Kein Namensschutz nach Prioritätsregel bei mangelndem Interesse des Domaininhabers

26. Juli 2007
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Amtlicher Leitsatz:

1. Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entsprechen kann (hier: Unternehmensgruppe).

2. Die Grundsätze der Prioritätsregel müssen bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit zurücktreten, sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2031).

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil vom 26.07.2007

Az.: 7 U 55/07

TENOR:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.2007 (17 O 483/06)

a b g e ä n d e r t:

Das Versäumnisurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.11.2006 (17 O 483/06) wird aufrechterhalten.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: EUR 35.000,-

TATBESTAND:

I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche gemäß § 12 BGB auf Freigabe verschiedener Internet-Domains geltend.

Die im Jahre 1972 gegründete Klägerin ist als Unternehmen mit Tochtergesellschaften in F., den N., Ö. und der S. und Auslandsvertretungen in 19 anderen Ländern im Bereich Anzeige- und Informationssysteme für Automatisierung und industrielle Kommunikation tätig. Die Klägerin und alle zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften und Vertretungen treten seit 1972 bzw. seit ihrer Gründung unter dem Firmenschlagwort „S.“ auf.

Der Beklagte betreibt bislang noch kein Gewerbe und hat am 26.10.2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Er hat in den Jahren 2005 und 2006 die Internet-Domains „s.-unternehmensgruppe.de“, „s.-unternehmensgruppe.com“ und „.s.-unternehmensgruppe.eu“ für sich registrieren lassen. Die zugehörigen Homepages sind bis jetzt ohne Inhalt. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freigabe dieser Domains.

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 09.11.2006 verurteilt, gegenüber der jeweils zuständigen Vergabestelle auf die 3 streitgegenständlichen Domains zu verzichten. Nach Einspruch durch den Beklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 27.02.2007 das Versäumnisurteil vom 09.11.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Klägerin könne aus § 12 Satz 1 Var. 2 BGB (Namensanmaßung) keine Rechte herleiten. Im Rahmen des Domainnamens „s.-unternehmensgruppe“ sei „S.“ als der eigentlich aussagekräftige Namensbestandteil anzusehen, während es sich bei dem Bestandteil „Unternehmensgruppe“ um einen rein beschreibenden Zusatz handle, dem nach der Verkehrsanschauung keine Unterscheidungskraft zukomme. Der Beklagte benutze den Domainnamen nicht unbefugt. Die Interessenabwägung unter Gleichnamigen führe vorliegend dazu, dass der Beklagte als derjenige, der den Namen zuerst zur Registrierung angemeldet habe, nach der Grundregel der Priorität die Domain behalte. Ein Zurücktreten setze voraus, dass dem Anspruchsteller an dem Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zustehen als dem Domaininhaber. Das sei bei der Klägerin, der keine überragende Bekanntheit zukomme, nicht der Fall.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr ursprüngliches Klageziel weiter. Sie macht weiterhin geltend, die Registrierung der Internet-Domains durch den Beklagten stelle eine Namensanmaßung dar. Die dadurch begründete Zuordnungsverwirrung beeinträchtige ihre Interessen. Auf ein eigenes Recht an den Domains könne sich der Beklagte redlich nicht berufen. Die Klägerin rügt insbesondere, die Erwägungen des Landgerichts verfingen nicht, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung eine rechtswidrige Namensanmaßung des Beklagten zu Lasten der Klägerin zu verneinen sei. Mit Fragen der Unredlichkeit, sich auf ein eigenes Namensrecht zu berufen, und den hierbei zu berücksichtigenden Umständen habe sich das Landgericht nicht vertieft auseinandergesetzt. Vielmehr seien die relevanten Punkte lediglich im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt worden, die jedoch unabhängig von der Betrachtung der Redlichkeit des Verhaltens vorzunehmen sei. Auch eine Interessenabwägung müsse indes zugunsten der Klägerin ausfallen. Es sei angesichts der äußerst schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten schlechterdings ausgeschlossen, dass dieser ein Unternehmen oder gar eine Unternehmensgruppe gründe oder auch nur ein Gewerbe aufnehme.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.2007 abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.11.2006 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 12 Satz 1, Var. 2 BGB auf Freigabe der 3 streitgegenständlichen Domains „s.-unternehmensgruppe.de“, „s.-unternehmensgruppe.com“ und „s.-unternehmensgruppe.eu“. Rechtlicher Inhalt eines solchen Anspruches ist nicht die Übertragung der Domain, sondern, dass der Anmelder (hier also der Beklagte) gegenüber der zuständigen Vergabestelle die Löschung der Registrierung erklärt (BGH GRUR 2002, 622 ff. „sh.de“). Dem entspricht die Antragstellung der Klägerin und das darauf beruhende Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.11.2006, durch das der Beklagte verurteilt wurde, auf die streitgegenständlichen Domains gegenüber der jeweils zuständigen Vergabestelle zu verzichten.

