Rückerstattung von Guthaben bei gekündigten Mobilfunkverträgen darf nicht unnötig erschwert werden

25. Juni 2015
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Schreiben Kündigung des Mobilfunkvertrags mit Smartphone und Stift Urteil des LG Kiel vom 19.05.2015, Az.: 8 O 128/13

Kündigt ein Anbieter den Mobilfunkvertrag eines Verbrauchers wegen Nichtnutzung, so steht diesem ein Rückerstattungsanspruch des nicht verbrauchten Restguthabens zu. Dessen Auszahlung hat dabei ohne zusätzliche Hürden für den Verbraucher zu erfolgen, es sei denn, der Mobilfunkanbieter hätte an der geforderten Angabe bestimmter Daten, der Kopie des Personalausweises oder der Rücksendung der SIM-Karte ein berechtigtes Interesse. Andernfalls stellen diese an eine Rückzahlung gekoppelten Voraussetzungen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und somit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.

Landgericht Kiel

Urteil vom 19.05.2015

Az.: 8 O 128/13

 

In dem Rechtsstreit

(…)

-Klägerin-

gegen

(…)

-Beklagte-

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel

auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2015

durch die Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher ohne deren zuvor erteiltes Einverständnis an ihrer Mobilfunknummer anzurufen, bzw. anrufen zu lassen, um für Leistungen des Mobilfunks zu werben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher die Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens aus einem beendeten Vertrag über Mobilfunkleistungen mit Vorauszahlung (Prepaid) davon abhängig zu machen, dass

a)    der Verbraucher ein Formular wie das als Anlage zu diesem Urteil beigefügte ausgefüllt und unterzeichnet an die Beklagte zurücksendet;

und/oder

b)    der Verbraucher die Original SIM-Karte zurücksendet;

und/oder

c)    die Kopie des Personalausweises übermittelt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarung Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens aus einem beendeten Vertrag über Mobilfunkleistungen mit Vorauszahlung (Prepaid) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

Bei Auszahlung des Guthabens bin ich damit einverstanden, dass sämtliche meiner Ansprüche aus dem Prepaid-Karten-Vertrag mit der oben genannten Rufnummer abgegolten sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 12.10.2013 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9% und die Beklagte 91%.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht als Verband die Rechte von Verbrauchern geltend. Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Sie vermittelt als Serviceprovider unter anderem Mobilfunkverträge der auf dem deutschen Markt anzutreffenden Mobilfunkanbieter.

Die Zeugin (…) war bis 21.08.2012 Kundin bei der Beklagten. Am 21.08.2012 erfolgte die Kündigung ihres Prepaid-Tarifs durch die Beklagte infolge von „Nichtnutzung“ ihres Mobilfunkvertrages. Für die Erstattung eines Restguthabens forderte die Beklagte die Zeugin auf, das in der Anlage zu diesem Urteil beigefügte, an die Zeugin übersandte vorgedruckte Formular vollständig auszufüllen. Insbesondere waren danach das Restguthaben anzugeben sowie das Datum der Abschaltung zu bezeichnen. In dem Formular wird auf der Seite 2 darauf hingewiesen, dass bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben eine Auszahlung nicht möglich sei. Im Weiteren wird der Kunde aufgefordert die Original SIM-Karte sowie eine Kopie des Personalausweises dem Antrag auf Auszahlung beizufügen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das in der Anlage zum Urteil beigefügte Formular.

Nach Kündigung des Mobilfunkvertrages und Deaktivierung der SIM-Karte sind das Datum der Sperre und das Restguthaben für den Kunden nicht mehr einsehbar.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 05.06.2013 die Beklagte wegen des verwendeten Formulars erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagen K8 und K9.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verwendung des als Anlage beigefügten Formulars für die Auszahlung von Prepaid-Restguthaben nach Kündigung des Mobilfunkvertrages ein unzulässiges Hindernis darstellen würde, das den Verbraucher die Durchsetzung berechtigter Forderung erschweren soll und daher gegen § 3 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 UWG verstoßen würde. Ebenso würde die als Voraussetzung für die Guthabenerstattung nach dem Formular aufgegebene Rücksendung der SIM-Karte den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, die SIM-Karte mit den darauf gespeicherten personenbezogenen Daten zu behalten. Dem gegenüber bestehe weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Rücksendung der SIM-Karte. Auch hinsichtlich einer Kopie des Personalausweises habe die Beklagte kein berechtigtes Interesse. Die Identität des Kunden sei nach ihren eigenen Vertragsbedingungen bereits bei Vertragsabschluss auch über das Internet zu prüfen. Zudem sei diese durch das von ihm anzugebende Konto feststellbar. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die formularmäßige Unterzeichnung einer Generalquittung, die mit Rückerstattung des Restguthabens durch die Beklagte wirksam werde, verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB, da mit der Auszahlung des Restguthabens von Seiten der Beklagten alle Ansprüche des Kunden abgegolten sein sollen.

