Die Grenze des UDRP-Verfahrens zeigt sich bei einer Entscheidung um die Domain „teslaunch.net“
Entscheidung
Das zur Entscheidung berufene Panel stellte fest, dass der Verfahrensgegner auf der Webseite den Hinweis versehen hat, dass der Vertrieb der Ersatzteile in keinerlei Zusammenhang mit Tesla selbst steht. Außerdem verkaufe er keine Waren von Tesla, sondern ausschließlich von Drittanbietern. Dies stellt die Beziehung zwischen Domain- und Markeninhaber dar. Einer berechtigten Nutzung der Domain kann insoweit nichts entgegengesetzt werden. Außerdem sei der Gegner auch nicht bösgläubig: Die Aufmachung der Webseite lege es nahe, dass er den Online-Shop tatsächlich im beschriebenen Sinne nutzt. Anhaltspunkte des Verfahrensgegners, die Domain nur gekauft zu haben, um sie gewinnbringend unter Ausnutzung des Markennamen „TESLA“ wieder zu verkaufen, gibt es nicht.
Ausdrücklich stellt das Panel allerdings fest, dass die Prüfung einer möglichen Markenrechtsverletzung von Tesla nicht in den Kompetenzbereich des UDRP-Verfahrens fällt. Vielmehr sei dies den jeweils zuständigen Zivilgerichten vorbehalten.
Fazit
Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten und Besonderheiten des UDRP-Verfahrens. Das UDRP-Verfahren kann für die schnelle Übertragung einer Domain ein geeignetes Verfahren sein, ist jedoch gerade nicht mit einem gerichtlichen Markenverletzungsverfahren vergleichbar, welches vorliegend aufgrund der Domainnutzung sicher zu einer Markenverletzung gekommen wäre.