LIFE und LIFE BLOG sind sich zu ähnlich

25. Januar 2010
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Eigener Leitsatz:

Die Wortzeichen LIFE und LIFEBLOG sind aufgrund einer umfassenden Beurteilung als ähnlich zu bewerten. Den bestehenden Unterschieden tritt entgegen, dass das Element LIFE beiden Zeichen gemein ist, zudem die ältere Marke exakt wiedergibt. Auch der Grad der Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist hinreichend hoch, da die angemeldeten Klassen der neueren Marke nahezu vollständig in den der älteren aufgehen. Daher besteht bei den betroffenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 20.01.2010

Az.: T-460/07

In der Rechtssache T-460/07

Nokia Oyj mit Sitz in Helsinki (Finnland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Medion AG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-M. Weisse,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2007 (Sache R 141/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Medion AG und der Nokia Oyj

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 7. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Schreiben der Klägerin, des HABM und der Streithelferin vom 14., 22. und 23. April 2009, mit denen sie mitgeteilt haben, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnähmen,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die Klägerin, die Nokia Oyj, meldete am 7. Januar 2004 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke an.

Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen LIFE BLOG.

Die Anmeldung umfasste folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

– Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöscher“;

– Klasse 38: „Telekommunikation“;

– Klasse 41: Erziehung; Durchführung von Schulungen; Unterhaltung; Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Anlässen“.

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2/2005 vom 10. Januar 2005 veröffentlicht.

Am 4. April 2005 erhob die Streithelferin, die Medion AG, gegen die Anmeldung einen Widerspruch, da eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) bestehe.

Der Widerspruch war u. a. auf alle Waren und Dienstleistungen der am 29. August 1998 angemeldeten und am 22. Februar 1999 eingetragenen deutschen Wortmarke LIFE (Nr. 39 849 644) in den Klassen 1, 7 bis 11, 16, 21, 28, 37, 38, 41 und 42 gestützt.

Der Widerspruch richtete sich gegen alle in der Anmeldung beanspruchten Waren mit Ausnahme der Waren „Feuerlöscher“ der Klasse 9 und der Dienstleistungen „Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Anlässen“ der Klasse 41.

Mit Entscheidung vom 27. November 2006 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung, dass in Deutschland Verwechslungsgefahr bestehe, in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der – im Vergleich zu den Waren der älteren Marke als verschieden bewerteten – Waren „Rettungsapparate und ‑instrumente“ sowie „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ in Klasse 9 statt.

Am 18. Januar 2007 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde.

Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Zunächst stellte sie fest, dass die Klägerin nichts vorgetragen habe, was die Beurteilung widerlegen könne, dass die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 und diejenigen der älteren Marke identisch oder ähnlich seien, und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in diesem Punkt. Ebenso wie die Widerspruchsabteilung verglich die Beschwerdekammer sodann die angemeldete Marke mit einer bestimmten der älteren Marken der Streithelferin, die den größten Schutzumfang hatte und in ihrer Wiedergabe der Anmeldemarke der Klägerin am nächsten kam.

In Bezug auf den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen vertrat die Beschwerdekammer im Kern in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass der Begriff „life“ oder seine deutsche Entsprechung „Leben“ nicht als Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen betrachtet werden könnten. Sie fügte in Randnr. 25 der Entscheidung hinzu, es sei wenig wahrscheinlich, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise das englische Wort „life“ gedanklich in Verbindung mit Langlebigkeit brächten. Zur Schwächung der älteren Marke durch das angebliche Nebeneinanderbestehen einer großen Zahl von ähnlichen Marken bemerkte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung, dass dieses Vorbringen nicht durch Auszüge aus dem Gemeinschaftsmarkenregister des HABM erhärtet worden sei, denn einige dieser Marken seien noch nicht eingetragen und andere zurückgezogen worden. Ferner verwies die Beschwerdekammer in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551), die normale Kennzeichnungskraft des Begriffs „life“ anerkannt habe.

