Inhalte mit dem Schlagwort „Gesamtpreis“

26. Juni 2019 Top-Urteil

Bestellverfahren mittels „Amazon Dash Button“ verletzt Informationspflichten

Order Now Button
Urteil des OLG München vom 10.01.2019, Az.: 29 U 1091/18

Bestellvorgänge anhand von Amazon Dash Buttons, die per Knopfdruck eine Warenbestellung über das Internet auslösen, sind in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zu intransparent und damit rechtswidrig. Bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr muss insbesondere die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung hinreichend gekennzeichnet sein, etwa durch den Zusatz „zahlungspflichtig bestellen“. Zudem wird der Verbraucher bei der Verwendung der Dash Buttons nicht unmittelbar vor der Bestellung über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und den Gesamtpreis informiert. Die Mitteilung der entsprechenden Informationen vor der ersten Bestellung und deren Abrufbarkeit im Internet genügen dabei nicht, da die Pflichtinformationen vor jeder konkreten Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen.

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16. April 2021

Preiswerbung ohne Angabe der Servicegebühr ist unzulässig

Junge Frau trainiert mit einer Hantel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.02.2021, Az.: 6 U 269/19

Die Werbung eines Fitnessstudios mit den vom Kunden zu zahlenden Monatsbeiträgen ist wettbewerbswidrig, wenn die Preisangabe mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, welches auf eine zusätzlich zu zahlende Servicegebühr hinweist. Das Fitnessstudio hätte den Gesamtpreis angeben müssen. Die Aufspaltung der Angabe von Teilpreis und einem weiteren Betrag diene hier nur dazu, den angegebenen Monatspreis unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € zu halten, weshalb die Aufspaltung auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Auch sei unerheblich, dass andere Fitnessstudios ähnlich handeln, so das Gericht.

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28. Januar 2021

Preiswerbung: Angabe des Gesamtpreises und des Grundpreises in „unmittelbarer Nähe“?

Stempel mit der Aufschrift "EU-Richtlinie"
Urteil des OLG Hamburg vom 25.06.2020, Az.: 3 U 184/19

Bewirbt man Waren auf einer Online-Handelsplattform, muss sowohl der Grundpreis als auch der Gesamtpreis angegeben werden. Diese Angaben müssen unmissverständlich, klar erkennbar sowie gut lesbar ausgestaltet sein. Im Zusammenhang damit hatte sich das OLG Hamburg mit der Frage zu beschäftigen, ob der Grundpreis auch unmittelbar in der Nähe des Gesamtpreises stehen muss. Entscheidend sei hierbei, ob der Grundpreis auch klar zu erkennen ist, wenn er nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis steht.

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17. Juni 2020

Getränkewerbung mit Preisen exklusive Flaschenpfand ist zulässig

Getränkekisten blau
Urteil des OLG Köln vom 06.03.2020, Az.: 6 U 90/19

Getränkeverkäufer müssen keine Gesamtpreise angeben: Entgegen der Ansicht des klagenden Wettbewerbsverbandes entschied das Gericht, die Auszeichnung von Preisen exklusive Pfand sorge für Transparenz, vermeide Rechenfehler und wahre so die Interessen der Verbraucher. Außerdem seien letztere es seit vielen Jahren gewohnt, dass neben dem Getränkepreis noch der Pfandbetrag angegeben wird. Hinzu kommt, dass das Flaschenpfand keinen Preisbestandteil darstellt, da man hierfür keine Gegenleistung erhält. Gestützt werden kann dies zudem auf § 1 Abs. 4 Preisangabengesetz (PAngV), worin explizit gefordert wird, keinen Gesamtbetrag zu bilden.

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18. September 2019

Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zu Gesamtpreis stehen

Auf einem schwarzen Ordner steht "Preisangabenverordnung" daneben ist eine goldene Waagschale und ein blauer Paragraph.
Urteil des LG Hamburg vom 20.08.2019, Az.: 406 HKO 106/19

Auf Lebensmittelverpackungen muss der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit) nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen. Laut den maßgeblichen Vorgaben des Europarechts, nach denen konform die Preisangabenverordnung auszulegen ist, muss der Grundpreis nur klar lesbar und gut erkennbar platziert sein. Ein optimaler Preisvergleich des Verbrauchers ist auch ohne die räumliche Nähe der beiden Preise möglich, denn die Kunden sollen andere Produkte gut miteinander vergleichen können und nicht den Grundpreis und den Gesamtpreis desselben Produkts.