Der Kläger hatte wegen Telefonanrufen der Beklagten bei dem Kunden. mit denen für Produkte der Beklagten geworben wurde und für die, was unstreitig ist, hinsichtlich der verwendeten Rufnummer keine Einwilligung für Telefonanrufe vorlag, ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher ohne deren zuvor erteiltes Einverständnis anzurufen bzw. anrufen zu lassen.

Nach einem gerichtlichen Hinweis des Gerichtes vom 19.03.2015 (Bl. 106 d. A.) fasste der Kläger seinen diesbezüglichen Antrag enger.

Der Kläger beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagte hat im Termin vom 21.04.2015 den Unterlassungsantrag zu I. Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 30.03.2015 sowie den Zahlungsantrag aus dem Schriftsatz vom 11.04.2013 zu Ziffer II. 1 anerkannt.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verwendung des streitgegenständlichen Formulars für die Auszahlung eines Prepaid-Guthabens gesetzeskonform sei. Die Verwendung von Formularen sei im Geschäftsverkehr üblich und hier zur Dokumentation für die erfolgten Buchungen sowie zur Vermeidung von Missverständnissen und einen Missbrauch bzw. einer Fehlüberweisung geboten.

Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Rücksendung der Original SIM-Karte, um sich vor einem Missbrauch der Karte trotz erfolgter Deaktivierung zu schützen. Außerdem sei sie aufgrund der mit den jeweiligen Mobilfunkanbietern getroffenen vertraglichen Absprachen diesen gegenüber verpflichtet, die SIM-Karte von ihren Kunden wieder einzuziehen. Die angeforderte Kopie des Personalausweises sei geboten, um die Identität des Anspruchstellers zu prüfen und einen Missbrauch zu vermeiden.

Die Klage ist der Beklagten am 22.04.2013, die Klagerweiterung am 11.10.2013 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem Umfang der zuletzt gestellten Anträge zulässig und begründet.

Der Kläger ist gemäß § 8 UWG in Verbindung mit § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) klagebefugt. Der Unterlassungsantrag ist durch die Bezugnahme auf das als Anlage beigefügte, beanstandete Formular für die Geltendmachung eine Auszahlung eines Prepaid-Restguthabens hinreichend bestimmt. Hierdurch wird der Umfang der beanstandeten Handlung hinreichend deutlich (vgl. hierzu BGH GRUR 2002, S. 177 (178)).

Der Kläger hat gemäß § 3 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Formulars für die Auszahlung eines Prepaid-Restguthabens, da der Verbraucher durch die – als Voraussetzung für die Auszahlung angegebene – Verpflichtung das Datum der Abschaltung sowie die Höhe des Restguthabens anzugeben, sowie die Original SIM-Karte und eine Kopie des Personalauswelses dem Formularantrag beizufügen, unangemessen im Sinne des § 307 BGB bei der Geltendmachung eines berechtigten Anspruchs gegen die Beklagte beeinträchtigt wird. Dem Verbraucher steht nämlich grundsätzlich nach Kündigung des Mobilfunkvertrages wegen Nichtnutzung ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Restguthabens gegenüber der Beklagten zu. Durch die mit dem beanstandeten Formular von dem Verbraucher verlangte Verknüpfung des Auszahlungsanspruches mit der Angabe bestimmter Daten sowie der Übersendung der Original SIM-Karte und einer Kopie des Personalausweises wird der Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteiligt und hierdurch in seiner Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinträchtigt. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der geforderten weiteren Angaben bzw. Handlungen, die nach dem Wortlaut des Formulars Voraussetzung für die Auszahlung des Restguthabens sind, davon absieht, seinen berechtigten Anspruch gegenüber der Beklagten zu verfolgen.

