Kommentar

Pixelio-Bilder müssen einen Urhebervermerk in der Bilddatei enthalten

04. Dezember 2014
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Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.01.2014 entschieden, dass bei Nutzung von Fotos der Bilderdatenbank Pixelio in der Bilddatei selbst ein Hinweis zum Urheber enthalten sein muss, wenn das Foto wie üblich technisch über eine eigene URL aufgerufen werden kann.

Was ist passiert?

Ein Hobby-Fotograf war gegen einen Internet-Portalbetreiber vorgegangen, der ein Foto der Bilddatenbank Pixelio auf seiner Webseite verwendete und dieses auch am Seitenende urheberrechtskonform kennzeichnete. Auf der Übersichtsseite sowie auf dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild fehlte indes der Urhebervermer

Was wurde entschieden?

Das Landgericht Köln sah in der direkten Aufrufbarkeit des Fotos ohne Urheberrechtsvermerk eine eigene Verwendung gemäß den Lizenzbedingungen von Pixelio. Diese sehen in Ziffer IV vor:„Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende B und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei B in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / B’Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf B in Form eines Links zu www.anonym1.de erfolgen.“ Die Urheberverletzung begründete das Gericht sodann wie folgt:„Die Verfügungsbeklagte hat die Bedingung nach Ziff. IV der Lizenzbedingungen hinsichtlich der Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes unter dem URL […] nicht erfüllt. Denn insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich in der unter diesem URL verfügbaren Internetansicht keinerlei Urheberbenennung befindet. Die lizenzvertragswidrige Verwendung führt dazu, dass der in seinem Namensnennungsrecht nach § 13 Abs. 2 UrhG verletzte Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen kann, dass das streitbefangene Lichtbild ohne die ihm zustehende Bezeichnung in der im Lizenzvertrag vorgesehenen Art nicht mehr genutzt wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verfügungsbeklagte die Bedingung nach Ziff. 4 der Lizenzbedingungen bereits in ausreichender Weise erfüllt habe, indem sie unter dem URL […], wo das streitgegenständliche Bild zur Illustration eines Artikels dienen sollte, am unteren Seitenende die Benennung: „Bild: PiJay / B.de“ anbrachte.“Das Argument, dass bei einer großen Anzahl von im Internet veröffentlichten Bildern derzeit keine Urheberbenennung in der Bilddatei erfolgt, spielte für das Landgericht Köln keine Rolle.

Konsequenzen für die Praxis aus dem Pixelio-Urteil:

Das Urteil führt zu einer großen Rechtsunsicherheit bei Verwendung von Fotos im Internet, da diese im Regelfall technisch nicht nur über den eingebetteten Artikel aufrufbar sind, sondern auch über eine eigene Bild-URL. Dies ist einer Vielzahl von Internetnutzern nicht bekannt. Abmahngefährdet sind daher gerade Nutzer von Bilddatenbanken wie Pixelio, die ja eigentlich eine Urheberverletzung vermeiden wollten. In der Praxis ist nicht auszuschließen, dass einige Fotografen nur deshalb Fotos in die Pixelio-Bildatenbank einstellen, um sodann Verletzungen wegen fehlendem Urhebervermerk geltend machen zu können. Letztlich betrifft die Problematik jedoch jeden Nutzer, der Fotos im Internet veröffentlicht. Mit der Entscheidung des LG Köln werden die Rechte von Fotografen weiter gestärkt.

kanzlei.biz-Empfehlung:

Solange die Entscheidung des LG Köln nicht aufgehoben ist, sollten Pixelio-Nutzern einen Urhebervermerk direkt in der Bilddatei anzubringen. Nutzer anderer Bilddatenbanken sollten sich die Lizenzbedingungen genau durchlesen. Allgemein sollten Nutzungsrechte, einschließlich des Urheberbenennungsrechts, jeweils vor der Beauftragung des Fotografen klar und beweisbar geregelt werden.Andererseits sollten sich Fotografen gut überlegen, ob diese eine fehlende Benennung des Urhebervermerks in der Bilddatei geltend machen wollen. Sollte nämlich ein solcher Hinweis tatsächlich notwendig sein, ist fraglich, warum nicht diese als Urheber die Datei gleich mit einem solchen Vermerk dem Nutzer überlassen oder ob diese zumindest eine entsprechende Hinweispflicht haben den Nutzer auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Bilddatei mit dem Urhebervermerk zu kennzeichnen.

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