Patentrechtsverletzung durch Sturmgewehr

14. Dezember 2021
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roter Stempelabdruck "patentiert", Patent Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 16.11.2021, Az.: 4a O 68/20

Das LG Düsseldorf hat über einen patentrechtlichen Streit bei Waffen entschieden: Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents über die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems, welches insbesondere eine Öffnung für eine schnelle Wasserableitung beinhaltet. Indem die Beklagte dieses Verschlusssystem bei ihrem Sturmgewehr „Haenel CR 223“ benutzte, hat sie das Patent verletzt. Das LG Düsseldorf sah mithin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte gegeben.

Landgericht Düsseldorf

Pressemitteilung Nr. 13/2021 zum Urteil vom 16.11.2021

Az.: 4a O 68/20

 

 

Mit Urteil vom 16. November 2021 hat die 4a. Zivilkammer (Patentkammer) des Landgerichts Düsseldorf (4a O 68/20) in einer Patentrechtsstreitigkeit
entschieden, dass das Sturmgewehr „Haenel CR 223“ das Patentrecht der Klägerin verletzt.
Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent), das sich mit einer bestimmten Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems beschäftigt. Die Beklagte zu 1) bietet ein Sturmgewehr mit der Bezeichnung „Haenel CR 223“ (angegriffene Ausführungsform) an. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Düsseldorf darum, ob die angegriffene Ausführungsform der Beklagten das Klagepatent verletzt, indem sie das geschützte Waffenverschlusssystem – insbesondere Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe – aufweist.
Die 4a. Zivilkammer (Patentkammer) hat in ihrem Urteil vom 16.11.2021 auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt und die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung von Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte als begründet angesehen. Lediglich den Anspruch auf Entschädigung sowie Teile der Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf für einen bestimmten (Teil -)Zeitraum hat die Kammer aufgrund der
Verjährungseinrede nicht zugesprochen.
Da die Klägerin das Klagepatent in hiesigem Verletzungsrechtsstreit durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, sah die Kammer sich nicht dazu veranlasst, den
Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az.: 7 Ni 29/20) auszusetzen.
Streitwert: 1 Mio Euro
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann das Rechtsmittel der Berufung zum
Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

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