Zum Begriff „blog“ meinte die Beschwerdekammer in den Randnrn. 31 und 33 der angefochtenen Entscheidung, es sei allgemein bekannt, dass er eine Abkürzung des Begriffs „weblog“ sei, der ein regelmäßig aktualisiertes persönliches Tagebuch im Internet bezeichne, und bestätigte die Feststellung der Widerspruchsabteilung, dass das Wort „blog“ für einen Teil der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, zu denen Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit dem Internet gehören könnten, „eher schwach“ sei, weil es der durchschnittliche Verbraucher von Waren und Dienstleistungen der Informationstechnologie gedanklich mit deren Eigenschaften verbinde.

Zu den anderen Waren und Dienstleistungen führte die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung aus, dass der Gerichtshof im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch aus dem Zeichen LIFE gegen das Zeichen THOMSON LIFE das Vorliegen von Verwechslungsgefahr bejaht habe. Da der Gerichtshof in einem Kontext zu diesem Ergebnis gelangt sei, in dem der Bestandteil „life“ sich an zweiter Stelle befunden und es sich bei den Waren ebenfalls um Elektroartikel gehandelt habe, könne die verhältnismäßige „Stärke“ oder „Schwäche“ des Begriffs „blog“ das Endergebnis nicht übermäßig beeinflussen.

Letztlich beurteilte die Beschwerdekammer die Marken in ihrer Gesamtheit in den Randnrn. 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung dahin, dass in Anwendung des Urteils Medion Verwechslungsgefahr bestehe (oben in Randnr. 11 angeführt), da der Begriff „life“ im angemeldeten Zeichen, auch ohne ein dominierender Bestandteil zu sein, eine selbständig kennzeichnende Rolle spiele und da die deutschen Verkehrskreise die angemeldete Marke als ein Zeichen auffassten, das mit der älteren Marke wirtschaftlich in Verbindung stehe. Dieses Ergebnis stützte die Beschwerdekammer vor allem darauf, dass erstens die Ähnlichkeit oder Identität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen den offenkundigen klanglichen und visuellen Unterschied zwischen den Marken ausgleiche, dass zweitens die Aufmerksamkeit der Verbraucher eher auf den Anfang des Zeichens gerichtet sei, der sich deshalb dem Gedächtnis leichter einpräge, und dass drittens sich die von den in Rede stehenden Zeichen vermittelten Konzepte teilweise überschnitten.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– den Widerspruch zurückzuweisen;

– die Sache zur Eintragung der angemeldeten Marke an das HABM zurückzuverweisen;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit des zweiten und dritten Klageantrags

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Das HABM rügt den zweiten und dritten Klageantrag, die auf Zurückweisung des Widerspruchs und Eintragung der angemeldeten Marke gerichtet sind, als unzulässig, da es sich um Anordnungen handele.

Würdigung durch das Gericht

Nach ständiger Rechtsprechung hat das HABM im Rahmen einer Klage beim Gemeinschaftsrichter gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 33, und vom 14. Februar 2008, Orsay/HABM – Jiménez Arellano [Orsay], T-39/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

Daher ist der dritte Antrag der Klägerin, dem HABM die Eintragung der angemeldeten Marke aufzugeben, als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Klageantrag genügt die Feststellung, dass er nur dann geprüft werden muss, wenn dem Klageantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattgegeben wird.

Zur Zulässigkeit der erstmals im Verfahren beim Gericht eingereichten Unterlagen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Das HABM und die Streithelferin machen geltend, dass die Anlagen A 1 bis A 4 zur Klageschrift, mit denen das Nebeneinanderbestehen von Marken, die den Begriff „life“ beinhalteten, auf dem Markt dargetan werden solle und die im Verwaltungsverfahren vor dem HABM niemals vorgelegt worden seien, für unzulässig zu erklären seien.

Würdigung durch das Gericht

Es ist daran zu erinnern, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet ist. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweismittel zu überprüfen (Urteile des Gerichts vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, Slg. 2004, II-719, Randnr. 52, und vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange [MOBILIX], T-336/03, Slg. 2005, II-4667, Randnrn. 15 und 16).

Im Verfahren vor dem HABM hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Nebeneinanderbestehen älterer Marken eine „Verwässerung“ des Wortes „life“ belegen könne (vgl. Randnrn. 11, 23 und 28 der angefochtenen Entscheidung). Folglich hätte sie auch die Unterlagen, die dieses Vorbringen stützen, im Verfahren vor dem HABM einreichen müssen.