1. Das Landgericht hat markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten mit zutreffenden Erwägungen verneint. Allerdings hat sich die Klägerin auf solche Ansprüche ausdrücklich nicht gestützt, sondern allein einen Anspruch gemäß § 12 Satz 1, Var. 2 BGB wegen Namensanmaßung geltend gemacht. Dieser Ansatz der Klägerin ist schlüssig, da markenrechtlicher Schutz, in dessen gegenständlichem Regelungsbereich der bürgerlich-rechtliche Namensschutz nach § 12 BGB grundsätzlich verdrängt wird (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff „sh.de“; BGH GRUR 2005, 430 f. „m.de“), im vorliegenden Fall nicht in Rede steht. Denn zum Einen nimmt der Beklagte – jedenfalls bislang – nicht am geschäftlichen Verkehr teil, und zum anderen würde es bei dem nach seinem Vortrag für die Zukunft beabsichtigten „Internethandel mit LKW-Ersatzteilen und gegebenenfalls anderen aus dem asiatischen Raum stammenden Waren“ an einer Waren- bzw. Branchenähnlichkeit und damit an einer Verwechslungsgefahr fehlen. Gleiches gilt für den zuletzt in der Berufungsverhandlung angesprochenen behaupteten Geschäftszweck, es anderen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Waren über die Domains anzubieten. In der vorliegenden Konstellation ist der Weg zum Namensschutz gemäß § 12 BGB grundsätzlich eröffnet (vgl. BGH GRUR 2005, 430 f. „m.de“). Das gilt auch für die EU-Domain s.-unternehmensgruppe.eu. Wird wie hier wegen einer solchen Domain ein mitgliedsstaatliches Gericht angerufen, kann sich der Kläger dort auf sämtliche Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts berufen (vgl. im Einzelnen Münchner Kommentar, a.a.O., Rdnr. 130).

2. Die Voraussetzungen des Abwehranspruches gemäß § 12 Satz 1, Var. 2 BGB sind bei einer sachgerechten Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu bejahen. Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel. Eine Namensanmaßung ist dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGH NJW 2005, 978 ff. „Pro Fide Catholica“; BGH NJW 2003, 2978 ff. „maxem.de“). Auch ein Domainname nimmt dabei am Namensschutz nur Teil, soweit er unterscheidungskräftig ist (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 109).

