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Kein Werktitelschutz für James Bond Charakter „Miss Moneypenny“

17. Januar 2025
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Symbol mit Domainendung .de Urteil des OLG Hamburg vom 24.10.2024, Az.: 5 U 83/23

Das OLG Hamburg hatte in zweiter Instanz über den marken- und wettbewerbsrechtlichen Schutz des fiktiven James Bond Charakters „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ zu entscheiden. Ausgangspunkt war eine Klage des Rechteinhabers der James Bond Reihe. Danach sollen sowohl die eingetragene Marke „MONEYPENNY“ als auch mehrere gleichnamige Domains (z.B. „my-moneypenny.de“ und „my-moneypenny.com“) des Beklagten gegen den Werktitelschutz aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 3, 5 Abs. 3 MarkenG verstoßen. Zudem ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG.

Wettbewersbrechtliche Ansprüche

Die denkbaren wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden vom OLG Hamburg zügig mit der Begründung abgelehnt, dass bereits kein Wettbewerbsverhältnis gegeben sei. Konkret setzt dies nämlich voraus, dass die Parteien Mitbewerber sein müssen. Der Kläger und die Beklagte müssten also gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises anbieten. Da die Beklagte jedoch in der Sekreteriatsbranche aktiv ist, wurde diese geschäftliche Nähe verneint.

Markenrechtliche Ansprüche

Der Klägervortrag konnte vor dem OLG Hamburg hinsichtlich des markenrechtlichen Werktitelschutzes ebenfalls nicht überzeugen. Hier unterlag „Miss Moneypenny“ wegen fehlender Bekanntheit. Der Schutz eines einzelnen Charakters ist nur denkbar, wenn dieser sowohl inhaltlich als auch optisch eine vom Film loslösbare eigene Existenz hat. „Miss Moneypenny“ hingegen ist lediglich eine unspektakuläre Nebenrolle (Sekretärin), die zudem von unterschiedlichen Schauspielerinnen dargestellt wird und somit auch nicht visuell als einheitliche Figur in Erinnerung bleibt.

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