netz.de verletzt kein Namensrecht

07. März 2002
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Urteil des OLG Stuttgart vom 07.03.2002 [Urteil im Volltext über JurPC]

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.03.2002, Az. 2 U 184/01 das Urteil des LG Ulm abgeändert und die Klage im Fall www.netz.de wegen Verletzung des Namensrechts abgewiesen. Das Urteil ist wegweisend bei Kollisionen zwischen Namenrechten und Gattungsbegriffen und ein weiterer Schritt zu einer differenzierteren Rechtsprechung bei Domainnamen.

Sachverhalt:

Der Kläger trägt den bürgerlichen Nachnamen Netz. Die Beklagte firmierte unter OpenNet Internet Solutions und hatte sich die Domain www.netz.de registrieren lassen. Diese Domain nutzte sie für ihren Kunden. Das Landgericht Ulm verurteilte die Beklagte in erster Instanz gegenüber der Klägerin den Verzicht auf die Domain zu erklären. Dieses Urteil hat das OLG Stuttgart abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht sah in der Verwendung „netz“ keine des Namensrechts des Klägers verletzt.

Kommentierung:

In der Urteilsbegründung führte das Gericht auf, dass in der Verwendung der Domain netz.de kein Namensgebrauch durch den Beklagten zu sehen sei. Einen Namen gebrauche nur, „wer ihn verwendet um seine Identität zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Denn nur unter dieser Voraussetzung bestünde die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.“ Eine solche Zuordnungsverwirrung ist aber Voraussetzung für einen Anspruch aus dem Namensrecht gem. § 12 BGB. Netz bezeichne hier aber nicht die Firma des Beklagten, sondern erscheine als Sachbegriff. Selbst wenn die Beklagte Netz namensmäßig gebrauchen würde, wäre ein Namensrecht des Klägers nicht verletzt, da niemand die Domain netz.de als Hinweis auf eine Person mit dem Nachnamen „Netz“ – und erst recht nicht auf den Kläger – verstehe, sondern eben als Sachbegriff. Eine Verletzung des Namensrechts komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing in Betracht, da die Beklagte plausible Gründe für die Wahl der Domain habe. „Die Beklagte hat die Domain nämlich nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder unter wirtschaftlichen Druck zu setzen und ihn so zu veranlassen, ihr die Domain abzukaufen.

Dem Urteil kann in allen Punkten zugestimmt werden. Das Gericht hat dogmatisch sauber gearbeitet und ein praxisnahes Urteil gefällt. Dass Namensrechte auch im Internet Schutz genießen – und genießen müssen – steht außer Frage. Aber man darf deren Schutz nicht überspannen. Insbesondere Gattungsbegriffe sind als Domainnamen äußerst beliebt. Hierbei können Kollisionen mit (bürgerlichen) Namensrechten auftreten. Es gibt wohl kaum einen Gattungsbegriff, der nicht mit einem Namensrecht kollidiert. Würde dem Namensrecht automatisch der Vorrang eingeräumt, könnte wohl kein Gattungsbegriff mehr als Domainname registriert werden. Das Internet würde an Attraktivität verlieren. Der Internet-Nutzer erwartet aber bei Gattungsbegriffen gerade Informationen zum eingegebenen Gattungsbegriff vorzufinden nicht jedoch Informationen über den Inhaber des Namensrechts. Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte dem Bespiel der OLG Stuttgart folgen und praxisnahe Domain-Urteile fällen.

Tipp:

Nach dem Urteil dürfte die Frage von Kollisionen bei Domains zwischen Namensrechten und Gattungsbegriffen zugunsten der Gattungsbegriffe geklärt sein. Wer also ein berechtigtes Interesse am Gattungsbegriff hat, wird sich gegen die Namensrechte durchsetzen können. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Domain mit einem Gattungsbegriff nur registriert wird, um diese dem Namensinhaber zum Kauf anzubieten.

Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Rechtsanwalt Hagen Hild

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