Inhalte mit dem Schlagwort „Entscheidung“

05. September 2011

Internationaler Handel begründet Freihaltebedürfnis

Beschluss des BPatG vom 10.05.2011, Az.: 28 W (pat) 502/11 Da es sich bei dem Zeichen "BOA" um die portugiesische Bezeichnung für "gut" handelt, könnte diese als unmittelbar produktbeschreibender Hinweis auf deren Qualität dienen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Portugal als EU-Mitglied für die BRD ein wichtiger Handelspartner ist, ist von einem schutzwürdigem Interesse der am Im- und Export beteiligten Fachkreise auszugehen, sodass in Bezug auf die angemeldeten Waren ein Freihaltebedürfnis besteht. Allerdings besteht kein Freihaltebedürfnis für die angemeldeten Dienstleistungen, da  Portugiesisch in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen nicht als Fachsprache etabliert ist.
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05. September 2011

Für „LAKEPARTY“ hat es sich ausgefeiert

Beschluss des BPatG vom 29.06.2011, Az.: 26 W (pat) 539/10 Dem Markenwort "LAKEPARTY" fehlt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es ist glatt beschreibend. Bei entsprechend bedruckten Bekleidungsstücken wird der Verkehr das Markenwort nicht als Herkunftshinweis auffassen, sondern darin vielmehr einen Hinweis auf das beworbene Ereignis sehen.
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02. September 2011

Kündigungsrecht bei Internetsystemvertrag

Urteil des BGH vom 24.03.2011, Az.: VII ZR 135/10

Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.
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02. September 2011

„EMPIRE“ vs. „ROMAN EMPIRE“

Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 576/10 Aufgrund der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Zeichen für die angemeldeten bzw. eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen ist lediglich ein mittlerer Markenabstand notwendig.  Aufgrund des zusätzlichen Wortbestandteils "ROMAN" unterscheiden sich die Zeichen klanglich sowie schriftbildlich hinreichend voneinander. Diese Abweichungen reichen aus, um auch die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens auszuschließen.
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01. September 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Pfeffi“ und „Pfeffi“

Beschluss des BPatG vom 14.07.2010, Az.: 25 W (pat) 51/10 Ist der Warenabstand bei identischen Zeichen hinreichend ausgeprägt, kommt eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine der beiden Marken eine erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft aufweisen kann. Zwischen den Vergleichsmarken "Pfeffi" und "Pfeffi" besteht lediglich hinsichtlich identischer Waren Verwechslungsgefahr. Im Übrigen ist ein hinreichender Warenabstand gegeben und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu verneinen.
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17. August 2011

„BALANCE“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 28.07.2011, Az.: 25 W (pat) 14/11 Wird der Begriff "BALANCE" für die Bezeichnung von Geschicklichkeitsspielen jeglicher Art verwendet, so stellt dieser in Bezug auf Geräte mit zahlungspflichtigen Leistungen für Spiel-, Vergnügungs- und Unterhaltungszwecke eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar. Bei Produkten, welche bei dem Betrieb solcher Geräte funktional oder ergänzend zum Einsatz kommen und Dienstleistungen, welche mit der Durchführung von Spiel- und Unterhaltungsveranstaltungen in Zusammenhang stehen, liegt ein enger beschreibender Bezug vor. Daher ermangelt es der Bezeichnung "BALANCE“  jeglicher Unterscheidungskraft in Bezug auf die konkret angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen und somit ihrer Eintragungsfähigkeit.
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25. August 2010

„Golden Toast“ nicht als Gemeinschaftsmarke

Urteil des EuG vom 19.05.2010, Az.: T-163/08 Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichts kann die Wortmarke "Golden Toast" nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Der Eintragung steht das Hindernis der rein beschreibenden Qualität des Begriffs entgegen. Hierzulande möge "Golden Toast" zwar als betrieblicher Herkunftsnachweis verstanden werden. Jedoch werde im englischsprachigen Raum der Begriff nur dahingehend verstanden, dass das Produkt lediglich "zum Toasten geeignet" sei und sich goldfarben färben werde. Eine Eintragungshindernis in nur einem Teil des Gemeinschaft verhindert die Markeneintragung insgesamt.
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28. Juli 2010

Bezeichnung „Üble Nachrede“ ist zulässige Meinungsäußerung

Urteil des LG Oldenburg vom 03.03.2010, Az.: 5 O 3151/09 Wird ein Gerichtsurteil in einer Online-Pressmitteilung veröffentlicht und die Entscheidung anschließend in der Weise kommentiert, dass das "Verbot der üblen Nachrede"  weltweit gilt, stellt dies keine Tatsachenbehauptung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung dar. Mit der Bewertung der "üblen Nachrede" wurde lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG fällt.
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30. März 2010

Rechtliches Gehör bei Anordnung der Markenlöschung

Beschluss des BGH vom 21.02.2008, Az.: I ZB 70/07

Der Markeninhaber kann gegen die Anordnung der Löschung der eingetragenen Marke zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wegen der Versagung rechtlichen Gehörs mit konkreter Begründung einlegen. Setzt sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen auseinander, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen gerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden.
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08. Mai 2009

Berücksichtigung von ergangenen Entscheidungen bei der Anmeldung

Beschluss des BPatG vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06

Eine nationale Behörde muss bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen und darauf achten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist. Insoweit besteht keine Bindung an Vorentscheidungen. Neben der Verpflichtung zur Einbeziehung müssen für den Adressaten der Entscheidung diese Erwägungen erkennbar sein. Die Begründungspflicht ist umso höher, je eher sich die Entscheidung als möglicherweise willkürlich darstellt.

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