Lizenz an Wahrnehmungsgesellschaft auf Verwaltungsgebiet beschränkt

08. September 2009
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Eigener Leitsatz:

Ausländischen Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften eingeräumte Rechte beschränken sich auf das Verwaltungsgebiet der Gesellschaft. Diese Regelung ist auch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn Gegenstand der Einräumung nur die Wahrnehmung der Rechte an den im Gebiet der Gesellschaft bestehenden nationalen Urheberrechten ist und somit keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird. Im Falle der Nichtbeachtung der Beschränkung kann die Gesellschaft als Störerin in Anspruch genommen werden.

LG Mannheim
Urteil vom 07.11.2008
Az.: 7 O 224/08 Kart

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung im Beschluss vom 25.08.2008 betreffend die Verfügungsbeklagten (Ziff. 2 und Ziff. 3) wird bestätigt.

2. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 1/5, die frühere Antragsgegnerin (Ziff. 1) 1/4 und die Verfügungsbeklagten (Ziff. 2 und Ziff. 3) je 11/40.

3. Die Kosten seit der Einlegung des Widerspruchs bestimmen sich nach einem Streitwert von 93.750,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer unbefugten Erteilung von Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung von Musikwerken in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Die im Tenor des Beschlusses v. 25. August 2008 (Ziff. 1) aufgeführten Musikwerke sind Gegenstand von mit den Allein- bzw. Miturhebern geschlossenen Berechtigungs- / Wahrnehmungsverträgen). Diese Berechtigungsverträge erfassen auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. § 1 lit. g), h), l) der Berechtigungsverträge).

Die Verfügungsbeklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 (im Folgenden: Beklagte) sind Gesellschaften … Rechts und nehmen die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen wahr. Zwischen der Klägerin und den Beklagten, die jeweils Mitglieder der Dachorganisation CISAC sind, wurden 1971 die vorgelegten, auf dem CISAC-Modellvertrag beruhenden – weiter gültigen – Gegenseitigkeitsverträge (im Folgenden: GV) geschlossen. Hiernach räumte die Klägerin den Beklagten das folgende „nichtausschließliche Recht“ ein:

Beklagte Ziff. 2:

Art. 1 Abs. 2 GV:

„Umgekehrt gewährt aufgrund des Vertrages die (Klägerin) der (Beklagte zu 2) das Recht , in den in Artikel 6 (I) nachstehend präzisierten und abgegrenzten Gebieten, die für alle (in Absatz III dieses Artikels definierten) öffentlichen Aufführungen von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, die durch augenblicklich bestehende oder während der Vertragsperiode in Kraft tretende nationale Gesetzgebungen, bilaterale Abkommen und multilaterale internationale Konventionen über das Urheberrecht (Copyright, geistiges Eigentum usw.) geschützt sind, erforderlichen Genehmigungen zu erteilen .“ (Unterstreichung durch Kammer zur Hervorhebung eingefügt.)

Art. 6 Abs. 1 GV:
„In Anwendung des vorliegenden Vertrages sind die Verwaltungsgebiete der (Beklagte zu 2) folgende:….“

Beklagte Ziff. 3:
Art. I Abs. 1 GV:
„Durch diesen Vertrag überträgt jede der vertragsschließenden Gesellschaften der anderen für die in Artikel III nachstehend präzisierten und begrenzten Gebiete die nicht ausschließliche Wahrnehmung der nachstehend definierten Rechte.“

(Unterstreichung durch Kammer zur Hervorhebung eingefügt.)

Art. III Abs. 2 GV:
„In Anwendung dieses Vertrages umfasst:
[…]
2) das Verwaltungsgebiet der (Beklagte zu 3):….“
Die vormalige Antragsgegnerin Ziff. 1 bot, ohne hierzu von der Klägerin selbst lizenziert zu sein, die im Tenor des Beschlusses v. 25. August 2008 (Ziff. 1) aufgeführten Musikwerke unter „www…..com“ und „www…..de“ zum – auch in der Bundesrepublik Deutschland bestimmungsgemäß abrufbaren – Download an. Sie handelte aufgrund der ihr von den Beklagten erteilten „Pan European License“.

Auf den Antrag der Klägerin v. 19. August 2008 und deren teilweisen Antragsrücknahme und -präzisierung mit Schriftsatz v. 22. August 2008 hat die Kammer mit Beschluss v. 25. August 2008 unter vom Antrag abweichender Fassung des Tenors (§ 938 Abs. 1 ZPO) eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierbei ist der vormaligen Antragsgegnerin Ziff. 1 verboten worden, im einzelnen aufgelistete Musikwerke im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Den Beklagten ist gemäß Ziff. 2 des Tenors unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ziff. 3 des Tenors) untersagt worden, ohne Zustimmung der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Lizenzvergabe Dritte, wie die Antragsgegnerin Ziff. 1, zu veranlassen und hierdurch mitzuwirken an der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet und an den dafür erforderlichen Vervielfältigungshandlungen der in Ziffer 1 aufgelisteten Musikwerke.

