Wettbewerbszentrale: Rechtliche Zweifel an Online-Krankschreibungen
Krankschreibung ohne Arztbesuch – wie geht das?
Das Unternehmen verspricht auf seiner Website einen „100% gültigen AU-Schein“ für Krankheitssymptome wie Erkältung, Regelschmerzen, Rückenschmerzen oder Migräne. Nur ein paar Klicks sind nötig, um alles in die Wege zu leiten: Die Symptome werden abgefragt und es werden einige Fragen zum Gesundheitszustand gestellt, dann darf die Dauer der Krankschreibung bestimmt werden. Übermittelt werden muss dann nur noch ein Foto der Versichertenkarte und einige weitere persönliche Daten. Die bestellte Krankmeldung kommt dann entweder per Post oder als PDF per WhatsApp.
Zweifel der Wettbewerbszentrale
Ein derartiges Angebot könnte gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz verstoßen, nach dem Werbung für Fernbehandlungen verboten ist. Außerdem sei die Aussage zur hundertprozentigen Gültigkeit des AU-Scheins irreführend, da keineswegs geklärt sei, ob derartige Krankmeldungen faktisch sowie rechtlich gültig seien. Insbesondere wird trotz Originalunterschrift eines Arztes auf den Online-Bescheinigungen stark angezweifelt, ob der erforderliche Beweiswert gegeben ist. Auch könnten sich Probleme mit dem Datenschutz ergeben. Mit diesen und ähnlichen Fragen wird sich das Landgericht Hamburg beschäftigen müssen, denn die Wettbewerbszentrale hat einen Musterprozess gegen das Unternehmen eingeleitet.