Wie haften Sharehosting-Dienste?
Der vom Sharehoster zur Verfügung gestellte Speicherplatz wird dem Kunden zumeist kostenlos zur Verfügung gestellt; eine Prüfung der Inhalte des hochgeladenen Materials findet nicht statt. Im Rahmen eines Abo-Modells wird die Download-Geschwindigkeit dabei jedoch bei kostenloser Nutzung üblicherweise stark limitiert, lediglich für zahlende Kunden gilt eine unbeschränkte Download-Geschwindigkeit und ein großzügiges Download-Kontingent. Für jede hochgeladen Datei wird dabei vom Betreiber des Sharehosters automatisch ein elektronischer Verweis (Download-Link) zum Speicherort der Datei erstellt. Mit diesem Link können Dritte direkt auf die hochgeladenen Dateien zugreifen und herunterladen.
Problematisch ist jedoch, dass solche Sharehoster-Modelle nicht nur unwesentlich, sondern vielmehr überwiegend allein dafür genutzt werden, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verbreiten. Die Links zu den gegenständlichen Werken werden dabei im Internet auf einschlägigen Webseiten gehandelt, womit sich praktisch jeder diese geschützten Werke kostenlos und urheberrechtsverletzend herunterladen kann. Dies ist den Betreibern solcher Plattformen auch bekannt.
Ob überhaupt und wenn ja, in welcher Form ein Sharehoster für etwaige Urheberrechtsverletzungen haftet, muss nun der BGH entscheiden. Dieser hat die Sache nun jedoch vorab dem EuGH vorgelegt, weil dieser für die verbindliche Auslegung der dem nationalen Urheberrecht zugrunde liegenden europäischen Richtlinien zuständig ist.
Der EuGH soll deswegen beantworten, wie die mögliche Verletzungshandlung des Sharehosting-Dienstes und deren Kenntnis und Bewusstsein richtlinienkonform auszulegen sind. Hinzu kommt eine europarechtskonform auszulegende prozessuale Frage, ob der Rechteinhaber erst nach einer erneuten gleichen Urheberrechtsverletzung durch die Plattform eine gerichtliche Anordnung gegen den Betreiber erlangen kann. Des Weiteren fragt der BGH, ob ein Sharehoster unter denen gegebenen Umständen selbst als „Verletzer“ anzusehen ist und ob er sich den Rechteinhabern gegenüber schadenersatzpflichtig macht, obwohl lediglich ein Dritter die urheberrechtsverletzenden Inhalte hochgeladen hat, hierbei aber weiß oder hätte wissen müssen, dass seine Plattform vorsätzlich für eine rechtwidrige Handlung verwendet wird.