Inhalte mit dem Schlagwort „außerordentliche Kündigung“

12. September 2023 Top-Urteil

Inhalte von Gruppenchats nur in Ausnahmefällen vertraulich

Chatverlauf auf schwarzem Smartphone
Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 24.08.2023, Az.: 2 AZR 17/23

Entgegen der vorinstanzlichen Gerichte entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Inhalte privater Whatsapp-Gruppenchats außerordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber begründen können. Auf den Einwand des Arbeitnehmers, er habe erwartet die Chats seien in Vertrauen geschrieben worden, kann sich dieser nur in Ausnahmefällen berufen. Dazu sei eine besonders persönlichkeitsschützende Sphäre vonnöten. Dabei komme es auf die Inhalte der Nachrichten sowie die Größe und Zusammensetzungen der Gruppe an. Chatten mehrere Arbeitskollegen in einer Whatsapp-Gruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte, so mangele es laut BAG an einer solchen berechtigten Vertraulichkeitserwartung.

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20. Februar 2019

„Volkslehrer“ für Schuldienst ungeeignet – Kündigungsklage abgewiesen

Lehrer und Schülerin nutzen Tablet im Klassenzimmer
PM Nr. 03/19 zum Urteil des ArbG Berlin vom 17.01.2019, Az.: 60 Ca 7170/18

Nicht nur Beamte - auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und sind zur Loyalität verpflichtet. Gibt ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes an, sich mit der Reichsbürgerbewegung zu identifizieren und verbreitet er zudem volksverhetzende Aussagen im Internet, stellt dies einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

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05. April 2017

Kündigung einer Unterlassungserklärung bei Rechtsmissbrauch

blaues Buch mit der Aufschrift Wettbewerbsrecht und einem Paragrafenzeichen in gold
Urteil des KG Berlin vom 09.12.2016, Az.: 5 U 163/15, 5 W 27/16

Ein Unterlassungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Unterlassungsgläubiger bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorgegangen ist. Maßgebend hierfür sind die mit der Geltendmachung des Anspruchs verfolgten Ziele. Von einem Rechtsmissbrauch kann u.a. dann ausgegangen werden, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, insbesondere, wenn der Unterlassungsgläubiger überschuldet ist und infolgedessen das Kostenrisiko seines außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens vollständig dem Abgemahnten aufgebürdet wird. Ferner kann auch der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem durch missbräuchliches Verhalten zustande gekommenen Unterlassungsvertrag schon vor dessen Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen gehalten werden.

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26. Januar 2016

Außerordentliche Kündigung – Herstellung von Raubkopien am Arbeitsplatz

CD mit schwarzer Edding-Aufschrift "Raubkopie"
Urteil des BAG vom 16.07.2015, Az.: 2 AZR 85/15

Das unerlaubte Anfertigen von digitalen Kopien am Arbeitsplatz stellt einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung dar. Die Nutzung von dienstlichen Ressourcen zur Herstellung unerlaubter privater Raubkopien begründet die außerordentliche Kündigung unabhängig davon, ob diese während der Arbeitszeit angefertigt wurden und daher eine Straftat vorliegt und ob dies in Allein- oder Mittäterschaft geschah. Weiterhin stellt die Erlaubnis des Arbeitgebers, den dienstlichen PC auch privat nutzen zu dürfen keine Genehmigung zur Herstellung von unerlaubten Kopien dar.

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23. Februar 2015

Zur Darlegung des entgangenen Gewinns bei Kündigung eines Handyvertrags

Frau mit rot lackierten Nägeln hebt in der einen Hand einen Kulli und in der anderen Hand ein Smartphone. Vor ihr liegt ein Schriftstück.
Urteil des AG Stuttgart vom 03.07.2014, Az.: 1 C 1490/14

Nach einer außerordentlichen Kündigung eines Handvertrags, die der Kunde durch Zahlungsverzug verschuldet hat, steht dem Mobilfunkanbieter ein Anspruch auf Ersatz seines Kündigungsschadens und damit auch des entgangenen Gewinns zu. Der Gewinn, der aufgrund des Ausbleibens der Vertragsdurchführung entgangen ist, wird durch die Spezialunkosten geschmälert, die der Anbieter bei Nichtdurchführung des Vertrags erspart hat. Die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs erfordert danach eine nachvollziehbare Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialkosten entgangenen Gewinns.

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19. August 2014

Außerordentliche Kündigung bei geschäftsschädigender Äußerung im Internet

Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2 AZR 505/13

Ein Arbeitnehmer darf auch vor einer geplanten Betriebswahl nicht wissentlich falsche und geschäftsschädigende Behauptungen über die Verhältnisse im Betrieb aufstellen und über das Internet verbreiten. Eine Kündigung dessen ist jedoch unwirksam, wenn lediglich sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ausgeübt wird. Allein die Kandidatur für das Amt des Wahlvorstands begründet aber noch keinen Sonderkündigungsschutz.

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09. Juli 2014

Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Urteil des BAG vom 21.11.2013, Az.: 2 AZR 797/11

Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Diese und die Verwertung der entsprechenden Aufzeichnungen sind nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, die Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt, weil weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, und dieses insgesamt verhältnismäßig ist. Wird hiergegen verstoßen, so führt dies grundsätzlich zu einem gerichtlichen Verwertungsverbot.

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19. Mai 2014

Zur prozessualen Darlegungslast einer Rechtsverletzung bei außerordentlicher Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Urteil des LArbG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2013, Az.: 10 Sa 173/13

Der pauschale Vortrag einer zu privaten Zwecken erfolgten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz (hier: „Pornoseiten und sonstige private Seiten“) genügt nicht, um eine für eine außerordentliche Kündigung relevante Pflichtverletzung zu generieren. Ausdrucke des Browserverlaufs oder die pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzen dabei ebenfalls nicht den Sachvortrag, der in hinreichender Weise zu erfolgen hat. Die Aufbereitung des Prozessstoffes und damit auch des kündigungsrelevanten Sachverhalts ist Aufgabe des Prozessbevollmächtigten und kann nicht auf das Gericht abgewälzt werden.

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