgang mit Beschwerden von Nutzern über Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten im Internet.
Einer der Bescheide richtet sich dagegen, dass Telegram kein ständiges Beschwerdeverfahren bereitstellt, welches Nutzern erlauben würde, rechtswidrige Inhalte zu melden. Der zweite Bescheid bezieht sich darauf, dass Telegram keinen Zustellungsbevollmächtigten ernannt hat, welcher Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung von Behörden und Gerichten erhalten dürfe. Diese Anforderungen sind laut NetzDG erforderlich bei soziale Netzwerken mit über 2 Millionen Nutzern. Telegrams Anwälte beziehen sich in ihrer Begründung ihrer Einsprüche darauf, dass Telegram keine soziales Netzwerk darstellt, sondern vielmehr einen „Online-Dienst zum Zwecke der Individualkommunikation“. Eine Entscheidung des AG Bonn besteht noch nicht.