a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht festgestellt, dass in der Registrierung der Domains mit „s.-unternehmensgruppe“ als sogenannter Second-Level-Domain ein Gebrauch des für die Klägerin als Firmenschlagwort geschützten Namens „S.“ liegt. Im Streit steht aber nicht der Gebrauch des Namens S., den der Beklagte als Familiennamen selbst innehat, sondern die Benutzung des (Domain-)Namens „S.-Unternehmensgruppe“. Das Landgericht hat in dieser Wortkombination den Namensteil „S.“ als den eigentlich aussagekräftigen Bestandteil angesehen, während „Unternehmensgruppe“ ein rein beschreibender Zusatz sei, dem nach der Verkehrsanschauung keine Unterscheidungskraft zukomme. Letzterem kann nicht gefolgt werden. Der Wortkombination „S.-Unternehmensgruppe“ kommt eine eigene, spezifische Unterscheidungskraft insoweit zu, als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson mit Namen S. ebenso enthält wie eine Abgrenzung von einem einzelnen Unternehmen dieses Namens. Insoweit ist der Begriff „Unternehmensgruppe“ nicht lediglich beschreibender Zusatz ohne Unterscheidungskraft, sondern gerade Ausdruck einer besonderen und im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellten Qualität des Namensträgers.

b) Den damit im Hinblick auf § 12 BGB in seiner Gesamtheit zu sehenden (Domain-)Namen „S.-Unternehmensgruppe“ gebraucht der Beklagte unbefugt. Denn der Beklagte heißt zwar S., betreibt aber keine Unternehmensgruppe, noch nicht einmal ein einzelnes Unternehmen. Selbst wenn der Beklagte entsprechend seinem Vortrag in naher Zukunft einen Internet-Handel mit LKW-Ersatzteilen und „gegebenenfalls anderen aus dem asiatischen Raum stammenden Waren“ plant, wäre damit begrifflich noch lange keine „S.-Unternehmensgruppe“ kreiert. Gleiches gilt, wenn er entsprechend seinen zuletzt gemachten Angaben beabsichtigt, es anderen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Waren über die Domains anzubieten. Der streitgegenständliche Domainname erweist sich für den Beklagten, der gerade die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, als maßlos überzogen, er entspricht nicht entfernt der Realität.

c) Die darüber hinaus im Rahmen des § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung ist, wie das Landgericht wiederum zutreffend ausgeführt hat, bei der Nutzung als Domainname bereits mit der Registrierung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. „shell.de“).

d) Die Interessenverletzung als letzte Voraussetzung des Namensschutzes gemäß § 12 BGB liegt im Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger von der Nutzung der – nur einmal zu vergebenden – Internetdomain ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 430 f. „mho-de“; BGH NJW 2003, 2978 ff. „maxem.de“). Die Klägerin ist Namensträgerin in diesem Sinne. Denn bei der Klägerin handelt es sich um eine – und zudem nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin um die einzige – unter dem für sie geschützten Namen S. operierende Unternehmensgruppe mit Gesellschaften in D., F., den N., Ö. und der S. sowie Auslandsvertretungen in 19 anderen Ländern. Dass die Klägerin, die mit ihren Gesellschaften die „S.-Unternehmensgruppe“ bildet, im Verkehr nicht ausdrücklich unter diesem Namen auftritt, ist unerheblich. Ebenso ist eine überregionale Marktbedeutung oder Bekanntheit der Klägerin, wie sie der Beklagte bestreitet, in der vorliegenden Konstellation, nämlich einer Namensanmaßung, nicht Voraussetzung des Namensschutzes.

3. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man aber auch dann, wenn man entgegen dem Vorgesagten mit dem Landgericht die Auffassung vertritt, dass im Rahmen des Domainnamens „S.-Unternehmensgruppe“ der Name „S.“ als der eigentlich aussagekräftige Bestandteil anzusehen ist und es sich bei dem Wort „Unternehmensgruppe“ demgegenüber lediglich um einen rein beschreibenden Zusatz ohne Unterscheidungskraft handelt. Wenn man auf dieser Basis mit dem Landgericht von einem befugten Namensgebrauch durch den Beklagten ausgeht, führt die in Fällen der sogenannten Gleichnamigkeit vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Beteiligten (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. „shell.de“) zu dem Ergebnis, dass der Klägerin der Vorrang hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „S.-Unternehmensgruppe“ gebührt und demgemäß ebenfalls ein Anspruch aus § 12 BGB auf Freigabe der 3 streitgegenständlichen Domains gegeben ist.

