Gericht reduziert Streitwert von Ed Hardy-Abmahnung

15. Oktober 2009
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Eigener Leitsatz

Zahlt ein Abgemahnter wegen eines Verstoßes gegen das UrhG nicht die Abmahnkosten der gegnerischen Anwälte, werden diese in der Regel von dem Abmahnenden gerichtlich eingefordert. So auch geschehen in dem Fall, als ein Abgemahnter ohne Lizenz bei ebay ein gefälschtes Ed Hardy Tank-Top veräußerte. Die Klägerin mahnte ab, und stellte dem Beklagten die Abmahnkosten, gestützt auf die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach den §§ 677, 683 S.1, 670 BGB, in Rechnung. Durch diese GoA wollte sie nicht nur ihre Abmahnkosten erstattet bekommen, sondern für den Beklagten auch einen kostspieligen Prozess vermeiden. Dazu berechtigt war die Klägerin aufgrund der ihr zustehenden Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG. Allerdings setzte das LG Frankfurt in der Berufung den Streitwert von 30.000 € auf 10.000 € herab.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 12.08.2009

Az.: 2-06 S 10/09

In dem Rechtsstreit

(…)

gegen

(…)

hat das Landgericht Frankfurt/M. – 6. Zivilkammer – durch Vors. Richter am Landgericht (…), Richter (…) und Richter (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2009 für Recht erkannt:

Auf der Berufung der Klägerin wird das am 16.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Main abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung über den Betrag von  € 651,90 gemäß Rechnung vom 11.08.2008 der Rechtsanwälte (…) freizustellen.
Die Klägerin hat von den Kosten 1. Instanz 46 % und der Beklagte 54 % zu tragen.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden , wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Beklagte bot an und veräußerte im August 2007 über die Internethandelsplattform eBay unter der ID (…) ein Tank-Top, auf welcher eine Grafik mit dem Titel (…) appliziert ist, die einen Adler im Stile einer Tätowierung zeigt. Schöpfer der Grafik ist der (…). Sämtliche Rechte an seinen Grafiken wurden von (…) auf sein Unternehmen (…) übertragen. Weltweit exklusive Lizenznehmerin ist die Fa. (…) von welcher wiederum die Klägerin die exklusive (Sub-)Lizenz für Deutschland und Österreich in Bezug auf den Vertrieb und die Vermarktung auch der hier stereitgegenständlichen Grafik ableitet. In sachlicher Hinsicht erfasst die Vertriebslizenz u.a. Bekleidungsstücke. Die Klägerin wurde von der Fa. (…) dazu ermächtigt, Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Vertriebslizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.09.2007 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen. Der Beklagte übersandte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Einen Ausgleich der Kostennote der klägerischen Prozessbevollmächtigten lehnte er ab. Diese ist bislang noch nicht beglichen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Freistellung hinsichtlich der Abmahnkosten aus einem Streitwert von 30.000,– = € 1.005,40 verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2009 als unzulässig abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 18.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.04.2009 Berufung eingelegt – beschränkt auf die Abmahnkosten aus einem Streitwert von € 10.000,– = € 651,80 – und am 12.05.2009 begründet.

Die Klägerin behauptet, bei dem streitgegenständlichen Tank-Top handele es sich um eine Fälschung. Während der Laufzeit der Auktion bei eBay habe ein Sachverständiger in ihrem Haus das Angebot des Beklagten aufgerufen und die Ablichtung des Tank-Tops in voller Größe und in Farbe am Bildschirm begutachtet. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Fälschungsgutachten vom 20.10.08, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 10 (BI. 108 d.) Bezug genommen wird, sowie auf die Gegenüberstellung des Original-Motivs und der Verletzungsform (Bl. 200). Dieses sei weder durch die (…) oder sie selbst noch durch eines ihrer Konzernunternehmen noch durch einen Dritten mit ihrer Zustimmung erstmals in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Ferner behauptet er, er habe das streitbefangene Tank-Top über den eBay-Shop (…) erworben, welcher sich mit dem Verkauf von Markentextilien beschäftige. (…) habe das Tank-Top mit Zustimmung der Berechtigten in Deutschland im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht. Es handele es sich hierbei um ein Originalprodukt der (…) bzw. der Klägerin. An diesem befinde sich ein Etikett, auf welchem das Originalitätskennzeichen (…) und (…) vermerkt seien. Das vorgelegte Fälschungsgutachten sei nicht hinreichend substantiiert. Der Klägerin habe lediglich eine Fotografie mit niedriger Auslösung aus dem eBay-Shop vorgelegen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet.

Das angerufene Landgericht ist örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 32 ZPO, da die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auch auf Schadensersatz und damit auf unerlaubte Handlung stützt. Ein Begehungsort der unerlaubten Handlung im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts, der dessen Zuständigkeit begründen kann, liegt vor. Ein Begehungsort ist immer dann zu bejahen, wenn jedenfalls ein Teil des Tatbestands, der keine reine Vorbereitungshandlung ist, im Inland verwirklicht ist. Das die abgeleiteten Urheberrechte der Klägerin nach ihrem Vortrag verletzende Angebot des Beklagten war auch im hiesigen Gerichtsbezirk abrufbar. Begehungsort ist damit auch Frankfurt am Main.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten gemäß Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2008 nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu.

