Inhalte mit dem Schlagwort „Bewertungen“

30. September 2022

„Versandkosten Wucher“ ist keine Schmähkritik

Online-Bewertung mit Laptop und Händen
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 28.09.2022, Az.: VIII ZR 319/20

Nachdem die Klägerin dem Beklagten etwas über eBay verkaufte, gab der Beklagte eine Bewertung über die Klägerin ab, in der er schrieb "Ware gut, Versandkosten Wucher!!". Die Klägerin begehrte die Entfernung der negativen Bewertung. Der BGH stellte fest, dass durch die Bewertung des Beklagten die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist. Der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen. Eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik ist noch nicht ausreichend für eine Schmähung. Dazukommen muss noch Diffamierung des Betroffenen. Dies ist bei der vorliegenden Bewertung nicht der Fall gewesen.

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12. März 2024 Top-Urteil

Klarnamenangabe bei Online-Bewertungen

Handy mit drei Nachrichten von verscheidenen Personen mit Bewertungen
Beschluss des OLG Hamburg vom 08.02.2024, Az.: 7 W 11/24

Beim Vorgehen gegen negative Online-Bewertungen ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Bewertete gegen mehrere Negativbewertungen vorgeht, da es durchaus sein kann, dass nicht nur eine Bewertung unecht ist. Es ist dabei auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen, wenn der Bewertete sich von einer Kanzlei vertreten lässt, die auf das Vorgehen gegen Online-Bewertungen spezialisiert ist. Um Überprüfen zu können, ob tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt zwischen Bewerter und Bewertetem bestand, kann vom Portalbetreiber auch die Angabe des Klarnamens des Bewerters verlangt werden.

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