Zum Sonderkündigungsrecht eines TK-Vertrags bei Umzug an anderen Ort

25. Februar 2016
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Möbelpacker tragen sofa aus einem Lieferwagen, Umzug Urteil des AG Köln vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15

Kündigt ein Verbraucher seinen Telekommunikationsvertrag und stützt seine Kündigung dabei auf das Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs an einen anderen Ort, an dem die Telekommunikationsleistungen des Vertragspartners nicht angeboten werden gem. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, so wird die Kündigung frühestens dann wirksam, wenn der Umzug tatsächlich erfolgt ist.

Amtsgericht Köln

Urteil vom 25.01.2016

Az.: 142 C 408/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte von dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag über die Wohnung O. Strasse , Köln, Tel.Nr. 0221/000 keine Zahlungen mehr verlangen kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ohne Tatbestand gemäss § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte, einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen,   ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 18,56 Euro aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss § 812 BGB zu.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger an die Beklagte auf deren Rechnung von Mai 2015 nur 18,56 Euro unter Vorbehalt zahlte. Eine weitere Zahlung in Höhe von 34,80 Euro ist von der Beklagten bestritten und von dem Kläger zwar behauptet aber nicht unter Beweis gestellt worden.

Diese Zahlung des Klägers auf die Forderung der Beklagten für Gebühren für den Monat Mai 2015 auf der Grundlage des zwischen den Parteien seinerzeit geschlossenen Telekommunikationsvertrag über die Wohnung O.Strasse , Köln, Tel.Nr. 0221/000 erfolgte ohne Rechtsgrund. Die unstreitig auf dem Sonderkündigungsrecht des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung des Klägers, die der Beklagten am 05.01.2015 zuging, wurde bereits zum 30.04.2015 wirksam, da der Kläger die Wohnung in der O.Strasse bereits am 28.02.2015 verliess und nach Thailand zog, wo die Beklagte ihre Leistungen nicht anbietet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG nicht ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzuges ,dem 28.02.2015, zu berechnen , sondern ab dem Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung, dem 05.01.2015. Die Kündigung wird aber nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist erst wirksam, der Umzug tatsächlich an einen Ort erfolgt ist, an dem die Dienste des Telekommunikationsanbieters nicht zur Verfügung stehen.

46 Abs. 8 Satz 3 TKG sieht keine Abweichung von den üblichen Kündigungsbestimmungen des Dienstvertragsrechtes vor. Die Berechnung der Kündigungsfrist erfolgt nach Massgabe der für die Dienstverträge geltenden Normen (§§ 620 f BGB) beginnend mit dem Zugang der Kündigungserklärung. Weiter muss die gesetzliche (Mindest-)Frist bis zum Kündigungstermin – dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird – abgelaufen sein, anderenfalls ist die Kündigung verspätet und wirkt erst zu dem nächsten Termin. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG sieht anders als § 626 Abs. 2 BGB oder § 314 Abs. 3 BGB keine Frist zur Abgabe der Kündigungserklärung vor. Die Kündigung kann daher vor aber auch nach dem Eintritt des Kündigungsgrundes Umzug erklärt werden. Da aber § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG in den Fällen des Umzuges einen Interessenausgleich zwischen dem Diensteanbieter und dem Verbraucher herstellen will, der angemessen und unbürokratisch ist (BT-Drs. 17/5707 43 f. (70) muss – insoweit über den Wortlaut des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hinaus im Wege der Auslegung – verlangt werden, dass der Kündigungsgrund bis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist eingetreten sein muss. Denn anderenfalls könnte der Kunde eine wirksame auf § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG gestützte Kündigung auch in den Fällen erklären, in denen der Umzug tatsächlich erst nach dem Kündigungstermin erfolgt. Diese Einschränkung lässt sich auch aus dem Gesetz selbst herleiten; denn das Kündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 TKG ist nur gegeben, wenn der Umzug an einen Ort führt, an dem der Anbieter seine Leistungen nicht zur Verfügung stellt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Kunde sich nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist noch an demselben Ort oder an einem anderen Ort aufhält, wo die Telekommunikationsleistungen angeboten werden. Wird die Kündigung daher unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einem Termin ausgesprochen, an dem der Umzug an einen von den Leistungen des Anbieters nicht abgedeckten Ort noch nicht durchgeführt wurde, wird die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Umzug tatsächlich erfolgt.

Vorliegend ist die Kündigung des Klägers der Beklagten am 05.01.2015 zugegangen. Unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist wurde sie zum 30.04.2015 wirksam, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt der Umzug erfolgte. Da der Kläger unstreitig bereits am 28.02.2015 nach Thailand verzog, liegt diese Voraussetzung vor. Die Kündigung wurde daher zum 30.04.2015 wirksam.

Der Feststellungsantrag ist begründet, da sich die Beklagte ausweislich der Zahlungsaufforderung vom 17.08.2015 trotz der zum 30.04.2015 wirksamen Kündigung weiterer Ansprüche für Mai 2015 in Höhe von 34,80 Euro berühmt, die ihr nach dem oben Gesagten nicht zustehen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB aufgrund der Fristsetzung in dem Anwaltsschreiben vom 16.06.2015.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäss § 286 BGB nicht verlangen. Ein dem Kläger entstandener Schaden ist nicht dargelegt. Es wird nicht vorgetragen, dass der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten an seinen Anwalt zahlte oder aber dieser dem Kläger über vorgerichtliche Anwaltskosten eine Rechnung gemäss § 10 RVG stellte, so dass eine einen Vermögensschaden darstellende Beschwerung mit einem durchsetzbaren Honoraranspruch vorliegt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 713 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu 1.): 53,36 Euro

Klageantrag zu 2.): 34,80 Euro

Gesamt: 88,36 Euro

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