Zur Darlegung des entgangenen Gewinns bei Kündigung eines Handyvertrags

23. Februar 2015
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Frau mit rot lackierten Nägeln hebt in der einen Hand einen Kulli und in der anderen Hand ein Smartphone. Vor ihr liegt ein Schriftstück. Urteil des AG Stuttgart vom 03.07.2014, Az.: 1 C 1490/14

Nach einer außerordentlichen Kündigung eines Handvertrags, die der Kunde durch Zahlungsverzug verschuldet hat, steht dem Mobilfunkanbieter ein Anspruch auf Ersatz seines Kündigungsschadens und damit auch des entgangenen Gewinns zu. Der Gewinn, der aufgrund des Ausbleibens der Vertragsdurchführung entgangen ist, wird durch die Spezialunkosten geschmälert, die der Anbieter bei Nichtdurchführung des Vertrags erspart hat. Die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs erfordert danach eine nachvollziehbare Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialkosten entgangenen Gewinns.

Amtsgericht Stuttgart

Urteil vom 03.07.2014

Az.: 1 C 1490/14

Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.02.2014, Az.: 14-1728315-0-4, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beklagte aus dem Vollstreckungsbescheid verurteilt bleibt an die Klägerin EUR 721,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2014 sowie weitere EUR 105,20 Inkassokosten zu bezahlen. Im Übrigen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: EUR 3.189,87

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Leistung von Schadensersatz nach einer von der Beklagten zu vertretenden außerordentlichen Kündigung der abgeschlossenen Verträge.

Unter dem 11.07.2012 und dem 02.08.2013 schloss die Klägerin mit der Beklagten Mobilfunkverträge ab, für welche jeweils eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vereinbart war (Anl K 1 und 2, Bl. 23ff d.A.). Die Verträge hatten neben einem Versicherungsschutz für die Mobiltelefone für die vier zur Verfügung gestellten SIM-Karten unter anderem jeweils einen Flatrate-Tarif für Inlandsgespräche zum Gegenstand. Am 02.08.2013 vereinbarten die Parteien für den am 11.07.2012 geschlossenen Vertrag eine Tarifänderung, weshalb wiederum eine vereinbarte Mindestlaufzeit von 24 Monaten in Gang gesetzt wurde. Zuletzt schuldete die Beklagte auf Grund der Verträge einen monatlichen Nettobasispreis in Höhe von insgesamt EUR 128,52.

Spätestens ab Juni 2013 geriet die Beklagten mit der Bezahlung der monatlich erteilten Rechnungen in Rückstand, weshalb die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2013 zum Ausgleich des Zahlungsrückstands aufforderte und darauf hinwies, dass sie im Falle der Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen die Verträge kündigen und Schadensersatz verlangen werde. Da eine Zahlung ausblieb, kündigte die Klägerin die Verträge mit Schreiben vom 11.11.2013 fristlos. Mit Rechnung vom 06.12.2013 (Anl K 9, Bl. 76 d.A.) forderte die Klägerin neben EUR 730,10 für Basispreise und sonstige Entgelte aus den Vormonaten, weitere EUR 37,30 Basispreise sowie – ausgehend von einer Restlaufzeit der Verträge von 20 Monaten – EUR 2.422,47 als Kündigungsschaden. Da die Beklagte weiterhin keine Zahlungen leistete, schaltete die Klägerin ein Inkassobüro ein, welches die Beklagte zunächst erfolglos zur Zahlung aufforderte und im Anschluss im Namen der Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren durchführte. Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Inkassobüros musste die Klägerin EUR 347,60 Inkassokosten bezahlen. Für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens bezahlte die Klägerin eine „Titulierungsvergütung“ in Höhe von EUR 128,50, wovon sie – auf Grund der prozessualen Kostenerstattung gem. §§ 4 Abs. 4 RDGEG, 91 ZPO – lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 103,50 als materiell-rechtliche Kostenerstattung beansprucht.

