Vorratsdatenspeicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar

22. November 2021
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EuGH-Generalanwalt gibt in seinen Schlussanträgen bekannt, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Es gab bereits früher Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit von Langzeitspeicherungen. Erstmals wird über einen vorgelegten deutschen Fall entschieden. Die Vorratsdatenspeicherung wird bis zum endgültigen Urteil des EuGHs gestoppt.

Hintergrund

Das Bundesverwaltungsgericht Deutschland wendet sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit einer Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht. Die deutschen Telekommunikationsunternehmen Telekom Deutschland GmbH und SpaceNet AG haben gegen die Bundesnetzagentur Klage eingelegt. Sie wenden sich gegen die festgelegte Speicherpflicht in den §§ 113a, 113b TKG.

 

Frühere Entscheidungen des EuGH

Es gab bereits früher Entscheidungen des EuGH zur Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht. Insbesondere in der Grundsatzentscheidung von 2016 sind viele Punkte entschieden worden. Eine Vorratsdatenspeicherung ist erst dann zulässig, wenn diese aufgrund einer möglichen Gefahr für die nationale Sicherheit selektiv vorgenommen wird. Es bedarf daher einer guten Begründung und Verdachtsmomente, um einen derartigen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

 

Prognose

Die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist bis zum endgültigen Urteil des EuGHs, welches 2022 erwartet wird, ausgesetzt. Nicht nur Deutschland, auch Irland und Frankreich erwarten Urteile des EuGHs zur Vorratsdatenspeicherung in verschiedenen Konstellationen. Das Thema Vorratsdatenspeicherung beschäftigt Politiker unterschiedlichster Länder. Die Überwachung hätte den positiven Effekt, dass mehr Sicherheit im Land gewährleistet werden könnte. Es bleibt somit ein umstrittenes Thema.

 

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