Somit sind die Anlagen A 1 bis A 4, mit denen das Nebeneinanderbestehen von Marken, die das Wort „life“ enthalten, auf dem Markt dargetan werden soll und die im Verfahren vor dem HABM niemals vorgelegt worden sind, für unzulässig zu erklären.

Zur Zulässigkeit des Vorbringens und der Beweismittel, die im Verfahren vor dem HABM vorgebracht wurden

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Das HABM meint, dass der allgemeine Verweis auf die im Verfahren vor dem HABM eingereichten Schriftstücke in der Klageschrift den Erfordernissen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts nicht genüge. Daher sei das Vorbringen der Klägerin zur Stärke der originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke und zu dem Unterschied zwischen den Marken unzulässig.

Würdigung durch das Gericht

Es ist daran zu erinnern, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach der Rechtsprechung müssen diese Angaben so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T-127/02, Slg. 2004, II-1113, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Übrigen kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Aktenauszüge, die der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen von wesentlichen Bestandteilen der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. Urteil ECA, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin, was erstens die Ähnlichkeiten und Unterschiede der Zeichen anbelangt, in der Klageschrift (Randnr. 29) auf folgende Ausführungen beschränkt:

„Die Klägerin wird die Unterschiede und Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken nicht näher erörtern, da sie auf der Hand liegen und im bisherigen Verfahren bereits eingehend geprüft worden sind. Daher verweist die Klägerin, auch um die verlangte Seitenhöchstzahl einzuhalten, auf die im Verfahren vor dem HABM und der Beschwerdekammer vorgebrachten Darlegungen und Beweismittel.“

Somit gibt die Klägerin weder an, welche einzelnen Punkte der Klageschrift sie durch diesen Verweis ergänzen möchte, noch erläutert sie, in welchen Schriftstücken ihre etwaigen Argumente enthalten sind.

Unter diesen Umständen ist es weder Sache des Gerichts, in diesen Schriftstücken und Anlagen die Argumente ausfindig zu machen, auf die sich die Klägerin beziehen könnte, noch obliegt ihm deren Prüfung, denn ein solches Vorbringen ist unzulässig.

Was zweitens das Vorbringen zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke angeht, ist festzustellen, dass die Klägerin zwar in Randnr. 28 der Klageschrift auf das Vorbringen im Verfahren vor dem HABM und die dort vorgelegten Beweismittel verwiesen, aber insbesondere in den Randnrn. 22 bis 27 der Klageschrift eine Argumentation dafür entwickelt hat, dass diese Marke nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitze. Auf der Grundlage eben dieses Vorbringens wird das Gericht daher die gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rügen prüfen.

Aus den gleichen Gründen, wie sie oben in den Randnrn. 26 bis 30 erläutert worden sind, ist es jedoch nicht Sache des Gerichts, die „im Verfahren vor dem HABM und der Beschwerdekammer vorgebrachten Darlegungen und Beweismittel“ (Randnr. 29 der Klageschrift) zu prüfen, die in der Klageschrift weder bezeichnet noch erläutert worden sind.

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Die Klägerin stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügt.

Sie macht geltend, dass sich die Beschwerdekammer fehlerhaft auf das Urteil Medion (oben in Randnr. 11 angeführt) gestützt habe, weil es im vorliegenden Fall an den vom Gerichtshof aufgeführten kumulativen Voraussetzungen fehle: In der vorliegenden Sache gehe es nicht um eine Marke, in der eine ältere Marke mit der Bezeichnung eines Unternehmens verbunden werde, die ältere Marke sei nicht normal kennzeichnungskräftig, und die ältere Marke spiele keine „selbständige Rolle“ in der neueren Marke. In der angemeldeten Marke sei der Begriff „blog“ keine Unternehmensbezeichnung der Klägerin.

So bedeute der Begriff der „selbständigen Rolle“ einer Marke, dass der Bestandteil, der nicht den gemeinsamen Teil der in Rede stehenden Marken bilde, ebenfalls und unabhängig von der zusammengesetzten Marke die Herkunft der Waren und Dienstleistungen bezeichnen könne. Füge man der Unternehmensbezeichnung eine neue Marke an, so rufe das zusammengesetzte Zeichen den Eindruck hervor, dass es unter den Waren und Dienstleistungen des Unternehmens eine bestimmte Produktlinie bezeichne. Die richtige Prüfung hätte gemäß der Rechtsprechung des Gerichts darin bestanden, für die Bejahung von Verwechslungsgefahr festzustellen, dass der die ältere Marke bildende Bestandteil der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke sei, was in dieser Marke aber für den Begriff „life“ nicht zutreffe, weil er weniger kennzeichnungskräftig sei als „blog“.