Zwar dürfte die Verwendung eines Formulars als solches zur Bearbeitung eines Auszahlungsanspruchs auf ein Prepaid-Restguthaben noch nicht per se als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen sein. Denn bei Mobilfunkverträgen unter Verwendung einer Prepaid-Karte handelt es sich um ein Massengeschäft. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum Zwecke einer zügigen und wirtschaftlichen Bearbeitung ein standardisiertes Verfahren benutzt und zu diesem Zweck sowie zur Sicherung einer möglichst vollständigen Angabe aller benötigten Daten, wie z. B. der Kontoverbindung, ihren Kunden zur Verwendung eines zur Verfügung gestellten Vordruckes auffordert. Das beanstandete, streitgegenständliche Formular beeinträchtigt den Verbraucher jedoch deshalb unangemessen, weil es neben den für die Bearbeitung des Vorganges zwingend notwendigen Daten zugleich auf der Seite 1 von diesem die Angabe des Datum der Abschaltung (Monat und Jahr) sowie der Höhe des Restguthabens verlangt und der Kunde auf der Seite 2 des Formulars zugleich darauf hingewiesen wird, dass bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben eine Auszahlung des Guthabens nicht möglich ist. Unstreitig ist jedoch nach Deaktivierung der SIM-Karte, die – so das Formular auf Seite 2 überhaupt Voraussetzung für den Auszahlungsanspruch ist – für den Kunden sowohl das Datum der Abschaltung als auch die Höhe des Restguthabens nicht festzustellen. Andererseits ist auch nicht verständlich, warum diese Angaben im Formular für die Bearbeitung des Antrages bei der Beklagten von Bedeutung sind, da diese ohnehin auf die bei ihr vorliegenden Daten zurückgreift. Die Beklagte macht damit die Geltendmachung eines berechtigten Anspruches des Verbrauchers auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Guthabens von Umständen abhängig, die dem Kunden unmöglich sind. Dies benachteiligt den Verbraucher gemäß § 307 BGB unangemessen. Dies wird dadurch verstärkt, dass zugleich mit dem Formular die Übersendung der Original SIM-Karte sowie einer Kopie des Personalausweises erfordert wird und beides ebenfalls als Voraussetzung für eine Auszahlung des Guthabens in dem Formular bezeichnet wird.

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte ist weder dargelegt noch erkennbar. Soweit die Beklagte auf einen möglichen Missbrauch derartiger SIM-Karten trotz der Deaktivierung verweist, hat sie trotz des gerichtlichen Hinweis und der Auflage zum ergänzenden Vortrag mit Beschluss vom 21.11.2014 hierzu nicht ergänzend vorgetragen. Des Weiteren hat die Beklagte auch ihre behauptete vertragliche Verpflichtung gegenüber den Mobilfunkanbietern auf Rückforderung der SIM-Karte von dem Kunden nicht unter Beweis gestellt. Es ist danach nicht erkennbar, welches Interesse die Beklagte an einer deaktivierten SIM-Karte hat. Demgegenüber ist ein Interesse des Verbrauchers an der SIM-Karte, auf der unter Umständen persönliche Daten wie z. B. Kontaktdaten oder ähnliches gespeichert sind, ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist einsichtig, dass der Verbraucher ein Interesse daran hat, dass auf der SIM-Karte gespeicherte, sensible Daten nicht in die Hände Dritter gelangen. Allein diese Sorge könnte den Verbraucher davon abhalten seinen berechtigten Rückzahlungsanspruch eines Prepaid-Guthabens gegenüber der Beklagten durchzusetzen und beeinträchtigt damit im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG seine Entscheidungsfreiheit.