Die Klägerin macht geltend, sie könne auf Grund der außerordentlichen Kündigung, welche die Beklagte durch ihren Zahlungsverzug verschuldet habe, einen Schadensersatz beanspruchen, der den abgezinsten monatlichen Nettobasispreisen – unter Berücksichtigung ersparter Druck- und Portokosten von EUR 1,00 pro Monat – entspreche. Denn weitere Aufwendungen würden dadurch, dass die Klägerin ihre vertraglichen Leistungspflichten nicht mehr zu erbringen habe, nicht erspart.

So müsse die Infrastruktur ebenso unabhängig von der einzelnen Vertragsdurchführung vorgehalten werden, wie der Anfall von Personal- und Wartungskosten nicht von der einzelnen Vertragsdurchführung abhängig sei. Insbesondere würden auch im Hinblick darauf, dass nach Beendigung des Vertrags keine Terminierungsentgelte mehr anfallen könnten, welche die Klägerin – für in fremde Netze abgehende Telefonate – auf Grund der vereinbarten Inklusivleistungen im Falle der Vertragsdurchführung zu tragen gehabt hätte, keine Aufwendungen erspart werden. Denn insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin ein eigenes Netz betreibe und erwartet werden könne, dass im Falle der Vertragsdurchführung ebensoviele Anrufe aus fremden Netzen – für welche die Klägerin ein entsprechendes Terminierungsentgelt erhalten hätte – eingegangen wären. Auch Netzkapazitäten würden durch das Unterbleiben der Vertragsdurchführung nicht frei werden. Da folglich, mit Ausnahme der Druck- und Portokosten, keinerlei auf den einzelnen Vertrag bezogene Aufwendungen erspart würden, müsse es beim Abzug dieser Kosten und der Berücksichtigung einer Abzinsung von 3% verbleiben.

Die Beklagte hat gegen den ihr am 05.03.2014 in dieser Sache zugestellten Vollstreckungsbescheid des AG Hagen am 18.03.2014 Einspruch eingelegt. Im Einspruchstermin vom 03.07.2014 blieb die Beklagte säumig, weil sie den Termin mit einem anderen verwechselt hatte.

Die Klägerin beantragt – nachdem sie die Klage auf gerichtlichen Hinweis hin um Gebühren für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, Rücklastschriftgebühren, Mahn-, Auskunfts- und Inkassokosten sowie Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 373,70 ermäßigt hat – zuletzt:

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.02.2014, Aktenzeichen 14-1728315-0-4, 141unter Klagrücknahme im Übrigen mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 3.144,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01,2014 sowie EUR 161,05 Inkassokosten und EUR 103,50 Titulierungsvergütung zu zahlen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 03.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13, 29 ZPO) aber nur zum Teil begründet. Soweit die Klage hinsichtlich der rückständigen vertraglichen Entgelte und der Nebenforderungen schlüssig war, war der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen, nachdem die Beklagte im Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§§ 700 Abs. 1; 345 ZPO). Soweit die Klage dagegen hinsichtlich des beanspruchten Kündigungsschadens nicht schlüssig war, war sie abzuweisen.

1.

Ausgehend vom klägerischen Vortrag steht der Klägerin – neben den rückständigen Basisentgelten, welche sich auf EUR 721,90 addieren – dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz ihres Kündigungsschadens und damit auch des in Folge der unterbliebenen Vertragsdurchführung entgangenen Gewinns zu (§ 252 BGB). Denn nachdem die Beklagte die rückständigen Forderungen auch nach Mahnung unter Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung nicht bezahlte, war die Klägerin berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen und Schadensersatz zu fordern (§§ 628 Abs. 2, 314 Abs. 2 BGB; vergl. zum Erfordernis der Nachfristsetzung BGH MMR 2012, 24 Rn. 57ff). Jedoch hat die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn auch auf richterlichen Hinweis nicht schlüssig dargelegt (hierzu a. und b)), weshalb dieser nicht zugesprochen werden konnte. Insoweit sieht das Gericht auch die Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens nicht als gegeben (hierzu c)).

a) Gemäß § 252 BGB kann der Schadensersatzgläubiger als Teil seines Schadens auch den Gewinn beanspruchen, der ihm auf Grund des Ausbleibens des Geschäfts entgangen ist, wobei gemäß § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn zu ersetzen ist, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dabei wird der Gewinn eines Unternehmers, der auf das einzelne Vertragsverhältnis entfällt, grundsätzlich nur durch die Spezialunkosten geschmälert, also durch Aufwendungen, die gerade durch die Ausführung des konkreten Vertrags verursacht sind. Demgegenüber bleiben die Generalunkosten des Unternehmers, die unabhängig von der Ausführung des einzelnen Vertrags anfallen, grundsätzlich unberücksichtigt, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer, um zur Vertragsdurchführung in der Lage zu sein, seine Produktionskapazitäten erhöhen und Investitionen im Bereich der Generalunkosten hätte vornehmen müssen (vergl. BGH NJW 1989, 1669; NJW-RR 2001, 985).

