Kommentar

OLG Schleswig – Nutzung einer Domain mit Markenbestandteil kann im privaten Rahmen zulässig sein

19. Juni 2015
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Grauer Kreis auf weißem Hintergrund mit weißer Weltkugel und Aufschrift ".de" Kommentar zum Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 21.05.2015, Az.: 6 U 12/14

Wird der Inhaber einer Marke darauf aufmerksam, dass eine seiner Markenbegriffe im Rahmen einer Internet-Domain Verwendung findet, so besteht regelmäßig ein Interesse, dass die unbefugte Nutzung ein Ende findet. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt jedoch, dass der Inhaber des Kennzeichens nicht immer erfolgreich gegen eine solche Markenverwendung vorgehen kann.

Was ist passiert?

Das Telekommunikationsunternehmen Freenet ist Inhaberin der Wortbildmarke „mobilcom“ sowie einer Vielzahl von weiteren eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „mobilcom“.

Freenet wurde darauf aufmerksam, dass die Domain mobilcomonline.de von einem Dritten betrieben wurde, der selbst jedoch keine Lizenz an der Marke „mobilcom“ hatte.

Der Inhaber der Domain betrieb dort eine private Webseite. Im Impressum hatte der Betreiber der Seite einen Link auf seinen Webhoster, die Hetzer AG gesetzt.

Freenet sah in der Verwendung des Wortbestandteils „mobilcom“ im Rahmen der Domain eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie ließ daraufhin den Inhaber der Domain abmahnen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Verwendung der Marke „mobilcom“ auf. Der Domaininhaber gab daraufhin zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch den Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.531,90 €.

Freenet beschritt daraufhin den Klageweg, woraufhin das erstinstanzlich zuständige Landgericht den Domaininhaber antragsgemäß verurteilte, weil über die unter der Domain betriebenen Webseiten Waren oder Dienstleistungen angeboten würden, die den von der Marke „mobilcom“ geschützten Waren und Dienstleistungen ähnlich seien. Hiergegen legte der Domaininhaber Berufung ein, da er der Auffassung war, bereits nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt zu haben.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied mit Berufungsurteil von Mitte Mai (Urteil vom 21.05.2015 – Az.: 6 U 12/14), dass Freenet – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – kein Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlich entstandenen Abmahnkosten gegen den Inhaber der Domain zusteht.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die für einen markenrechtlichen Schadensersatzanspruch nötigen Voraussetzungen gem. § 14 Abs. 6 MarkenG nicht gegeben sind. Die Nutzung der Domain durch den Domaininhaber ist lediglich im privaten Rahmen geschehen. Daher können markenrechtliche Ansprüche, die ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen, nicht geltend gemacht werden.

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist nämlich jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Wichtig dabei ist, dass nicht ausschließlich auf die Person des Handelnden abzustellen ist. Ausreichend ist auch eine gezielte – ggf. nur mittelbare – Förderung eines fremden Geschäftszwecks.

Eine solche Förderung sahen die Richter des OLG Schleswig vorliegend gerade nicht als gegeben an. Der Inhaber der Domain selbst handelte als Privatperson und gerade nicht als Unternehmer. Keine andere Wertung ergab sich für die Richter durch die erfolgte Linksetzung im Impressum auf den eigenen Webhoster, auch wenn dieser dort Links auf seine Produkte und Dienstleistungen eingerichtet hatte. Dadurch hat der Domaininhaber nicht den privaten Bereich seines Handelns verlassen, so die Richter.

Insbesondere sprachen keine Anzeichen dafür, dass der private Homepageinhaber sich die Verweisungsseiten zu Eigen gemacht hätte. Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem „verlinkten“ Anbieter, aus welcher der Domaininhaber wirtschaftliche Vorteile allein durch die Linksetzung gezogen hätte, wurde nicht dargelegt. Auch fehlte ein werbender Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen des verlinkten Webhosters durch den Domaininhaber. Allein durch das Vorhalten des Links im Rahmen des Impressums konnte der Eindruck einer inhaltlichen oder unternehmerischen Verbundenheit so nicht entstehen, so das Gericht. Auch durch den verwechslungsfähigen Domainnamen kommt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht in Betracht.

Mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr war die Abmahnung durch Freenet unbegründet, weswegen der Ersatz der außergerichtlichen Abmahnkosten im Ergebnis nicht gefordert werden konnte.

Fazit

Allein eine Linksetzung auf ein geschäftliches Angebot durch einen privaten Homepage-Betreiber stellt kein hinreichendes Indiz für eine gezielte Förderung eines fremden Geschäftszwecks dar, welcher zu entsprechenden kennzeichenrechtlichen Ansprüchen führen kann. Vielmehr müssen weitere Indizien im Rahmen eines erkennbar privat ausgerichteten Webauftritts hinzukommen, um aus einer einfachen Linksetzung ein geschäftliches Handeln werden zu lassen.

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