Gegen die Beschlussverfügung haben die Beklagten mit Schriftsatz v. 18. September 2008 Widerspruch erhoben. Die vormalige Antragsgegnerin Ziff. 1 hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

Die Beklagten tragen vor, das einstweilige Verfügungsverfahren erweise sich im Hinblick auf die zu prüfenden kartellrechtlichen Einwände als von vornherein problematisch. Das Landgericht Mannheim sei ferner gegenüber der Beklagten Ziff. 2 nicht zuständig. Einer Zuständigkeit stehe Art. 14 GV entgegen. Der Beschlussverfügung ermangele es zwischenzeitlich an einem Verfügungsgrund. Dies folge zum einen aus dem Umstand, dass in Anbetracht der Abschlusserklärung der vormaligen Antragsgegnerin Ziff. 1 von einer Wiederholungsgefahr auf Seiten der Beklagten nicht mehr gesprochen werden könne. Zum anderen sei die Verfügung nach Art. 50 Abs. 6 TRIPS aufzuheben.

Jedenfalls bestehe kein Verfügungsanspruch. Die Feststellung einer öffentlichen Zugänglichmachung in der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 19a UrhG durch das Downloadangebot der vormaligen Antragsgegnerin Ziff. 1 sei im Ansatz verfehlt. Dass die Homepage von Kunden in der BRD erreicht und für Downloads genutzt werden könne, stelle kein bestimmungsgemäßes Zugänglichmachen in der BRD dar.

Die Gewährung einer „bloßen schuldrechtlichen Nutzungserlaubnis“ durch die Beklagten gegenüber der vormaligen Antragsgegnerin Ziff. 1 habe allenfalls die Grenzen der „Generalbevollmächtigung“ durch die Klägerin überschritten, führe jedoch nicht zu einer Urheberrechtsverletzung. Selbst wenn man die Handlungen der Beklagten als Lizenzierung durch Nichtberechtigte bewerte, liege darin keine Werknutzung und somit keine Urheberrechtsverletzung. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „elektronischer Pressespiegel“ (BGHZ 151, 300 ff) zur Teilnahme an fremder Rechtsverletzung fänden keine Anwendung.

Ohnehin hätten die Beklagten nicht rechtswidrig gehandelt. Zum einen könne die in den Gegenseitigkeitsverträgen enthaltene „Gebietsschutzklausel“ nicht auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung angewandt werden, da sich die Umstände, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge im Jahre 1971 bestanden und in tatsächlicher Hinsicht ihre Grundlage bildeten, vollständig geändert hätten. Für die hier in Rede stehende Online-Nutzung / Online-Rechte-Auswertung sei insbesondere im Hinblick auf die aus „technisch logistischen Gründen“ bestehende Unmöglichkeit einer territorialen Beschränkung des weltumspannenden Mediums Internet ein Festhalten am unveränderten Vertrag, d.h. an der „Gebietsschutzklausel“ den Beklagten nicht zumutbar.

Zum anderen seien die „Gebietschutzklausel“ im Online-Bereich mit Art. 81 Abs. 1 EG unvereinbar und die Gegenseitigkeitsverträge insoweit partiell unwirksam, womit die Beklagten diesbezüglich bei Erteilung der „Pan European License“ ohne „territoriale Beschränkung“ hätten handeln dürfen. Die in den Gebietsschutzklauseln angelegte territoriale Beschränkung der Verwaltung und Wahrnehmung der Rechte der Urheber im Bereich der „grenzüberschreitenden Lizenzierung von Online-Rechten“ (EU-weiter Zentrallizenzierung) diene der Marktabschottung, habe also eine verbotene Aufteilung der Märkte unter den Verwertungsgesellschaften zum Gegenstand, bewirke aber jedenfalls eine solche Marktabschottung. Diese Beurteilung ergebe sich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ministère Public v. Jean-Loup Tournier (EuGH Rs 395/87) und sei auch der CISAC-Entscheidung der EU-Kommission v. 18.07.2008 zu entnehmen.