Schließlich besteht auch kein uneingeschränktes berechtigtes Interesse des Beklagten auf eine Übersendung einer Kopie des Personalausweises, welche nach dem beanstandeten Formular ebenfalls Voraussetzung für die Auszahlung des Restguthabens ist. Zwar mag in einigen Fällen, etwa bei einem Auseinanderfallen des Anspruchstellers und des Kontoinhabers, ein berechtigtes Interesse der Beklagten zur Feststellung der Identität des Anspruchstellers bestehen, auch um einen Missbrauch mit unberechtigt erlangten Daten des Kunden zu vermeiden. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht eine generelle Verpflichtung des Verbrauchers zur Übersendung einer Personalausweiskopie. Hierin besteht kein berechtigtes Interesse, wenn die Identität des Kunden bereits bei Vertragsschluss festgestellt
worden ist. So hat der Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen, dass nach den eigenen Vertragsbedingungen der Beklagten zum Teil bereits bei Abschluss eines Prepaid-Mobilfunkvertrages zur Identitätsfeststellung die Übersendung eines Personalausweises erforderlich ist und damit die Identität des Kunden hinreichend bereits zuvor geprüft worden ist. Außerdem ist nach dem Wortlaut des Formulars der Nachweis der Identität durch andere geeignete Urkunden, wie beispielsweise die Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder eines Führerscheines, ausgeschlossen. Zudem kann in der Regel durch die Angabe des Kontoinhabers und der Kontonummer die Identität des Anspruchstellers verifiziert werden. In all diesen Fällen besteht kein berechtigtes Interesse der Beklagten die Auszahlung des Restguthabens von der Übersendung des Personalausweises abhängig zu machen. Insbesondere besteht kein Interesse der Beklagten daran, den Verbraucher allein auf diese Form der Identitätsfeststellung zu verweisen. Andere Möglichkeiten des Nachweises der Identität können nach dem Wortlaut des Formulars aus der Sicht des Kunden als ungenügend erscheinen, so dass die Formulierung geeignet ist, den Verbraucher von der Geltendmachung seines Restguthabens abzuhalten. Zusammenfassend stellt danach das verwendete streitgegenständliche Formular durch die dort von dem Verbraucher verlangten Angaben zum Abschaltdatum und des Restguthabens sowie der zwingend geforderten Übersendung der Original SIM-Karte sowie einer Kopie des Personalausweises als Voraussetzung für die Auszahlung des Restguthabens eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.
Darüber hinaus steht dem Kläger auch ein Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass die Beklagte bei Bearbeitung eines Anspruchs auf Auszahlung eines nichtverbrauchten Restguthabens aus einem Prepaid-Vertrag von dem Verbraucher die Abgabe einer sogenannten Generalquittung verlangt, mit der der Kunde sich damit einverstanden erklärt, dass bei Auszahlung des Guthabens sämtliche seiner Ansprüche aus dem Prepaid-Kartenvertrag mit der oben genannten Rufnummer abgegolten sein sollen. Diese Generalquittung stellt gemäß § 307 BGB ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Sie verlangt nämlich von dem Kunden den Verzicht auf weitergehende Ansprüche, noch bevor diesem die Höhe des an ihn ausgezahlten Betrages bekannt geworden ist und er damit prüfen kann, ob der ausgezahlte Betrag mit dem von ihm tatsächlich zu beanspruchenden Guthaben identisch ist. Hierdurch wird nicht nur von dem Kunden die Bestätigung einer bestimmten Tastsache, sondern darüber hinaus von dem Verbraucher ein Verzicht auf möglicherweise berechtigte Ansprüche verlangt, ohne dass die Bedeutung der Erklärung vor Auszahlung des Restguthabens dem Verbraucher bis in alle Einzelheiten bekannt ist.

Schließlich steht dem Kläger für das unstreitig gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnschreiben gemäß Anlage KB und KB ein Zahlungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 UWG in Höhe einer Pauschale von 200,00 € zzgl. 7% USt., mithin in Höhe von 214,00 € zu. Der Anspruch ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis hin den nachfolgend von der Beklagten anerkannten Unterlassungsantrag hinsichtlich des Verbotes von Werbeanrufen enger gefasst hat, handelt es sich um eine teilweise Klagrücknahme. Ursprünglich hatte der Kläger nämlich von der Beklagten die Unterlassung begehrt, jede Art von Telefonanrufen zu unterlassen. Der Kläger hatte jedoch eine Wiederholungsgefahr für einen über den Unternehmensgegenstand der Beklagten hinausgehenden Werbeanruf nicht dargelegt. Dieser war auch sonst nicht ersichtlich. Auf den entsprechenden Hinweis hat der Kläger seinen Antrag enger gefasst und diesen nur noch auf Telefonanrufe beschränkt, mit denen die Beklagte für Leistungen des Mobilfunks werbend tätig wird, Dies stellt gegenüber dem ursprünglichen Antrag ein verminderten Unterlassungsanspruch und damit eine teilweise Klagrücknahme dar. Den Umfang dieser Teilklagrücknahme bewertet das Gericht im Verhältnis zu dem anerkannten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbeanrufe mit 1/5, d. h. bei einem anzunehmenden Wert dieses Unterlassungsanspruches von 15.000,00 € mit 3.000,00 €. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

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