Die schlüssige Darlegung eines auf § 252 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs erfordert hiervon ausgehend, die Darstellung des unter Berücksichtigung der Spezialunkosten mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns. Dabei ist im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprüfung im hier vorliegenden Fall der Säumnis von den der Berechnung zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen auszugehen, sofern diese nicht offenkundig unrichtig sind. Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).

Für die Schadensberechnung verlangen sowohl §287 ZPO wie §252 BGB danach die schlüssige Darlegung von Ausgangs- beziehungsweise Anknüpfungstatsachen. Sie sind die Grundlage, auf der das Ermessen bei einer Beweiswürdigung nach §287 ZPO und die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 252 Satz 2 BGB gründen. Für die Schadensberechnung benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie die Dinge sich weiterentwickelt haben würden (BGH NJW 1988, 3016, 3017 m.w.N.). Dabei kommt zwar auch die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht, sofern der Anspruchsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich ergibt, dass ein erheblicher Schaden eingetreten sein muss. Mangelt es jedoch überhaupt an greifbaren Anhaltspunkten, so dass die Schadensschätzung völlig in der Luft hinge, so muss das Gericht von jeder Schätzung absehen (BGH NJW 1987, 909, 910 m.w.N.).

b) Danach mangelt es vorliegend an der schlüssigen Darlegung des mit Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns, da die Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts hin keinen nachvollziehbaren Vortrag zu den ersparten Aufwendungen gehalten hat. Soweit in den Basisentgelten Versicherungsprämien enthalten sind, ist der klägerische Vortrag, dass nichts erspart werde, weil die technische und personelle Infrastruktur ohnehin vorgehalten werden müsse, schon im Ansatz ungeeignet den Gewinnentgang wahrscheinlich zu machen, da er sich mit dem Gewinnentgang im Rahmen der Handyversicherung bereits nicht befasst. Aber auch soweit der im Hinblick auf die Mobilfunkdienstleistungen entgangene Gewinn in Rede steht, ist dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass mit der Durchführung der Mobilfunkverträge, abgesehen von den Kosten des Rechnungsversands, keinerlei Spezialunkosten verbunden sind. Dies ist – unabhängig von der Frage der Terminierungsentgelte und der hier teilweise gegebenen Vereinbarung von Inklusivleistungen bei Auslandsaufenthalten – bereits auf Grund des Umstands offenkundig, dass die zur Vertragsdurchführung erforderlichen technischen Anlagen mit elektrischer Energie betrieben werden, wobei davon auszugehen ist, dass durch die – im Falle der Vertragsdurchführung nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende – Datenübertragung ein erhöhter Stromverbrauch entsteht. Auch wenn dieser gering sein mag, entspricht er jedenfalls nicht dem klägerseits behaupteten Nullaufwand. Die Einschätzung, dass es unwahrscheinlich ist, dass einem Telekommunikationsanbieter bei Nichtdurchführung eines Mobilfunkvertrags ein Gewinnanteil von nahezu 100% verbleibt, wird auch dadurch gestützt, dass andere Telekommunikationsanbieter, welche ebenfalls gewinnorientiert arbeiten und ebenfalls eigene Netze betreiben, ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtsbekannt mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren.