Schließlich handele die Klägerin rechtsmissbräuchlich. Einerseits verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, suche sie doch die Beklagten an einer europaweiten Lizenzierung gegenüber Online-Providern zu hindern, welche sie selbst für ausgewählte Mitglieder ebenso betreibe. Andererseits könne die Klägerin das Verhalten der Beklagten mit Rücksicht auf deren treuhänderische Bindung nach den Wahrnehmungsverträgen nicht untersagen, denn die Erteilung der „Pan European License“ durch die Beklagten unter Beachtung des entsprechenden Tarifs der Klägerin für das Gebiet der BRD stelle ordnungsgemäße Verwertung nach den Wahrnehmungsverträgen dar, die den entsprechenden Berechtigten zugute käme.
Die Beklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Klägerin trägt vor, die Einwendungen der Beklagten seien unbeachtlich. Insbesondere die kartellrechtlichen Bedenken seien unbegründet. Bereits der tatsächliche Ausgangspunkt sei unrichtig, denn eine territoriale Begrenzung der Online-Nutzung sei selbstverständlich möglich, nämlich anhand der Kontrolle der IP-Adressen. Auch sei die CISAC-Entscheidung der Kommission unerheblich, denn diese Entscheidung habe lediglich eine – nicht gegebene – abgestimmte Verhaltensweise von Verwertungsgesellschaften zum Gegenstand, erkläre aber nicht die kartellrechtliche Unvereinbarkeit der Regelungen zum Verwaltungsgebiet in den Gegenseitigkeitsverträgen. Selbst wenn man die Unwirksamkeit der Klauseln unterstelle, folge aus deren Nichtigkeit vielmehr die Nichtigkeit der korrespondierenden Rechteübertragung und nicht – wie die Beklagten meinen – deren Berechtigung, am Repertoire der Klägerin europaweit Rechte einzuräumen.
Entscheidungsgründe

Die erlassene einstweilige Verfügung gegenüber den Beklagten ist zu bestätigen. Sie ist rechtmäßig ergangen (§§ 936, 925 ZPO). Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen und liegen vor.
I. Zuständigkeit

Das erkennende Gericht ist zum Erlass der einstweiligen Verfügung berufen nach §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 802 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 1 GVG, §§ 104 S. 1, 105 Abs. 1 UrhG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu; §§ 87 S. 2, 89 Abs. 1 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

1. Der durch das unstreitige Internetangebot der früheren Antragsgegnerin Ziff. 1, insbesondere unter „www…..de“, auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ermöglichte – nach dem Vortrag der Klägerin rechtswidrige – Download der aus dem Tenor der Beschlussverfügung ersichtlichen Musikstücke begründet einen hiesigen deliktischen internationalen wie örtlichen Gerichtsstand, weil auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Mannheim als Gericht für Urheberrechtsstreitsachen ein Erfolgsort der vorgetragenen unerlaubten Handlung liegt, zu welcher die Beklagten durch Erteilung einer „paneuropäischen Lizenz“ veranlasst haben.

Erfolgsort einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes i.S.d. § 19a UrhG ist jeder Ort, wo das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Denn in das Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG), dessen Ausprägung das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG) darstellt, wird an sämtlichen Orten, an denen das Werk zugänglich und damit wiedergebbar ist, eingegriffen. Die Möglichkeit zum Abruf vom Inland aus stellt einen wesentlichen Teil des Nutzungstatbestands und damit einen ausreichenden Inlandsbezug dar (vgl. ebenso: LG Hamburg, Urt. v. 5.9.2003, Az. 308 O 449/03, GRUR-RR 2004, 313-318 – thumbnails). Die Bereitstellung zum Abruf ist allein für den Handlungsort entscheidend. Der Geschädigte hat grundsätzlich ein Wahlrecht, am Handlungs- oder einem Erfolgsort gerichtlich vorzugehen (vgl. EuGH, NJW 1977, 493).
2. Art. 14 GV trifft hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO für eine Auseinandersetzung der Parteien über urheberrechtsdeliktische Ansprüche.

