Inhalte mit dem Schlagwort „Freihaltebedürfnis“

24. Oktober 2011

Freihaltebedürfnis für „Escapulario“

Beschluss des BPatG vom 26.07.2011, Az.: 27 W (pat) 36/10 Der Eintragung der Wortmarke "escapulario.com" steht das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses entgegen. Es besteht ein Allgemeininteresse des Fachhandels an der freien Verwendung der Bezeichnung beim Im- und Export, da der Begriff "Escapulario" als beschreibende Gattungsbezeichnung für aus Brasilien stammende Schmuckwaren mit Heiligenbildern verwendet wird und mittlerweile als Oberbegriff für diverse Ausgestaltungen des ursprünglichen Glücksarmbändchen "escapulario" verwandt wird. Dem Bestandteil „com“ kommt keine schutzbegründende Eigenschaft zu.
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19. Oktober 2011

Produktwal = Produktwahl

Beschluss des BPatG vom 21.09.2011 Az.: 29 W (pat) 107/10

Die Marke „Produktwal“ ist für bestimmte Dienstleistungen als Marke eintragungsfähig in denen der Nutzer keine Auswahl eines Produktes treffen muss. Für diese Dienstleistungen steht der Marke keine fehlende Unterscheidungskraft und kein Freihaltebedürfnis entgegen. Das Bundespatentgericht erkannte zwar vorliegend an, dass es sich bei einem Wal um ein Säugetier handelt, setzte jedoch vorliegend dennoch eine Produktwahl, also die Wahl eines Produktes mit der anzumeldenden Marke „Produktwal“, einer neuen Wortzusammensetzung aus Produkt und Wal  gleich. Nach Ansicht des BPatG wird die geringfügige Abweichung eines Anmeldezeichens, die zu keiner anderen Aussprache führt (phonetische Identität), entweder nicht bemerkt oder wird für einen Druckfehler gehalten.
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18. Oktober 2011

Für „Feierbiest“ hat es sich nicht ausgefeiert!

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 512/11 Der Begriff "Feierbiest" stellt für die beanspruchten Waren - Textilien, Bekleidungsstücke, Fahnen und Wimpel - keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Er ist aufgrund seiner Zusammensetzung sprachlich unüblich und wird eher als Bezeichnung für eine Person verstanden, die ausgelassen und gerne feiert. Zur Beschreibung von Warenmerkmalen ist der Begriff daher ungeeignet und der Eintragung als Marke steht daher kein Freihaltebedürfnis entgegen.
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14. Oktober 2011

„WOHN HAUS“

Beschluss des BPatG vom 01.08.2011, Az.: 26 W (pat) 72/10 Das Zeichen „WOHN HAUS“ ist nicht eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Zeichen für die angemeldeten Waren lediglich einen Sachhinweis für die Eignung und Bestimmung zur Einrichtung eines Wohnhauses aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
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07. Oktober 2011

„Handyführerschein“

Beschluss des BPatG vom 15.02.2011, Az.: 27 W (pat) 19/10 Der Begriff "Handyführerschein" wird im Hinblick auf die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen lediglich als Hinweis auf deren Thema bzw. Gegenstand, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, sodass jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
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12. September 2011

„Primaklimastrom“ für Alle!

Beschluss des BPatG vom 10.08.2011, Az.: 26 W (pat) 6/11

Das Zeichen "Primaklimastrom" ist für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen nicht eintragungsfähig, da es an der Unterscheidungskraft fehlt und zudem ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Das Zeichen "Primaklimastrom" wird vom relevanten Verkehrskreis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis auf klimafreundlich erzeugten elektrischen Strom und dessen umweltgerechten Verbrauch aufgefasst. Zugleich muss die Verwendung dieses Zeichens in der Funktion eines Sachhinweises für Wettbewerber der Anmelderin möglich bleiben.
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05. September 2011

Internationaler Handel begründet Freihaltebedürfnis

Beschluss des BPatG vom 10.05.2011, Az.: 28 W (pat) 502/11 Da es sich bei dem Zeichen "BOA" um die portugiesische Bezeichnung für "gut" handelt, könnte diese als unmittelbar produktbeschreibender Hinweis auf deren Qualität dienen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Portugal als EU-Mitglied für die BRD ein wichtiger Handelspartner ist, ist von einem schutzwürdigem Interesse der am Im- und Export beteiligten Fachkreise auszugehen, sodass in Bezug auf die angemeldeten Waren ein Freihaltebedürfnis besteht. Allerdings besteht kein Freihaltebedürfnis für die angemeldeten Dienstleistungen, da  Portugiesisch in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen nicht als Fachsprache etabliert ist.
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05. August 2011

Markenlöschung „Micropayment“

Beschluss des BPatG vom 27.07.2011, Az.: 3 W (pat) 101/09

Durch die Stellung eines doppelten Löschungsantrages besteht die Möglichkeit das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft zu umgehen. Insoweit ein erster Löschungsantrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch denselben Antragsteller ausgeschlossen. Ein erneuter inhaltsgleicher Antrag durch einen Dritten Strohmann ist dagegen nicht ausgeschlossen. Deshalb muss ein Strohmann, welcher ohne eigenes Interesse aber im Interesse und im Auftrag eines Hintermanns handelt, die gegenüber dem Hintermann bestehende Einwendung der materiellen Rechtskraft gegen sich gelten lassen. Die Stellung eines Löschungsantrages seitens einer Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen, stellt nicht per-se ein Indiz für eine Strohmanneigenschaft dar.  Der Begriff „Micropayment“ stellt einen freihaltungsbedürftigen und beschreibenden Fachbegriff für die Bezahlung von Kleinbeträgen dar, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sodass ein Löschungsgrund vorliegt, §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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20. Mai 2011

„Best for Skin“ – Werbeslogan statt Herkunftshinweis

Beschluss des BPatG vom 24.02.2011, Az.: 30 W (pat) 524/10 Der für Schönheitspflege und medizinische Apparate zur Behandlung der Haut angemeldeten Wortfolge "Best for Skin" fehlt die nötige Unterscheidungskraft. Die jeweiligen Verkehrskreise werden sie vielmehr als Werbeslogan verstehen, der aussagt, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen die beste Qualität oder Wirkung für die Haut aufweisen. Zudem stellt die Wortfolge eine beschreibende Angabe dar, für die ein Freihaltebedürfnis besteht.
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04. Mai 2011

Zuwachs für die „Volks“- Markenfamilie

Beschluss des BPatG vom 24.03.2011, Az.: 29 W (pat) 203/10 Dem in den Farben Rot, Schwarz, Weiß und Grau ausgestalteten Wort-/Bildzeichen "Volks.T-Shirt" stehen nicht die Hindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses entgegen. Da es sich bei dem Gesamtbegriff um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, kommt dem Zeichen in Bezug auf die Waren keine beschreibende Bedeutung zu.Vielmehr hat sich der Verkehr aufgrund der Vielzahl von gleichartig aufgebauten Wort-/Bildzeichen an diese Art der Kennzeichnung gewöhnt und erblickt darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
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