Unabhängig hiervon ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ausreichende Netzkapazitäten vorhält, um alle abgeschlossenen Verträge ausführen zu können. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass die Netzkapazitäten knapp kalkuliert sind und der vorzeitige Wegfall eines gewissen Anteils an Vertragsverhältnissen insoweit bereits berücksichtigt ist. Hierfür spricht zum einen die beträchtliche Anzahl an Rechtsstreitigkeiten wegen gekündigter Verträge, die jährlich alleine vor dem erkennenden Gericht anhängig gemacht werden, zum anderen aber auch der Umstand, dass die Netze selbst in gut ausgebauten Ballungszentren bei größeren Ereignissen regelmäßig zusammenbrechen. Dafür spricht weiter auch der Umstand, dass die Klägerin selbst sich in dem ursprünglich vereinbarten Tarif („SuperFlat…. -Vorteil“) sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall ausbedungen hat, dass ein bestimmtes Gesprächsvolumen überschritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher wahrscheinlich, dass die Klägerin das Ausfallen eines bestimmten Anteils der Verträge – auch im Hinblick auf die Netzkapazitäten – bereits einkalkuliert hat, so dass der Gewinnanteil um die Kosten des Netzausbaus zu kürzen wäre, der erforderlich wäre, um alle abgeschlossenen Verträge erfüllen zu können (vergl. hierzu auch AG Bad Urach, Az.: 1 C 440/13, BeckRS 2014, 01919 sowie AG Hamburg, Az.: 822 C 182/10, BeckRS 2011, 23225).

c) Das Gericht sieht sich auf Grundlage des klägerischen Vortrags, beziehungsweise in Ermangelung eines solchen, auch nicht in die Lage versetzt, einen Mindestschaden zu schätzen, da ein solcher völlig in der Luft hängen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass einerseits verschiedene Gerichte insoweit von einem Mindestschaden von 50% ausgegangen sind (AG Bad Urach, a.a.O.; AG Hamburg, a.a.O.; AG Berlin-Tempelhof, Az.: 24 C 107/12, BeckRS 2012, 20188; AG Bremen, Az.: 25 C 0215/13, BeckRS 2013, 20344), ohne dies – mit Ausnahme des AG Bad Urach – näher zu begründen (vergl. zutreffend Böse, MMR-Aktuell 2012, 340082 – „Schätzungen hängen in der Luft“) und andererseits auch andere Telefonanbieter ihren Kündigungsschaden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 50% der Nettoentgelte pauschalieren. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ergeben sich daraus aber nicht. Denn die überwiegend nicht näher begründete und selbstreferentiellen Übereinkunft verschiedener Gerichte stellt ebensowenig eine Tatsachengrundlage für eine Schätzung dar, wie der Umstand, dass andere Telefonanbieter – ebenfalls ohne dies zu begründen – ihren Kündigungsschaden wie dargestellt pauschalieren. Eine belastbare Schätzgrundlage lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus einer Analyse der Tarifstruktur der Klägerin gewinnen (so aber AG Bad Urach, a.a.O.). Denn letztere hängt neben dem jedenfalls dem erkennenden Gericht unbekannten durchschnittlichen Nutzerverhalten von zahlreichen anderen Variablen wie unter anderem verschiedenartigen Inklusivleistungen oder Subventionen für den Erwerb des Mobiltelefons ab. In Ermangelung von jedwedem konkreten Klägervortrag lassen sich daraus gerade keine greif- und damit belastbare Anhaltspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens gewinnen.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten kann die Klägerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs beanspruchen, soweit diese den nicht anrechenbaren Teil einer Rechtsanwaltsvergütung nicht übersteigen. Insoweit war jedoch als Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung von der tatsächlich zugesprochenen Forderung (EUR 721,90) auszugehen (BGH NJW 2008, 1888 m.w.N.), so dass sich ein Betrag von EUR 105,20 (EUR 70,20 für die vorgerichtliche Mahntätigkeit und – unter Berücksichtigung der prozessualen Kostenerstattung – EUR 35,00 für die Tätigkeit im Mahnverfahren, je einschließlich Auslagenpauschale) ergibt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO und berücksichtigt zum einen das Teilunterliegen hinsichtlich der Nebenforderungen (vgl. BGH NJW 1988, 2173, 2175; MüKo/Schulz, ZPO, 4. Auflg., 2013, § 92 Rn. 4 m.w.N.; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflg., 2008, § 92 Rn. 11) und zum anderen, dass die Beklagte anwaltlich nicht vertreten war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.

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