Art 14 GV (Art. 14 GV hat folgenden Wortlaut: „Wenn beide vertragsschließenden Gesellschaften nicht glauben, sich untereinander einem Schiedsspruch unterwerfen zu müssen, um einen Streit zu beseitigen, so ist das Gericht am Sitz der beklagten Gesellschaft zuständig.“,) hat eine Zuständigkeitsregelung in Zusammenhang mit einer impliziten Schiedsklausel allein für den Fall zum Gegenstand, dass beide Vertragsparteien meinen, sich einem Schiedsspruch nicht unterwerfen zu wollen. Für welche Streitigkeiten dies gelten solle, wird nicht ausdrücklich bestimmt.
Der Vertragszusammenhang unter Berücksichtigung der Prorogationsvoraussetzung des Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO, dass es sich bei der Regelung für künftige Rechtsstreitigkeiten um aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Streitigkeiten handeln muss, ergibt, dass sich die Parteien zwar für schlichte Vertragsstreitigkeiten einer Schieds- und Zuständigkeitsregelung unterworfen haben, aber nicht, dass für völlig unbestimmte deliktsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien eine entsprechende Unterwerfung dem Parteiwillen und damit dem Regelungsgehalt des Art. 14 GV entspräche. Letzteres gilt insbesondere für solche Auseinandersetzungen, in denen bewusste, die offensichtlichen Grenzen der vertraglich eingeräumten Rechtsmacht überschreitende Handlungen eine Urheberrechtsverletzung begründen oder veranlassen. Denn für Fälle, in denen eine Partei bewusst den Vertragsrahmen verlässt und hierdurch absolut geschützte Rechtspositionen des Vertragspartners verletzt oder eine solche Verletzung veranlasst, besteht – mangels ausdrücklicher Regelung – kein ersichtliches Interesse der Vertragsparteien, eine, insbesondere dem verletzenden Vertragspartner vorteilhafte, Schieds- und Zuständigkeitsbestimmung zu treffen. So verhält es sich aber hier.
II. Verfügungsanspruch

Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten sind als mittelbare Handlungsstörer der Klägerin zur Unterlassung im Umfang des Tenors der Beschlussverfügung verpflichtet gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 19a UrhG. Nach diesen Bestimmungen kann derjenige bei Wiederholungsgefahr (5.) vom Verletzten (2.) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung widerrechtlich (4.) verletzt (3.). Dem Unterlassungsanspruch steht nicht § 242 BGB entgegen (6.)
1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unterliegt deutschem Sachrecht, also § 97 Abs. 1 UrhG. Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Fall der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, richten sich zwingend nach dem Recht des Schutzlandes (BGHZ 136, 380 – Spielbankaffaire).
2. Die Klägerin ist Verletzte als ausschließlich Nutzungsberechtigte. Die jeweiligen Wahrnehmungs- / Berechtigungsverträge an den im Tenor der Beschlussverfügung aufgeführten Musikwerken mit den jeweiligen Allein- oder Miturhebern begründen eine treuhänderische Rechtsübertragung zum Zwecke der Wahrnehmung, die der Klägerin als Verwertungsgesellschaft ausschließliche Nutzungsrechte (§§ 31 Abs. 3, 35 Abs. 1 S. 2 UrhG) einräumt (vgl. allgemein: Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 6 UrhWahrnG Rz. 3). Die Aktivlegitimation des ausschließlich Nutzungsberechtigten i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG ist allgemein anerkannt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 97 Rz. 19 m.w.N.). Die jeweilige Rechtsübertragung erfasst hierbei das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie entsprechende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (vgl. § 1 lit. g), h), l) Berechtigungsverträge).

3. Die Beklagten können als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

a) Die frühere Antragsgegnerin Ziff. 1 hat durch die Bereitstellung der im Tenor der einstweiligen Verfügung angeführten Musikwerke zum Download – auch in der Bundesrepublik Deutschland – durch ihr Internetangebot in das dem Urheber zugewiesene ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 15 Abs. 2, 19a UrhG) eingegriffen.

b) Als Folge ihrer Erteilung der „Pan European License“ an die frühere Antragsgegnerin Ziff. 1 sind die Beklagten als Störer verantwortlich.

Zwar führen die Beklagten zutreffend an, dass die Lizenzerteilung durch einen Nichtberechtigten für sich genommen keine Werknutzung und daher keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Gleichwohl hindert dies nicht die Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung nach Störergrundsätzen. Hierbei kann es dann auch dahinstehen, ob die Beklagten bereits nach Teilnehmergrundsätzen haften.

Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB (analog) Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anwendbar (BGHZ 158, 236-253 – Internet-Versteigerung I). Als Störer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der – auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 148, 13-25 – ambiente.de; BGH Urt. v. 15.10.1998 – I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419f – Möbelklassiker).
Durch die bewusste Erteilung der „Pan European License“ unter Außerachtlassung der etwaigen Beschränkung auf das eigene Verwaltungsgebiet und, wie sich gerade auch aus der Presseerklärung in Anlage Ast 9, in Kenntnis der Erwartung seitens der früheren Antragsgegnerin Ziff. 1, die einzigen europäischen Musikverwertungsgesellschaften zu sein, die eine „Pan European License“ anbiete, die das gesamte Weltmusikrepertoire abdecke, trugen die Beklagten willentlich und adäquat-kausal zur Rechtsverletzung durch die frühere Antragsgegnerin Ziff. 1 bei, obgleich sie – wie nachfolgend noch zu zeigen ist – rechtlich gehalten waren, die Begrenzung ihrer Rechtsmacht auf ihr Verwaltungsgebiet hinsichtlich der hier in Rede stehenden Musikwerke zu beachten und Dritte nicht durch vermeintliche Lizenzerteilung zu einer nachfolgenden unrechtmäßigen Benutzungshandlung zu veranlassen. Hiernach haften die Beklagten als mittelbare Handlungsstörer. Insoweit ist im Rahmen der Beschlussverfügung der Tenor abweichend vom Antrag gemäß § 938 Abs. 1 ZPO gefasst worden.

4. Die öffentliche Zugänglichmachung der im Tenor der einstweiligen Verfügung genannten Musikwerke durch die frühere Antragsgegnerin Ziff. 1 erfolgte widerrechtlich in Ermangelung einer Nutzungsberechtigung. Eine solche Berechtigung in Form einer einfachen Lizenz konnten die Beklagten der früheren Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht wirksam verschaffen.

a) Ob über urheberrechtliche Befugnisse seitens der Beklagten wirksam verfügt wurde, bestimmt sich nach dem Recht des Schutzlandes (BGHZ 136, 380-393 – Spielbankaffaire), also nach deutschem Sachrecht. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten, einfachen wie ausschließlichen, wird über einen Teil des dem Urheber zustehenden Gesamtrechts verfügt (vgl. Schulze, a.a.O., § 31 Rz. 17; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 31), nämlich das Urheberrecht sowohl belastet als auch inhaltlich geändert (vgl. § 33 UrhG).
b) Hierbei kann die dogmatische Ausgestaltung der Gegenseitigkeitsverträge und der hierin erfolgten Rechteeinräumung – entgegen der Auffassung der Beklagten – dahingestellt bleiben. In jedem Fall vermochten die Beklagten mangels entsprechender Rechtsmacht keine wirksame Verfügung zu bewirken:
Soweit den Beklagten mit der Rechtewahrnehmung für ihr Verwaltungsgebiet weiterlizenzierbare Rechte im eigenen Namen auf eigene Rechnung eingeräumt sein sollten, so bezieht sich diese eingeräumte autonome Rechtsmacht allein auf das Verwaltungsgebiet der Beklagten (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. I Abs. 1 i.V.m. Art. III Abs. 2 GV) und erfasst nicht das in der Bundesrepublik Deutschland nach § 19a UrhG bestehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Sonach hätten die Beklagten bei der Einräumung der „Pan European License“ als Nichtberechtigte verfügt.

Soweit den Beklagten lediglich Vollmacht für die Lizenzerteilung im Namen der Klägerin erteilt sein sollte, handelten die Beklagte dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB). Die ihnen rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) ist beschränkt auf deren Verwaltungsgebiet und erfasst nicht die Rechtseinräumung für die Bundesrepublik Deutschland. Diese Beschränkung erfasst bereits das rechtliche Können und nicht lediglich das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis von Klägerin und Beklagten.

Soweit die Beklagten schließlich lediglich ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB) worden sein sollten, im eigenen Namen Nutzungsrechte einzuräumen, so war die entsprechende durch die Einwilligung (Ermächtigung) eingeräumte Rechtsmacht auf das Verwaltungsgebiet nach dem Vorgenannten beschränkt, womit die Beklagten hinsichtlich der Rechtseinräumung für die Bundesrepublik Deutschland als Nichtberechtigte handelten.

Die Verfügungen als Nichtberechtigte wurden von der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte nicht genehmigt (§§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1, 177 Abs. 1 BGB). Durch Inanspruchnahme der früheren Antragsgegnerin Ziff. 1 auf Unterlassung wurde die entsprechende Genehmigung konkludent verweigert, womit die Verfügungen der Beklagten endgültig unwirksam sind. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist dem deutschen Recht mangels Rechtsscheinsträger unbekannt.

c) Die den Beklagten von der Klägerin eingeräumte Rechtsmacht war und ist wirksam auf das Verwaltungsgebiet der Beklagten beschränkt.

aa) Der von den Beklagten erhobene Einwand einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der in den Gegenseitigkeitsverträgen enthaltenen Begrenzung auf das entsprechende Verwaltungsgebiet hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung infolge einer vollständigen Änderung der Umstände, ist von vornherein unerheblich.
Bei der Beurteilung des Vertragsbestands wendet die Kammer deutsches Sachrecht an, weil die Parteien spätestens im Verfahren konkludent durch ihren Rechtsvortrag eine entsprechende nachträgliche Rechtswahl getroffen haben (Art. 31 Abs. 1, Art. 27 EGBGB).

