What’s next? Vorschau auf anstehende Verhandlungen des BGH im Bereich des Urheberrechts
Im September hat der BGH in einem Verfahren (Az.: I ZR 69/14) darüber zu entscheiden, ob ein von einem Sendeunternehmen aufgezeichnetes Exklusivinterview ohne dessen Zustimmung im Rahmen einer anderen Sendung ausgestrahlt werden darf, ohne dass dabei die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Schutzrechte als Sendeunternehmen verletzt werden. Das OLG Hamburg (Az.: 5 U 225/11) hatte dies und eine damit verbundene Schadensersatzpflicht zuvor bejaht.
Auch in einem anderen Bereich werden – neben wettbewerbsrechtlichen – auch urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht: eine Betreiberin von Einzelhandelsmärkten warb für ein Karnevalskostüm mit Fotografien von einem Mädchen und einer Frau, die darauf eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen sowie T-Shirts und Strümpfe in Ringelmuster tragen. Der Rechteinhaber an der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ sieht darin eine Verletzung seiner ausschließlichen Nutzungsrechte. Dies hatte das OLG Köln (Az.: 6 U 176/11) allerdings zuletzt abgelehnt. Der Klageantrag wird am 19.11.2015 (Az.: I ZR 149/14) vor dem BGH weiterverfolgt.
Schließlich stehen im November gleich mehrere Parallelverfahren an, in denen sich der BGH mit Fragen bezüglich der Werbung für geschützte Werke bzw. Vervielfältigungsstücke zu beschäftigen hat, nachdem der EuGH die ihm vorgelegten Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens beantwortet hat. In einem Verfahren (Az.: I ZR 91/11) nimmt die Klägerin – eine italienische Herstellerin hochwertiger Möbel – eine italienische GmbH wegen Werbung für Möbel in Deutschland sowohl auf ihrer Internetseite, als auch in einigen Tageszeitungen und Werbeprospekten, in Anspruch, an denen die Klägerin ausschließlichen Nutzungsrechte in Anspruch nimmt.
In einem zweiten Verfahren (Az.: I ZR 76/11) soll ein in Italien ansässiges Unternehmen nicht nur die Urheberrechte an Möbeln verletzt haben, indem es Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit angeboten hat, sondern auch Nachbildungen der sog. „Wagenfeld-Leuchten“ auf den Markt gebracht haben. Auch hier macht die Klägerin geltend, als alleinige Lizenznehmerin der ausschließlich urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den besagten Leuchten zu besitzen.
Im letzten Verfahren geht es schließlich (Az.: I ZR 88/13) um die Frage, ob das Online-Angebot von nicht autorisierten Bild-/Tonaufnahmen von Darbietungen bekannter Künstler gegen das ausschließliche, urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Rechteinhabers verstößt. Nachdem der EuGH hier eine Verletzung bereits dann annimmt, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund der Werbung zu einem Erwerb durch einen Käufer gekommen ist und die Werbung zu einem solchen Erwerb anregt, ist davon auszugehen, dass der BGH dem Klagebegehren folgen wird.