Teilurteil des LG München I vom 24.07.2013, Az.: 21 O 7543/12
Onlinebuchhändler dürfen zu Werbezwecken nicht einfach Buchrezensionen der FAZ wortwörtlich übernehmen. Da auch auszugsweise übernommene Texte eine schutzwürdige Schöpfungshöhe erreichen, und die bloße Übernahme - mangels eigenen Werks - dem Zitatzweck nicht gerecht wird, stellt das Kopieren eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch ein Gewohnheitsrecht oder gar Branchenüblichkeit möchte das Gericht nicht erkennen.
Urteil des AG Köln vom 30.12.2013; Az.: 147 C 139/12
Es ist unerheblich für die Erstattung der Abmahnkosten, ob der beauftragte Anwalt tatsächlich eine Abmahnung verschickt hatte, da die Geschäftsgebühr bereits mit der Beauftragung anfällt, auch wenn kein Schriftwechsel stattfand.
Pressemitteilung des BGH Nr. 5/2014 vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12
Eltern können nicht für Filesharing ihrer volljährigen Familienangehöriger verantwortlich gemacht werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht wurde.
Beschluss des LG Köln vom 03.12.2013, Az.: 28 T 9/13
Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000,- Euro gem. § 97a Abs. 3 UrhG setzt lediglich fest, in welchem Ausmaß der Rechteinhaber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung vom Schuldner verlangen kann. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs findet § 97a Abs. 3 UrhG indessen keine Anwendung.
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Uns erreichen derzeit eine Vielzahl von Anfragen von geschockten Internetnutzern, die in ihrem E-Mail Posteingang eine Abmahnung der U+C Rechtsanwälte aus Regensburg erhalten haben. Die Nutzer werden darin aufgefordert, wegen angeblich illegalen Streamings eines Pornofilms einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt ca. 300.- € oder teilweise deutlich mehr zu bezahlen.
Pressemitteilung Nr. 41/13 des AG München vom 23.09.2013, Az.: 161 C 1902/11 Geschützte Werke im Sinne des § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke sowie Werke der Musik. Davon umfasst ist nicht nur das Gesamtwerk als solches, sondern auch einzelne Teil- oder Bruchstücke des Werkes. Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Verhinderung der Übernahme fremder Leistung, unabhängig vom jeweiligen Umfang. Somit stellt auch die unerlaubte Verbreitung von einzelnen Datenfragmenten eines Werkes (hier: Harry Potter Hörbücher), wie z.B. üblicherweise über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Filesharing), eine Urheberrechtsverletzung dar.
Beschluss des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13 Das Amtsgericht Hamburg hat mit Bedacht der sich noch im Gesetzgebungsprozess befindlichen Änderungen des Urhebergesetzes eine Beschränkung des Streitwertes und der damit verbundenen Anwaltskosten in einem Filesharingfall beschlossen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 06.12.2012, Az.: 2 U 94/12 Der Gesamtendpreis einer Dienstleistung muss immer dann bei Vertragsschluss angegeben werden, wenn er bereits im Voraus bestimmbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Endpreis lediglich von der Zahl der Werbeträger und der Laufzeitmonaten abhängt, die vor Vertragsschluss vereinbart werden.
Urteil des LG Düsseldorf vom 25.04.2013, Az.: 37 O 90/12 Das Bewerben von Getränkedosen mit der Aufschrift „Die Dose ist grün.“ sowie „unendlich recyclebar“ und „FE“ stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. Umweltbewusstsein spielt für Verbraucher eine immer größere Rolle. Doch aus Blech gefertigte Dosen sind gerade nicht umweltfreundlich, genau dieser Eindruck wird jedoch durch die Slogans erweckt. So greift der Verbraucher eher zum beworbenen Produkt, was eine Behinderung der Wettbewerber darstellt und nun gerichtlich untersagt wurde.
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