Selbst wenn die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB – wie die Beklagten meinen – vorlägen, so folgt hieraus allenfalls ein Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung und ggf. ein Kündigungsrecht der Beklagten (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB). Keinesfalls ergibt sich hiernach, dass den Beklagten ohne Zutun der Klägerin entsprechende Rechtsmacht zur Lizenzerteilung für die Bundesrepublik Deutschland eingeräumt wäre.

bb) Auch der Einwand der kartellrechtlichen Nichtigkeit der Begrenzung der eingeräumten Rechtsmacht in den Gegenseitigkeitsverträgen auf das jeweilige Verwaltungsgebiet greift im Ergebnis nicht durch. Auch unter diesem Aspekt kam und kommt den Beklagten nach den unveränderten Gegenseitigkeitsverträgen keine Rechtsmacht zu Lizenzerteilungen im Online- wie Offline-Bereich für die Bundesrepublik Deutschland zu.

(1) Die Kammer vermag bereits keinen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nach dem Vortrag der Beklagten festzustellen.

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten mit der Folge ihrer Nichtigkeit (Art. 81 Abs. 2 EG) sind gemäß Art. 81 Abs. 1 EG alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Kammer erkennt nicht, dass die Verwaltungsgebietsregelungen in den Gegenseitigkeitsverträgen eine Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
(a) Die Betrachtung ist im Ansatz verfehlt, als die Beklagten versuchen darzustellen, dass eine Wettbewerbsbeschränkung in Form einer Aufteilung (lit. c) des Marktes für (Online-) Nutzungsrechtelizenzierung durch die Begrenzung auf die Verwaltungsgebiete in den Gegenseitigkeitsverträgen erreicht werde. Soweit die Beklagten ähnlich den Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache 395/87 Tz. 30 bemerken, die Regelung räumlicher Tätigkeitsbereiche verhindere einen Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der Erteilung von Mehrgebiets- und Multi-Repertoire-Lizenzen, obgleich im Rahmen der weltumspannenden Gegenseitigkeitsverträge doch den Verwaltungsgesellschaften die Verwaltung des „Weltrepertoires“ anvertraut sei, verkennen sie, dass die Gegenseitigkeitsverträge nicht das Musikrepertoire der vertragsschließenden Parteien als solches zum Gegenstand haben, dessen Wahrnehmung durch die Regelung zum Verwaltungsgebiet beschränkt wird, sondern Rechtewahrnehmung der in den Verwaltungsgebieten bestehenden nationalen Urheberrechte. Dem Urheber steht nämlich – auch aus Sicht der internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber – kein einheitliches Urheberrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 49/03, GRUR 2005, 48, 49 – man spricht deutsch), die dem Grundsatz der Inländerbehandlung folgen, ergänzt durch das Meistbegünstigungsprinzip. Die Nichterteilung von Rechten kann schwerlich als Beschränkung aufgefasst werden, allenfalls könnte hieran der Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung anknüpfen (Art. 82 EG), der weder geführt wird, noch dessen Voraussetzungen ersichtlich sind.

(b) Auch der Europäische Gerichtshof hat nach Ansicht der Kammer hierzu keine gegenteilige Auffassung in der Rechtssache Ministère Public v. Jean-Loup Tournier (EuGH Rs 395/87, GRUR-Int. 1990, 622 ff.) vertreten. Wie die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs letztlich dogmatisch einzuordnen sind, kann dahinstehen. Ausgehend nicht nur von dem in den Gegenseitigkeitsverträgen verfolgten Zweck, die aufgebaute Kontrollorganisation der Schwesterverwaltungsgesellschaft nutzbar zu machen, sondern auch und gerade von dem Zweck der Gegenseitigkeitsverträge, „in Einklang mit dem in den internationalen Übereinkommen niedergelegten Grundsatz, die Gesamtheit der geschützten Musikwerke ohne Rücksicht auf deren Herkunft einheitlichen Bedingungen für die in ein und demselben Staat ansässigen Benutzer zu unterwerfen“ (EuGH Rs 395/87, a.a.O., S. 624 Tz. 19), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verträge für sich allein den Wettbewerb nicht in einer Weise beschränken, die sie unter das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EWG-V (= Art. 81 Abs. 1 EG) fallen ließe (EuGH Rs 395/87, a.a.O., S 624 Tz. 20).