Zwar ist im Ausgangspunkt richtig, dass dann, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich „das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität“ gilt (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. „shell.de“). Diesem Prinzip muss sich grundsätzlich auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domainname registriert worden ist.

Eine Abweichung von dieser Prioritätsregel („Online-Priorität“) ist aber dann angezeigt, wenn die Interessen der Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. „shell.de“). Das ist indes nicht nur dann der Fall, wenn eine der beteiligten Parteien eine überragende Bekanntheit genießt, im zitierten Fall des Bundesgerichtshofes die Firma Sh.. Von einer solchen überragenden Bekanntheit kann im Fall der Klägerin nicht gesprochen werden. Das Interesse der Parteien am streitgegenständlichen Domainnamen ist jedoch auch hier von extrem unterschiedlichem Gewicht. Während es sich bei der Klägerin, wie bereits ausgeführt, tatsächlich um eine Unternehmensgruppe mit dem Namen S. handelt, ist keinerlei objektives Interesse des Beklagten am Domainnamen „S.-Unternehmensgruppe“ erkennbar. Der Beklagte betreibt überhaupt kein Unternehmen, schon gar keine Unternehmensgruppe. Selbst wenn er trotz unlängst abgegebener eidesstattlicher Versicherung die von ihm vage und immer wieder etwas anders beschriebenen geschäftlichen Aktivitäten in naher Zukunft in Gang setzen sollte, ist ein objektives Interesse am Domainnamen „s.-unternehmensgruppe“ nicht entfernt erkennbar. Bei dieser Sachlage muss die bei Gleichnamigkeit gebotene Interessenabwägung auch aus diesem Grund eindeutig zugunsten der Klägerin ausfallen, was wie dargelegt eine Abweichung vom Grundsatz der „Online-Priorität“ rechtfertigt.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das weitere Verhalten des Beklagten. So hat dieser zunächst in Abrede gestellt, der Klägerin die Anmietung der streitgegenständlichen Domains angeboten zu haben. Der nunmehr gehaltene Sachvortrag des Beklagten geht dahin, dass er eine befristete Vermietung angeboten habe. Schon angesichts dieser widersprüchlichen Angaben des Beklagten ist die Redlichkeit des Vorgehens des Beklagten in Frage gestellt. Das gilt auch insoweit, als durch den vom Beklagten verwendeten Domainnamen „s.-unternehmengruppe“ im Rechtsverkehr etwas suggeriert wird, das nicht entfernt der Realität entspricht. Die Abwägung bei Gleichnamigkeit soll aber nur den Gebrauch des eigenen Namens in lauterer Weise ermöglichen (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 213). Des Weiteren bestehen auch bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Beklagte überhaupt ernsthaft beabsichtigt, die streitgegenständlichen Domains zu nutzen. So hat der Beklagte, der am 26.10.2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, vorgerichtlich gegenüber der Klägerin geäußert, er müsse lediglich ein Gewerbe anmelden, um auf der „sicheren Seite“ hinsichtlich der Domains zu sein. Hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung hat der Beklagte zunächst vorgetragen, er habe lediglich vergessen, eine Rechnung zu bezahlen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagte dann bekundet, er habe bewusst eine Rechnung von etwas über 2.000,- EUR nicht bezahlt, weil er mit dem Anspruch nicht einverstanden gewesen sei. Darauf, ob der Beklagte letztlich die streitgegenständlichen Domains nur angemeldet hat, um gegenüber der Klägerin hieraus Kapital zu schlagen („Domain-Grabbing“ oder „Cybersquatting“), kommt es nicht an.

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch eingegangenen Schriftsätze des Beklagten vom 17.07.2007 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dem Beklagtenvertreter wurde in der mündlichen Verhandlung nahe gelegt, die im mitgebrachten Schriftsatz enthaltenen Überlegungen mündlich vorzutragen. Dem ist er nachgekommen. Auf die dort vorgetragenen Gesichtspunkte ist der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung eingegangen.

III.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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