Kommentar

vossius.de – Hinweis auf der Startseite kann Verwechselungsgefahr ausräumen

11. April 2002
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Eigener Leitsatz

Mit seinem vierten Urteil zu Domain-Namen hat der BGH ein für viele Domaininhaber entscheidendes Urteil gesprochen. Viele Domaininhaber können aufatmen. Entscheidend bei Domainstreitigkeiten ist nicht mehr nur der Domainname selbst, wenn es auf Verwechslungen ankommt, sondern Verwechslungen kann mit einem Hinweis auf der Eingangsseite vorbeugt werden.

Sachverhalt

Kläger war die Patentanwaltskanzlei Vossius & Partner aus München, der auch der Beklagte – ein Herr Dr. Volker Vossius, ein bekannter Patentanwalt –  angehörte. Dieser war zugleich Namensgeber und Gründer der Kanzlei. 1992 schied er aus der Patentanwaltskanzlei aus und  gründete 1997 mit seiner Schwiegertochter und seinem Sohn die Patentanwaltskanzlei „Dr. Volker Vossius“ in München. Im selben Jahr ließ sich sein Sohn die Internetadresse „vossius.de“ registrieren. Im Jahr 1998 registrierte er auf seine Privatadresse die Domain „vossius.com“ und richtete einen Querverweis auf die eigene Kanzlei ein. Die Kläger verklagten die Beklagten u.a. auf Unterlassung der geschäftlichen Nutzung der Domains sowie auf Zustimmung zur Löschung.

Entscheidung des Gerichts

LG und OLG gaben der Klage statt. Auch der BGH hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen die Domain-Namen „vossius.de“ und „vossius.com“ im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, allerdings nur unter der Voraussetzung „falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die Homepage der Kläger handelt“. Bemerkenswert ist, dass das Gericht ohne Antrag oder Hinweis der Parteien diese Lösung entwickelte. Das Gericht führte aus: „Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts dem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen.“ Ist die Verletzungsnorm aber abstrakt abgefasst, „…müssen derartige Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um zu vermeiden, dass auch erlaubte Verhaltensnormen vom Verbot erfasst werden.“

Den Löschungsantrag der Klagepartei für die Domains hat der BGH abgelehnt. Ein auf Löschung der Domain gerichteter Beseitigungsanspruch komme nur in Betracht, wenn ein Dritter die Domain nicht in anderer Weise, etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche verwenden kann.

Kommentierung

Viele Domaininhaber können aufatmen. Obwohl der BGH vorliegend nur zum Recht von Gleichnamigen entschieden hat, können die Grundsätze der Entscheidung auch auf andere Kollisionen von Domains übertragen werden. Entscheidend bei Domainstreitigkeiten ist nicht mehr nur der Domainname selbst, wenn es auf Verwechslungen ankommt, sondern Verwechslungen kann mit einem Hinweis auf der Eingangsseite vorbeugt werden. In letzter Konsequenz würde dies bedeuten, dass nicht der Domainname, sondern erst die Webseite Verwechselungen beim Nutzer hervorruft. Allerdings ist das Urteil kein Freibrief zur Registrierung von Domain-Namen, die Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Auf die Registrierung von Domain-Namen bekannter Marken, wie z.B. „mercedes.com“ kann das Urteil nicht angewendet werden. Hier kommt es nicht auf eine Verwechselungsgefahr an. Auch in der BGH-Entscheidung shell.de hätte ein Hinweis des Herrn Dr. Andreas Shell nicht ausgereicht, da der Internet-Nutzer unter dieser Adresse den Shell-Konzern erwartet. Das Urteil dürfte auch auf Konflikte bei Gattungsdomains zu übertragen sein und könnte in Einzelfällen eine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung entkräften (BGH Urteil vom 17.05.2001 mitwohnzentrale.de).

Hinsichtlich der Löschung der Domain hat der BGH nochmals klargestellt, dass es auf die Nutzungsmöglichkeit der Domain durch den Domaininhaber ankommt. Auch wenn dem Domaininhaber die konkrete Nutzung der Domain verboten werden kann, muss er diese nur dann löschen, wenn er diese nicht auf andere Weise, z.B. privat nutzen kann.

Anwaltskanzlei Hild und Kollegen, Rechtsanwalt Hagen Hild

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