Inhalte mit dem Schlagwort „Kündigung“

20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

Kündigungsschreiben mit Stift
Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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01. Juli 2016

Arbeitgeber darf Browserverlauf von Angestellten kontrollieren

Laptop Lupe
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15

Ein Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers ohne Vorankündigung und ohne dessen Einwilligung überprüfen und die daraus gewonnenen Daten zum Gegenstand einer außerordentlichen Kündigung machen. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, da das Bundesdatenschutzgesetz die Auswertung der Verlaufsdaten zur Missbrauchskontrolle gestattet.

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22. März 2016

Trotz Kündigung: Amazon muss Zugriff auf erworbene Inhalte gestatten

schwarzes Buch vor weißem Hintergrund und einem Verbotsschild auf der Vorderseite
Urteil des OLG Köln vom 26.02.2016, Az.: 6 U 90/15

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, welche es dem Konzern vorbehält Kunden mit einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Retouren vom weiteren Handel auf der Versandplattform auszuschließen, ist unzulässig sofern sie dem Unternehmen ermöglicht neben der reinen Schließung des Mitgliedskontos auch den Zugriff auf bereits gekaufte Inhalte zu verwehren. Zwar ist Amazon grundsätzlich berechtigt die Geschäftsbeziehungen zu seinen Kunden jederzeit zu kündigen, eine Zugriffmöglichkeit auf bereits entgeltlich erworbene Inhalte wie E-Books und MP3-Dateien muss der Konzern jedoch gewähren um den Kunden nicht unangemessen zu benachteiligen.

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25. Februar 2016

Zum Sonderkündigungsrecht eines TK-Vertrags bei Umzug an anderen Ort

Möbelpacker tragen sofa aus einem Lieferwagen, Umzug
Urteil des AG Köln vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15

Kündigt ein Verbraucher seinen Telekommunikationsvertrag und stützt seine Kündigung dabei auf das Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs an einen anderen Ort, an dem die Telekommunikationsleistungen des Vertragspartners nicht angeboten werden gem. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, so wird die Kündigung frühestens dann wirksam, wenn der Umzug tatsächlich erfolgt ist.

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30. September 2015

Telekommunikationsanbieter dürfen Kunden nicht über Wechsel-Bedingungen täuschen

Sim-Karten-Fächer blau, weiß, rot
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2015, Az.: I-2 U 4/15

Möchte ein Kunde seinen Telekommunikationsanbieter wechseln, so kann der bestehende Vertrag auch im Rahmen eines vom Kunden ausgefüllten und unterschriebenen Portierungsformulars, welches der künftige Anbieter an den bisherigen übermittelt, gekündigt werden. Kontaktiert der bisherige Anbieter daraufhin den Kunden und vermittelt ihm wahrheitswidrig, dass nur er selbst eine Kündigung des Vertrages vornehmen könne und dokumentiert in dem Gespräch einen auf dieser Aussage beruhenden Widerruf der bereits erfolgten Kündigung, so handelt dieser in wettbewerbswidriger Weise. Ein solches Vorgehen stellt insbesondere dann eine Täuschung des Kunden dar, wenn dieser weiter verdeutlicht, an seinem Vorhaben - den Anbieter zu wechseln - festhalten zu wollen.

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06. August 2015

Kündigung eines Einspeisevertrags durch kartellrechtswidrige Abrede

TV-Testbild, Farbanzeige auf grau gekacheltem Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 3/14

Vereinbaren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, den Einspeisevertrag mit der Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes zu kündigen und wird die Kündigung tatsächlich in Vollzug der Absprache erklärt, so handelt es sich um eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt. Die Kündigung ist dann unwirksam, wenn durch sie die Freiheit des Wettbewerbs nicht mehr effektiv gewährleistet wird. Es bleibt den Rundfunkanstalten dabei nicht allgemein verwehrt, den Vertrag zu kündigen, die Entscheidung über die Beendigung der Vertragsbeziehungen muss jedoch autonom erfolgen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Betreiberin des Kabelnetzes ein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts zustünde, da die Rundfunkanstalten dieser ihre Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerziellen Verwertung eröffnen.

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24. Juli 2015

Zur entgeltlichen Einspeisung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

Radio retro
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13

a) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der der Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachkommt, von diesen hierfür ein Entgelt verlangen kann.

Die Kündigung eines Vertrags ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie in Ausführung einer Vereinbarung oder Abstimmung erfolgt, die vom Verbot des § 1 GWB erfasst wird.

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25. Juni 2015

Rückerstattung von Guthaben bei gekündigten Mobilfunkverträgen darf nicht unnötig erschwert werden

Schreiben Kündigung des Mobilfunkvertrags mit Smartphone und Stift
Urteil des LG Kiel vom 19.05.2015, Az.: 8 O 128/13

Kündigt ein Anbieter den Mobilfunkvertrag eines Verbrauchers wegen Nichtnutzung, so steht diesem ein Rückerstattungsanspruch des nicht verbrauchten Restguthabens zu. Dessen Auszahlung hat dabei ohne zusätzliche Hürden für den Verbraucher zu erfolgen, es sei denn, der Mobilfunkanbieter hätte an der geforderten Angabe bestimmter Daten, der Kopie des Personalausweises oder der Rücksendung der SIM-Karte ein berechtigtes Interesse. Andernfalls stellen diese an eine Rückzahlung gekoppelten Voraussetzungen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und somit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.

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03. März 2015 Top-Urteil

Schadensersatzansprüche bei vorzeitiger Kündigung eines Mobilfunkvertrags

Kulli und Smartphone liegen auf einer schriftlich verfassten Kündigung eines Mobilfunkvertrages
Urteil des Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg vom 04.12.2014, Az.: 23 C 120/14

Wird ein Mobilfunkvertrag wegen ausbleibender Zahlungen seitens des Verbrauchers vom Mobilfunkanbieter vorzeitig gekündigt, entsteht ein Schadensersatzanspruch über den Zeitraum der ursprünglich noch ausstehenden Vertragslaufzeit. Auf diesen muss der Anbieter einen Abzug von 50% durch die ersparten Aufwendungen vornehmen, wie sich aus der überschlägigen Berechnung der von der Bundesnetzagentur regulierten Terminierungsentgelte ergibt.

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