Der Europäische Gerichtshof hat dies allein für den Fall anders betrachtet, in dem „diese Verträge eine Ausschließlichkeitsregelung in dem Sinne schüfen, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet wären, den im Ausland ansässigen Benutzer […] den unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu verwehren“ (EuGH Rs 395/87, a.a.O., S 624 Tz. 20). Die Klägerin wie die Beklagten räumen sich gegenseitig jedoch allein „nichtausschließliche“ Rechte ein, sind nach Zweck und Wirkung der Gegenseitigkeitsverträge also in der Lage für ihren Bestand (Repertoire) Mehrgebietslizenzen an Benutzer zu erteilen.

Allein zu dieser Problematik verhalten sich dann auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit einem diesbezüglich gegenteiligen Parallelverhalten der Verwertungsgesellschaften.

(c) Ebenso führt die von den Beklagten bemühte CISAC-Entscheidung der Kommission zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung der Kommission kann selbst unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Verpflichtungen nach Art. 10 Abs. 2 EG, Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003 (Kartellverfahrensordnung) für den hiesigen Rechtsstreit keine Bindungswirkung entfalten, denn die Kommission hat lediglich ein – von der Klägerin bestrittenes – abgestimmtes Verhalten, nicht aber die Unvereinbarkeit der individuellen Gegenseitigkeitsverträge mit Art. 81 EG festgestellt. Die Reichweite ihrer Entscheidung hat die Kommission in Abschnitt 201 (vgl. Agg. 10, S. 64) eindeutig festgelegt. Auch wenn sich die Kommission explizit mit der Problematik des fehlenden Wettbewerbs um die Erteilung von Mehrgebietslizenzen für das „Multi- / Welt- Repertoire“ / „Mehrprogramm“ auseinandersetzt, so knüpft die Kommission diese Problematik an die von den Verwertungsgesellschaften übereinstimmend ungenutzte Alternative, dass „grundsätzlich […] jede Verwaltungsgesellschaft ihre Rechte mehr als einer Verwaltungsgesellschaft pro Land gewähren [könnte]“ (vgl. Abschnitt 209, Agg. 10, S. 66). Auch dies steht der Rechtsauffassung der Kammer (vgl. oben (a)) nicht entgegen.

(2) Selbst wenn man einmal gedanklich dem Ansatz der Beklagten folgt und unterstellt, dass die Gegenseitigkeitsverträge jeweils Rechte hinsichtlich der „universellen Urheberrechte“ ihrer Mitglieder einräumen, und die Regelung zu den Verwaltungsgebieten dann als Beschränkung, ja Marktaufteilung der aus den Rechtegewährungen dann folgenden grundsätzlichen Möglichkeit einer Erteilung von Mehrgebiets- und Multi-Repertoire-Lizenzen (am „Weltrepertoire“) durch jede Verwertungsgesellschaft begreift, jedenfalls – so die Beklagten – im Online-Bereich, so führt die dann im Online-Bereich gedanklich unterstellte Nichtigkeit der Einteilung von Verwaltungsgebieten zur Gesamtnichtigkeit der vertraglichen Rechteeinräumung für den Online-Bereich.

Die Rechtsfolgen der im Lichte des Art. 81 EG nichtigen Abreden auf die hiervon abtrennbaren Regelungen richten sich nach nationalem Recht (vgl. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Aufl. 2007, Art. 81 Abs. 2 EG, Rz. 23). Nachdem, wie bereits ausgeführt, auf den Vertragsbestand deutsches Recht Anwendung findet (Art. 31 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 EGBGB), beurteilen sich die Rechtsfolgen nach § 139 BGB. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist nach § 139 BGB das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen wäre.

Als von den restlichen Regelungen der Gegenseitigkeitsvereinbarungen abtrennbares und einheitliches Rechtsgeschäft beurteilt die Kammer – den Standpunkt der Beklagten unterstellt – die Rechteeinräumungen im Online-Bereich unter Begrenzung auf die jeweiligen Verwaltungsgebiete. Sonach ist grundsätzlich die gesamte Rechteeinräumung nichtig, wenn nicht der mutmaßliche Parteiwille etwas anderes ergibt. Die Beklagten, die sich auf die Gültigkeit der Rechteeinräumung berufen, haben bereits nicht substantiiert dargelegt, dass es dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprochen hätte, im Online-Bereich die Rechtegewährung auch ohne Regelung zu den Verwaltungsgebieten als wirksam zu betrachten. Aus der vertraglichen Grundkonzeption ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin auch hinsichtlich der im Vertragsschlusszeitpunkt unbekannten Nutzungsarten im Online-Bereich nicht eine „unbeschränkte“ Rechtegewährung vorgenommen hätte, und lediglich im Offline-Bereich – die von den Beklagten ebenso als rechtswirksam angesehene – Einteilung von Verwaltungsgebieten akzeptiert hätte. Eine Rechteeinräumung ohne „Gebietsregelung“ entspricht nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen. Es verbleibt damit – den Ansatzpunkt der Beklagten gedanklich unterstellt – bei der von § 139 BGB angeordneten Gesamtnichtigkeit der Rechtegewährung im Online-Bereich. Dann aber konnten die Beklagten ohnehin nie wirksam die „Pan European License“ an die frühere Antragsgegnerin Ziff. 1 erteilen.