Im Übrigen sei die ältere Marke entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer, die von einer normalen Kennzeichnungskraft dieser Marke ausgegangen sei, nur eine „schwache Marke“, und auch der Gerichtshof habe im Urteil Medion (oben in Randnr. 11 angeführt), weil es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren gehandelt habe, eine solche Einstufung nicht vornehmen können. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu beurteilen, obliege außerdem der Beschwerdekammer.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Bestandteil, der die ältere Marke bilde, ein in der betreffenden Branche sehr häufig verwendeter Begriff sei und dass die ältere Marke hinsichtlich der in Frage stehenden Produkte und Verbraucher auf den Märkten einem Nebeneinander etlicher Marken ausgesetzt sei.

Das HABM und die Streithelferin meinen, der Klagegrund sei zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn „wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“.

Ältere Marken sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009) in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

Ferner ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, Canon, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 18).

Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C-234/06 P, Slg. 2007, I-7333, Randnr. 48, Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Randnr. 25; vgl. auch entsprechend Urteil Canon, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 17). Die Wechselbeziehung zwischen diesen Faktoren kommt im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt achter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009] zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im Übrigen ist bei der umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wonach „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke indessen normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil CAPIO, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil SABEL, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 23).

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er im Gedächtnis behalten hat. Zu bedenken ist ferner, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T-104/01, Slg. 2002, II-4359, Randnr. 28, und vom 30. Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT], T-186/02, Slg. 2004, II-1887, Randnr. 38; vgl. auch entsprechend Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 26).

Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke eine in Deutschland eingetragene nationale Marke, in deren Ansehung die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist. Daher muss sich, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Prüfung auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken.

Es steht auch fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht annimmt, aus den deutschen Durchschnittsverbrauchern besteht, die als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen sind. Da jedoch bestimmte dieser Waren teuer sein können, wird in diesen Fällen die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise notwendig höher sein. Diese Feststellungen, die von den Verfahrensbeteiligten nicht gerügt worden sind, sind zu bestätigen.

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen durch die Beschwerdekammer zu beurteilen.

Zur Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen

Hierzu genügt die Feststellung, dass der von der Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Verweis auf das Ergebnis der Widerspruchsabteilung zu übernehmen ist, da die Klägerin hinsichtlich der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gegen die angefochtene Entscheidung keine Rüge erhoben hat.

Zur Ähnlichkeit der Zeichen

Wie bereits oben in Randnr. 44 ausgeführt, ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 47, und CAPIO, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 23).

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile MATRATZEN, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 30, und CAPIO, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 89; vgl. auch entsprechend Urteil SABEL, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 23).

Die Beschwerdekammer ist in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung die Marken ähnlich seien. Diese Beurteilung ist zu bestätigen.

Gegenstand des Vergleichs sind die Zeichen LIFE und LIFE BLOG.

Was, erstens, den bildlichen Vergleich anbelangt, setzt sich die angemeldete Marke aus zwei in Großbuchstaben geschriebenen Wörtern mit insgesamt acht Buchstaben zusammen. Die ältere Marke besteht aus einem einzigen Wort mit – ebenfalls groß geschriebenen – vier Buchstaben. Diese Unterschiede werden jedoch dadurch ausgeglichen, dass das Wort „life“ beiden Zeichen gemeinsam ist und die ältere Marke exakt wiedergibt.

Die einander gegenüberstehenden Zeichen weisen somit, da die ältere Marke der erste Bestandteil der angemeldeten Marke ist, visuell eine gewisse Ähnlichkeit auf. Da es sich außerdem um zwei Wortmarken handelt, werden die beiden Marken zum Zweck der Beurteilung ihrer bildlichen Ähnlichkeit in nicht stilisierter Form geschrieben. Daher könnte der Durchschnittsverbraucher, der sich normalerweise auf das unvollkommene Bild von den Marken, das er im Gedächtnis behalten hat, verlassen muss, die fraglichen Marken bildlich miteinander verwechseln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Reemark/HABM – Bluenet (Westlife), T-22/04, Slg. 2005, II-1559, Randnr. 34).

