Inhalte mit dem Schlagwort „Ähnlichkeit“
„Enercon“ und „Energol“ zu ähnlich
„Marken werden vom Publikum als Ganzes wahrgenommen und bewertet. "Enercon" schafft es weder von der Schreibweise noch vom Klang her und auch nicht vom direkt erkennbaren Konzept sich signifikant von "Energol" abzuheben.“
Hierdurch besteht eine akute Verwechslungsgefahr, weshalb "Enercon" in den Überschneidungsbereichen mit "Energol"nicht als eigene Marke bestehen kann.
LIFE und LIFE BLOG sind sich zu ähnlich
Die Wortzeichen LIFE und LIFE BLOG sind aufgrund einer umfassenden Beurteilung als ähnlich zu bewerten. Den bestehenden Unterschieden tritt entgegen, dass das Element LIFE beiden Zeichen gemein ist, zudem die ältere Marke exakt wiedergibt. Auch der Grad der Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist hinreichend hoch, da die angemeldeten Klassen der neueren Marke nahezu vollständig in den der älteren aufgehen. Daher besteht bei den betroffenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr.
AIDA/AIDU – Verwechslungsgefahr bei klanglicher und schriftlicher Ähnlichkeit
Urteil des BGH vom 29.07.2009, Az.: I ZR 102/07
Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.KiNDER, KINDER!
Zisch- und Reibelaute zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr
Nach Gemeinschaftsrecht ist dann ein Eintragungsausschluss für eine Marke anzunehmen, wenn nach Widerspruch eines Inhabers einer älteren Marke Verwechslungsgefahr zwischen der neuen und der alten Marke vorliegt. Um diese Verwechslungsgefahr und die damit einhergehende Ähnlichkeit zu ermitteln, ist auch auf das Klangbild der Marke abzustellen. So entschied das Gericht, dass zwischen den Marken "SOLVO" und "VOLVO" zwar einmal Zisch- und einmal Reibelaute vorlägen, im Übrigen jedoch eine Ähnlichkeit nicht abgelehnt werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist.
Unterscheidungskraft von angemeldeten Marken
Geringe Kennzeichnungskraft beschreibender Domainnamen
Umschreibt der Domainname das Thema des betriebenen Portals, dann ist die Zusammensetzung mit der Endung ".de" lediglich ein Hinweis auf die Internetpräsenz und kein Herkunftshinweis. Auch eine hohe Anzahl von Nutzern des Portals lässt nicht darauf schließen, dass diese in dem Namen einen Herkunftshinweis sehen. Wird eine ähnliche Internetseite mit ähnlichem Domainnamen, dem "www" vorangestellt ist, um eine Domain mit hinweisenden beschreibenden Inhalt zu erhalten, angeboten und besteht zwischen den Dienstleistungen Ähnlichkeit, ist der Abstand durch die jeweils gewählten Domainnamen ausreichend.
Verwechslungsgefahr durch verschiedene Marken „idw“
Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Marken kommt es auf die Wechselwirkung mehrerer Faktoren an, nämlich die Ähnlichkeit der Marken, die Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und der Kennzeichnungskraft der jeweils älteren Marke. Die Ähnlichkeit von Waren bemisst sich nach Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Gegeben ist dies, wenn Verkehrskreise die Waren aufgrund des Namens, ein Akronym, gedanklich miteinander in Verbindung bringen.
Tatort CD-Cover
Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2008, Az.: 6 U 958/08
Um eine Verwechslungsgefahr zweier Marken beurteilen zu können, ist der Gesamteindruck aus Wort- und Bildbestandteil einschließlich der grafischen Darstellung des Wortbestandteiles entscheidend. Das Fadenkreuz wird von den Verkehrskreisen als sachlicher Hinweis auf spannende und kriminalistische Unterhaltung gewertet. Jenes der beanspruchten Marke erscheint streng geometrisch gestaltet, das der beanstandeten Marke unregelmäßig und unruhig. Aufgrund des unterschiedlichen optischen Gesamteindrucks bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit liegt kein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit vor.