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16. Oktober 2018

Bei Übernahme fremder Werbemittel haftet das Reisebüro für dessen Inhalt

Frau im Reisebüro zeigt Paar einen Katalog
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 6 U 18/17

Es verstößt gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), ein anfallendes Serviceentgelt nicht in den Gesamtpreis der Reise miteinzubeziehen. Für einen solchen Verstoß haftet auch das Reisebüro, selbst wenn es den Reisekatalog nicht selbst erstellt hat, sondern die Werbemittel eines Reiseveranstalters übernimmt. Die Werbemittel des Veranstalters macht sich das Reisebüro in diesem Moment zu eigen und haftet damit in gleicher Weise wie für eigenes Material.

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09. Januar 2018

40 % Anzahlung für Pauschalreise kann zulässig sein

Flugzeug fliegt in den Sonnenuntergang
Pressemitteilung Nr. 123/2017 zum Urteil des BGH vom 25.07.2017, Az.: X ZR 71/16

Eine Klausel, nach der Reiseveranstalter bis zu 40 % des gesamten Reisebetrages als Anzahlung zu verlangen können, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die geforderte Anzahlung ist als eine Aufwendungen des Reiseveranstalters einzustufen, die dieser benötigt, um die seinerseits bestehende Vorleistungspflicht für Flüge zu finanzieren. Dabei ist es nicht erforderlich, zu differenzieren, ob und wie viel der Reiseveranstalter hierfür vorleisten muss, da kein sachlicher Zusammenhang zwischen den gebuchten Reiseleistungen des Verbrauchers und der Art und Weise der Finanzierung des Reiseveranstalters gegeben ist. Folglich kann ein identischer Prozentsatz für die Berechnung herangezogen werden. Noch nicht geklärt ist hingegen, ob bei den Vorleistungen des Reiseveranstalters hinsichtlich der Hotelbetreiber unterschieden werden muss.

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10. Juli 2017

„Preis-Chaos“ im Möbelmarkt – Verkäufer muss auch bei mehreren Ausstattungsmöglichkeiten Gesamtpreis angeben

Sofaecke im Wohnhaus
Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 167/16

Der Betreiber eines Möbelhauses muss bei Einrichtungsgegenständen, die in mehreren Ausstattungsvarianten zusammengestellt werden können, einen für den Kunden eindeutig erkennbaren Gesamtpreis am Verkaufsgegenstand anbringen. Hierzu genügt es auch nicht, dass mehrere Preisschilder für die einzelnen Teile zum Beispiel einer Wohnwand oder einer Sofagarnitur ausgehangen sind, und sich der Kunde sodann den Gesamtpreis selbst „errechnen“ kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtungsgegenstände individuell für jeden Kunden nach dessen Wünschen ausgesucht und hergestellt werden können. Ein solches für den Kunden unübersichtliches „Preis-Chaos“ verstoße gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, welcher wiederum seine unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG findet. Auch diese erfordert einen unmissverständlich erkennbaren und eindeutigen Verkaufspreis.

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02. Juni 2017

In Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellte Möbelstücke müssen mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden

Frau in Möbelhaus in der Couch-Abteilung
Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 166/16

Werden in Geschäftsräumen zum Verkauf ausgestellten Möbelstücke nicht mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor und die angegebene Preisauszeichnung ist somit wettbewerbswidrig. Auch wenn der Kunde mit den auf der Rückseite des Preisetikettes gelisteten Informationen den Gesamtpreis des Möbelstückes ausrechnen kann, genügt die Angabe eines Teilpreises nicht aus. Für die ausgestellte Ausstattungsvariante muss daher der konkrete Verkaufspreis als der vom Käufer zu zahlende Endpreis erkennbar sein.

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30. November 2016

Gesamtpreis für Kreuzfahrt muss auch Service-Entgelt umfassen

Sonne mit Schriftzug in der Mitte
Beschluss des OLG Hamburg vom 31.03.2016, Az.: 5 U 96/14

Das Service-Entgelt für eine Kreuzfahrt ist kein variabler Faktor im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG, da seine Höhe im Voraus berechnet werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Entgelt ausnahmsweise – etwa wenn die übliche Servicequalität nicht eingehalten wird – geringer ausfallen kann. Das Service-Entgelt muss daher in den Gesamtreisepreis miteinberechnet werden, es ist nicht ausreichend, dass ein Sternchenhinweis an der Preisangabe auf einen Link verweist, der wiederum die Höhe des Entgelts genau bezeichnet.

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