Zu – zweitens – dem klanglichen Vergleich ist festzustellen, dass die angemeldete Marke zwei Wörter und die ältere Marke ein einziges umfasst. Die beiden Zeichen werden somit unterschiedlich ausgesprochen. Wegen der Identität des ersten Wortes der angemeldeten Marke und des einzigen Wortes der älteren Marke, die in gleicher Weise ausgesprochen werden, besteht jedoch zwischen den beiden Zeichen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, eine gewisse klangliche Ähnlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2007, La Mer Technology/HABM – Laboratoires Goëmar [LA MER], T-418/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 123).

Was, drittens, den begrifflichen Vergleich angeht, so ist „life“ ein gängiges englisches Wort, das für ein durchschnittliches deutschsprachiges Publikum leicht zu verstehen ist. Im Hinblick auf alle in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist dieser Begriff „life“ eher auf ein Konzept des „Lebens“ („life“) hin als auf eine besondere Langlebigkeit dieser Waren und Dienstleistungen. Der gleiche begriffliche Inhalt findet sich in der angemeldeten Marke wieder, die zumindest für diejenigen, die den Sinn des Wortes „blog“ verstehen, auf ein persönliches Online‑Tagebuch hinweist.

In Übereinstimmung mit dem HABM ist festzustellen, dass der der Anmeldemarke angefügte ergänzende Begriff „blog“ nicht geeignet ist, den den beiden Zeichen gemeinsamen Hinweis auf den Begriff des „Lebens“ („life“) zu verdrängen, der nicht als von geringer Bedeutung oder gar unbeachtlich betrachtet werden kann, so dass zwischen den Zeichen eine gewisse begriffliche Ähnlichkeit besteht.

Zur Verwechslungsgefahr

Es ist daran zu erinnern, dass Verwechslungsgefahr dann besteht, wenn bei kumulativer Betrachtung die Ähnlichkeit der betreffenden Marken und zugleich die Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 45).

Auch wenn in diesem Zusammenhang der Verbraucher dem ersten Teil der Wörter, da er stärker betont wird, normalerweise größere Bedeutung beimisst (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2008, Citigroup/HABM – Link Interchange Network [WORLDLINK], T-325/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 82), kann im vorliegenden Fall keiner der beiden Bestandteile „life“ und „blog“ eindeutig als dominierendes Element der angemeldeten Marke angesehen werden. Es wäre insoweit gekünstelt, den Begriff „life“ deshalb als dominierend anzusehen, weil er der erste Bestandteil der angemeldeten Marke ist, aber es gibt auch keinen Grund, den Bestandteil „blog“ als dominierend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Westlife, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 36).

Hinzuzufügen ist zum einen, dass nicht angenommen werden kann, dass das Wort „life“ in irgendeiner Weise für die erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend wäre.

Zum anderen ist hinsichtlich des Begriffs „blog“ zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu differenzieren. Der Begriff „blog“ ist nämlich, angewandt auf Waren oder Dienstleistungen in den Bereichen der Informatik oder Telekommunikation, als nur eingeschränkt kennzeichnungskräftig zu betrachten, da er in diesen Bereichen allgemein, auch vom deutschen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen, als Hinweis auf ein Online‑Tagebuch (weblog) aufgefasst wird. In dieser Kategorie hat das Wort „life“ somit eine größere Kennzeichnungskraft als das Wort „blog“.

Dagegen ist in Bezug auf alle anderen Waren oder Dienstleistungen, die nichts mit Informatik oder Telekommunikation zu tun haben und hinsichtlich deren der Begriff „blog“ keine begriffliche Bedeutung haben dürfte, festzustellen, dass keiner der beiden Bestandteile „life“ und „blog“ eindeutig als der Bestandteil mit der größten Kennzeichnungskraft hervortritt. Wie jedoch das HABM zu Recht ausführt, würde eine größere originäre Kennzeichnungskraft des Begriffs „blog“, falls sie bestünde, in gewissem Maß dadurch ausgeglichen, dass der Begriff „life“ am Beginn des angemeldeten Zeichens steht, auf den sich die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise normalerweise konzentriert.

