Beschluss des KG Berlin vom 15.07.2011, Az.: 5 U 193/10
Der Betreiber einer Internetplattform für Hotelbewertungen haftet nicht für Bewertungen, die von anonymen Nutzern der Internetplattform abgegeben werden. Zum einen handelt es sich nicht um eigene Tatsachenbehauptungen des Plattformbetreibers. Zum anderen hat dieser auch nicht seine Prüfungspflichten verletzt. Eine Verpflichtung, sämtliche abgegebenen Hotelbewertungen auf deren Richtigkeit zu überprüfen, kann dem Plattformbetreiber nicht zugemutet werden. Der Verbraucher erkennt im Rahmen eines Bewertungsportal mit einer hohen Anzahl an Beiträgen leicht einen „Ausreißer“.
Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2011, Az.: 2a O 72/11 Merchandising-Produkte mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" erhalten ihre wettbewerbliche Eigenart durch die konkrete graphische Ausgestaltung des Slogans. Dem reinen Wortzeichen "Nicht quatschen, MACHEN" kommt als zum Allgemeingut gehörende Lebensweisheit keine wettbewerbliche Eigenart zu. Daher stellt der Vertrieb von T-Shirts mit dem Aufdruck "Nicht quatschen, MACHEN" keine unlautere Nachahmung dieser Merchandising-Produkte dar, wenn lediglich das Wortzeichen ohne weitere graphische Ausgestaltung verwendet wird. Es handelt sich hierbei weder um eine Täuschung über die betriebliche Herkunft noch um eine irreführende geschäftliche Handlung. Mangels markenmäßiger bzw. titelmäßiger Benutzung der Zeichen "Nicht quatschen, MACHEN" scheiden markenrechtliche Ansprüche ebenso aus.
Beschluss des OLG München vom 26.07.2011, Az.: 29 W 1268/11
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download anbietet, verletzt dieses Recht im gewerblichen Ausmaß. Nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums kommt es u.a. darauf an, ob ein unmittelbar oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erlangt wird. Es wird mittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, da eigene finanzielle Aufwendungen für den Erwerb des entsprechenden Inhalts eingespart werden.
Urteil des OLG Nürnberg vom 07.06.2011, Az.: 3 U 2521/10
Die Verwendung des Titels „Oberpfälzer Bierkönigin“ ruft beim Verbraucher den (falschen) Eindruck hervor, dass sie sämtliche oberpfälzische Brauereien repräsentiert. In Wahrheit repräsentiert sie nur eine oberpfälzische Brauerei und diese hat sie ausschließlich für eigene Werbezwecke wählen lassen und dementsprechend auch nur zu diesem Zweck eingesetzt. Allerdings ist dieses Verhalten nicht unlauter, da insbesondere die Interessen der Marktteilnehmer nicht spürbar beeinträchtigt werden. Der Verbraucher bewertet die Wahl und den Auftritt einer Bierkönigin als „Werbegag“ und weiß, dass die Wahl einer Bierkönigin mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist. Für die Kaufentscheidung ist es irrelevant, wie viel Einfluss die einzelnen Brauereien an der Wahl der entsprechenden Bierkönigin haben.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 02.02.2011, Az.: 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
Bereits ab Einstellen eines Lichtbildes auf einer Homepage, ist das entsprechende Bildnis öffentlich zur Schau gestellt im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 22 KUG. Es ist unerheblich, ob die Homepages tatsächlich von Nutzern besucht wurde, denn es reicht die Möglichkeit aus.
Urteil des LG Berlin vom 18.07.2011, Az.: 30 O 350/10
Der Nutzer eines "Prepaid"-Mobilvertrags muss nur den vertraglich vereinbarten Preis für die Nutzung des Dienstes eines Mobilfunkanbieters zahlen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur automatischen Wiederaufladung kann nicht so verstanden werden, dass mehr als eine einmalige Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor dem erneuten aktiven Wiederaufladen gewünscht war. Die bessere Kostenkontrolle, die bei einem "Prepaid"-Modus im Gegensatz zu einen „Postpaid“-Tarif beabsichtigt wird, ist sonst nicht möglich.
Urteil des LG Berlin vom 13.09.2010, Az.: 37 O 363/10 Werden im Rahmen des geodatengeschützten Internetangebots "Google Street View" von der Fahrbahn einer Straße aus Aufnahmen von Wohnhäusern angefertigt, bei denen durch die Aufnahmetechnik keine weitergehenden Einblicke möglich sind, als sie sich Fußgängern auf dem Bürgersteig darbieten, so lässt sich aus solchen Aufnahmen für sich genommen noch keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild ableiten. Eine Verletzung von Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Laut der kürzlich veröffentlichten Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2010 ist die Zahl der registrierten Straftaten im Bereich der Computer- und Internetkriminalität weiter stark angewachsen. 60.000 bekannt gewordene Fälle sollen es demnach im letzten Jahr gewesen sein, ganze 20 Prozent mehr als im Vorjahr. Nicht zu unterschätzen ist dabei die hohe Dunkelziffer an nicht bekannt gewordenen bzw. angezeigten Straftaten. Die stetig zunehmende Täterzahl fühlt sich im vermeintlich anonymen „rechtsfreien Raum“ Internet - vor den Strafverfolgungsbehörden sicher.
Beschluss des LG Wuppertal vom 19.10.2010, Az.: 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10 Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges verstößt weder gegen Vorschriften des TKG noch gegen solche des BDSG oder des StGB, da der Betreiber durch den Verzicht auf die Verschlüsselung des WLANs schlüssig erklärt, dass die zugeteilte IP-Adresse auch für den sich Einwählenden bestimmt ist. Somit muss sich der Betreiber des WLAN-Routers die von dem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen.
Urteil des AG Meldorf vom 29.03.2011, Az.: 81 C 1403/10 Ein Vertrag über das Bereitstellen eines Internetanschlusses ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag zu klassifizieren. Zum Beweis der Nutzung des Anschlusses darf der Anbieter keine Verbindungsdaten vorlegen, da diese nach § 97 Abs. 3 TKG unverzüglich gelöscht werden müssen. Mit dem Urteil stellt sich das Gericht gegen eine jüngste Entscheidung des BGH, in der der 3. Zivilsenat die Speicherung von Verbindungsdaten durch § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt gesehen hatte (Siehe BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10).
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