Die Klägerin handelte als berechtigte Geschäftsführerin ohne Auftrag, da ihr die in der Abmahnung verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 1 zustanden.

Die Aktivlegitimation der Klägerin steht hier nicht in Streit. Das Tank-Top mit der fraglichen Grafik mit dem Adlermotiv genießt als Bildwerk auch Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Bei Bildwerken gelten dieselben geringen Anforderungen wie bei der kleinen Münze im Bereich der Literatur und der Musik. Die Grafik ist von dem Künstler (…) ursprünglich auch als Werk der bildenden Kunst und nicht zu einem bestimmten Gebrauchszweck hergestellt worden.

Es liegt auch eine objektive rechtswidrige Rechtsverletzung seitens des Beklagten vor. Dieser hat das der Klägerin als Lizenznehmer zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG dadurch verletzt, dass er auf der Internetplattform eBay das streitgegenständliche Kleidungsstück zum Verkauf angeboten und in Verkehr gebracht hat.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf Erschöpfung berufen, § 17 Abs. 2 UrhG.
Die Klägerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem konkret beanstandeten Bekleidungsstück mit dem Motiv gemäß Anlage K 2 (Tank-Top „707 eagle") um eine Fälschung handelt, weil Druckfarben, Schnitt und Stofffarben nicht dem Original entsprechen und Druckdetails fehlen. Insbesondere die von der Klägerin angeführte Abweichung hinsichtlich der Druckfarben kann die Kammer unschwer anhand der vorgelegten Gegenüberstellung von Original-Grafik und Verletzungsform feststellen. Auffällig ist zunächst, dass in dem Original die Flügel und Schwanzfedern durchgehend dreifarbig abgestuft in schwarz, braun und weiß gehalten sind. Demgegenüber weisen diese bei der Verletzungsform nur die Farben schwarz und weiß auf. Ferner sind ist der lilafarbene Ton der unteren links von der Schwanzfeder abgehenden Zacke sowie der oberen rechte Ecke der Banderole mit dem Aufdruck „’77" dunkler und kräftiger als bei der Verletzungsform. Zudem ist die Farbe in der Banderolenecke des Originals im oberen Bereich dunkel und hiervon deutlich abgegrenzt darunter in einem „verwischt" wirkenden pastellfarbenen Lila gehalten, in der Verletzungsform findet sich an dieser Stelle nur eine einheitliche Farbgebung. Diese Farbgebung lässt sich auch bei den inneren Konturen der Wolken hinter dem Adler ausmachen. Bei dem Original verläuft sie von einem kräftigen Blau nach innen hin zu einem „verwischten" hellerem Blau, dagegen findet sich hier bei der Verletzungsform lediglich ein einheitlicher Blauton. Darüber hinaus sind bei dem Original die Enden des Blitzes, Schnabel und Klauen des Adlers sowie die linke Ecke der Banderole mit dem Aufdruck „TATTOO" in einem strahlenden Gelbton gehalten, während diese bei der Verletzungsform in kräftigem Orange ausgestaltet sind. Solches lässt sich auch nicht mit dem Umstand erklären, dass der Klägerin lediglich eine Fotografie mit niedriger Auflösung aus dem eBay-Shop vorgelegen haben soll.
Damit bestehen nach Ansicht der Kammer hinreichende Anhaltspunkte für die Plagiatseigenschaft und es hätte dem Beklagten ablegen, darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei dem von ihm angebotenen und veräußerten Tank-Top um einen Originalartikel handelt und der Rechtsinhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung die Einwilligung in die Herstellung und den Vertrieb von Bekleidungsstücken mit dem streitgegenständlichen (…) Motiv innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt hat. Dass sich an diesem – wie der Beklagte behauptet – ein Etikett mit Originalitätskennzeichen befände, ist ohne Relevanz, da auch Fälschungen durchweg sog. Echtheitszeichen aufweisen.

Mit der Abmahnung führte die Klägerin zugleich ein objektiv fremdes Geschäft i.S. von § 683 Satz 1 BGB. Sie verfolgte nicht nur eigene Interessen, sondern handelte auch mit dem Willen, für die abgemahnte Beklagte tätig zu sein, und zwar im Einklang mit deren mutmaßlichen Willen, damit ein kostspieliger Prozess vermieden werde [vgl. BGHZ 52, 393 (399 ff)].
Dies wurde letztlich auch von dem Beklagte so gesehen und auf die Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Damit steht dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV, §§ 13, 14 RVG für die vorgerichtliche Vertretung zu, wegen der die Klägerin Freistellung von der Beklagten verlangen kann.
Der hierbei zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von nunmehr £ 10.000,– ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu beanstanden ist die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr für Abmahnfälle, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Besonders in einem rechtlichen Spezialgebiet wie dem Urheberrecht erscheint die Mittelgebühr angemessen. Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von pauschal € 20,– sind der Klägerin somit vorgerichtliche Abmahnkosten über € 651,90 entstanden.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht auf die Gesetzesneufassung in § 97 a UrhG abzustellen, in welcher der Kostenerstattungsanspruch seit dem 01.09.2008 kodifiziert ist. Denn diese war zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft getreten. Ihr kommt auch keinerlei rückwirkende Kraft zu.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits findet ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind.

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