Im vorliegenden Fall ist bereits oben in Randnr. 49 festgestellt worden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teils identisch, teils ähnlich sind. Ferner erscheint in Anbetracht der Feststellungen in den obigen Randnrn. 60 bis 63 der von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck geeignet, zwischen ihnen eine hinreichende Ähnlichkeit zu schaffen, um beim Verbraucher eine Verwechslungsgefahr zu bewirken. Im Übrigen könnten, selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise einschließlich derjenigen, die einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legen, in der Lage wären, die streitigen Zeichen voneinander zu unterscheiden, sie dennoch, wie das HABM ausgeführt hat, zu dem Glauben veranlasst werden, dass die Marken von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen mit dem Namen „Life“ stammen.

Wie sich aus der obigen Randnr. 60 ergibt, gestattet im vorliegenden Fall nichts die Annahme, dass das Wort „life“ in der angemeldeten Marke weniger hervorträte als das Wort „blog“. Die Unähnlichkeit der beiden Zeichen im Hinblick auf das letzte Wort der Anmeldemarke genügt in diesem Fall nicht, um die festgestellte Ähnlichkeit zwischen einem der beiden Bestandteile der angemeldeten Marke und dem einzigen Bestandteil der älteren Marke auszugleichen.

Im Übrigen ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn zwischen den Zeichen ein echter begrifflicher Unterschied bestünde, dieser die festgestellte bildliche und klangliche Ähnlichkeit nicht neutralisieren könnte (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008, Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 98).

Schließlich ist es der Klägerin nicht gelungen, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke darzutun, da ein Nebeneinanderbestehen von den Begriff „life“ enthaltenen Marken nicht bewiesen worden ist.

Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass eine Koexistenz älterer Marken auf dem Markt die von den Instanzen des HABM festgestellte Gefahr von Verwechslungen zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken verringern kann. Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn der Anmelder der Gemeinschaftsmarke im Verfahren wegen relativer Eintragungshindernisse vor dem HABM zumindest hinreichend nachgewiesen hat, dass die betreffende Koexistenz auf der fehlenden Gefahr beruhte, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken, auf die er sich beruft, und die ältere Marke der Streithelferin, auf die sich der Widerspruch stützt, verwechseln, und wenn die in Rede stehenden älteren Marken und die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, NV Marly/HABM – Erdal [Top iX], T-57/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass der Nachweis der Identität der auf dem Markt koexistierenden eingetragenen Marken, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, nicht erbracht ist. Im Übrigen hat die Klägerin jedenfalls nicht dargetan, dass diese Koexistenz auf dem Fehlen von Verwechslungsgefahr beruhte (Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM – Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, Slg. 2005, II-1667, Randnr. 87).

Es ist außerdem daran zu erinnern, dass eine Verwechslungsgefahr auch dann bestehen kann, wenn es um eine ältere Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und eine angemeldete Marke geht, die nicht in deren vollständiger Wiedergabe besteht, und zwar insbesondere wegen bestehender Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C-235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53).

Daher sind, kumulativ betrachtet, der Grad der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Marken und die Identität oder der Grad der Ähnlichkeit der für diese beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinreichend hoch. Somit ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Verkehrskreisen die Gefahr von Verwechslungen der Zeichen besteht.

Daher ist in Anbetracht der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung und ohne dass die Frage zu stellen wäre, ob sich die Beschwerdekammer zulässigerweise insbesondere auf das Urteil Medion (oben in Randnr. 11 angeführt) stützte – da der Bestandteil „blog“ weder eine Marke noch den Namen eines bekannten Unternehmens darstellte –, im Ergebnis die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie Zeichen zu bestätigen.

Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung, wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker [Barbara Becker], T-212/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37; vgl. auch Urteil Medion, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 30 und 37). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher vorausgehender Erwägungen der Bestandteil „life“ in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

Somit ist der einzige Klagegrund – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – als unbegründet zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin bedarf, der auf die Zurückweisung des Widerspruchs der Streithelferin gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM – Soft [Presto! Bizcard Reader], T-205/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).

Kosten

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Nokia Oyj trägt die Kosten.

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