Wann besteht eine Löschpflicht nach DSA und DSGVO?
Das OLG Nürnberg erklärt, wann eine Löschpflicht eines Hostproviders auf Grundlage des DSA oder der DSGVO besteht. Im konkreten Fall geht es darum, dass ein, in den USA lebender, Journalist in einem Video auf Farsi das Verhalten einer deutschen GmbH und mit dieser verbundenen Personen für ihre Geschäftspraxis kritisiert. Diese besteht darin, dass das Unternehmen iranische Arbeitgeber, für diese kostenpflichtig, an deutsche Arbeitgeber vermittelt. Der Journalist nennt das Verhalten unteranderem betrügerisch und einen Diebstahl. Einer der genannten Teilhaber benutzte das YouTube-Formular zur Beanstandung des Videos und lies YouTube erbetene Details und eine Übersetzung zukommen. Daraufhin ließ er YouTube eine Abmahnung und eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zukommen. Die Abmahnung, aber nicht die Unterlassungserklärung wurde angenommen. Vor dem LG Nürnberg-Fürth gewann der Teilhaber, aber das OLG Nürnberg änderte die Entscheidung ab.
Laut OLG beinhalten weder Art. 6 Abs. 1 des DSA oder Art. 17 DSGVO ein „Recht auf Vergessenwerden“. Anstatt sich mit YouTube als Hostprovider auseinanderzusetzen, müsste der Teilhaber sich vielmehr mit dem Urheber des Videos auseinandersetzen. YouTube würde dann eine Löschpflicht zukommen, wenn die Persönlichkeitsverletzungen „unschwer erkennbar“ sind. Grundsätzlich müsse ein Hostprovider hierbei die Videos nicht vorab prüfen, aber wird haftbar, wenn er von Verstößen erfährt. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten hängt von einer Abwägung von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit des Providers ab. Der Provider wird verpflichtet zu handeln, wenn der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann.
Weiterhin hat das OLG auch zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden. Erstere müssen hingenommen werden, solange sie wahr sind. Bei Meinungsäußerungen kommt es auf eine Abwägung mit anderen Rechtsgütern an. Vor allem Geschäftsleute sollen sich scharfe Kritik gefallen lassen müssen. Zudem sind Rechtsbegriffe keine Tatsachenbehauptungen, da es nicht auf die strafrechtliche Definition ankommt.