5. Die begangene Urheberrechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Diese ist seitens der Beklagten hinsichtlich des ihnen vorgeworfenen und weiter drohenden Verhaltens auch nicht nachträglich ausgeräumt.

6. Dem Unterlassungsanspruch steht nicht § 242 BGB entgegen. Das Vorbringen der Beklagten ist rechtlich unerheblich.

Soweit die Beklagten der Klägerin versuchen einen Einwand „tu quoque“ entgegenzuhalten, verkennen sie, dass dieser im deutschen Recht grundsätzlich unbeachtlich ist. Zwar lässt die Rechtsordnung unter gewissen Umständen den Einwand widersprüchlichen Verhaltens zu, jedoch setzt dies einen im konkreten Schuldverhältnis begründeten Vertrauenstatbestand voraus oder einen unlösbaren Selbstwiderspruch im früheren Verhalten gegenüber dem Schuldner im konkreten Schuldverhältnis. Hierzu tragen die Beklagten nichts vor. Ob und in welchem Maß die Klägerin selbst „Mehrgebiets- und Multirepertoire-Lizenzen“ erteilt, ist völlig irrelevant, soweit die Beklagten nicht ansatzweise einen Bezug zum konkreten Gegenseitigkeitsverhältnis aufzeigen.

Soweit die Beklagten schließlich einwenden, die Klägerin könne den Unterlassungsanspruch nicht geltend machen, weil sie dann gegen die treuhänderische Bindung der Wahrnehmungsverträge verstoße, aus denen sie ihre Rechtsstellung ableite, so verkennen die Beklagten, dass – ungeachtet der Richtigkeit ihres Vorbringens – sie keine Einwände aus Rechtsverhältnissen der Klägerin gegenüber Dritten vorbringen können, soweit diese nicht auf die dingliche Rechtsstellung der Klägerin durchschlagen. Die den Wahrnehmungsverträgen zugrundeliegende Treuhandregelung betrifft aber ausschließlich das Innenverhältnis der Klägerin und ihrer Mitglieder. Insoweit ist es den Beklagten verwehrt, sich zu Sachwaltern fremder Interessen aufzuschwingen.
III. Verfügungsgrund
Die Klägerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Vermeidung weiterer Schäden und der Abwehr unmittelbar drohender weiterer Urheberrechtsverletzungen – durch Veranlassung weiterer Online-Provider zum unberechtigten Download-Angebot von den im Tenor der Beschlussverfügung aufgeführten Musikwerken infolge einer weiteren pan-europäischen Lizenzierungspraxis der Beklagten – geboten (§§ 935, 940 ZPO). Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit der Verfügung durch überlanges Zuwarten der Klägerin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die einstweilige Verfügung ist ungeachtet seiner fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit nicht nach Art. 50 Abs. 6 TRIPS aufzuheben. In der Bundesrepublik Deutschland – von Art. 50 Abs. 6 TRIPS als ausreichend angesehen – haben die Beklagten vielmehr die Möglichkeit, nach §§ 936, 926 ZPO eine gerichtliche Fristbestimmung zur Klageerhebung zu erwirken und nach fruchtlosem Fristablauf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Endurteil zu erreichen. Hiervon haben die Beklagten derzeit keinen Gebrauch gemacht.

Letztlich verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, das Verfügungsverfahren sei ungeeignet im Hinblick auf die zur Entscheidung stehenden kartellrechtlichen Fragen. Die Entscheidung der Kammer steht – wie aufgezeigt – nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Art. 10 Abs. 2, Art. 220 Abs. 1 EG) oder zur CISAC-Entscheidung der Europäischen Kommission (Art. 10 Abs. 2 EG, Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003).

IV. Nebenentscheidungen
Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel in der Beschlussverfügung nach entsprechendem Antrag der Klägerin beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 2 ZPO. Einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf es nicht. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil lässt die Rechtswirkungen der einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 928, 929 ZPO unberührt.

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