Inhalte mit dem Schlagwort „Marke“

18. November 2010

Markenrechtlicher Schutz in Deutschland als Transitland

Urteil des KG Berlin vom 12.10.2010, Az.: 5 U 152/08 Eine Spedition, die in Deutschland für einen Dritten den Weitertransport gefälschter Markenware in ein Bestimmungsland organisiert, in dem die Marke ebenfalls Schutz genießt, kann aus allgemeinem Deliktsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, aber nicht aus Markenrecht.
Die Unterlassung von Parallelimporten kann vor deutschen Gerichten nicht gefordert werden, wenn die Rechtslage bezüglich der Parallelimporte im Bestimmungsland unklar ist, da dem Parallelimporteur die Möglichkeit einer rechtlichen Klärung im Bestimmungsland nicht durch Beschlagnahme der Waren im Transitland abgeschnitten werden soll. 
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11. November 2010

Kanadischer Fahrradhersteller unterliegt im Patentstreit

Urteil des LG Düsseldorf vom 14.09.2010, Az.: 4a o 87/09

Im Rahmen einer Patentstreitigkeit unterlag der deutsche Generalimporteur eines kanadischen Herstellers für Fahrräder gegenüber einem großen deutschen Fahrradhersteller vor dem Landgericht Düsseldorf. Anlass für das Verfahren gab eine bestimmte Form von Rennradrahmen des kanadischen Unternehmens, die von der technischen Lehre eines Patents des deutschen Fahrradherstellers Gebrauch machte. Der kanadische Hersteller und der deutsche Importeur wurden nun zur Auskunft über alle hergestellten, ausgelieferten und verkauften Rahmen sowie über die hierfür erfolgte Werbung, den erzielten Gewinn und zum Rückruf aller noch im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen verpflichtet.
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04. November 2010

„Kaffeerösterei Freiburg“ nicht schutzfähig

Beschluss des BPatG vom 19.10.2010, Az.: 25 w (pat) 200/09 Das Kennzeichen "Kaffeerösterei Freiburg" ist als Marke nicht schutzfähig, da ihm das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Denn "Kaffeerösterei Freiburg" weise nur beschreibend darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die in einer Kaffeerösterei in Freiburg hergestellt werden. Die notwendige unterscheidungsfähige Sachangabe mit Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen fehle aber gerade.

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11. Oktober 2010

„WER KENNT WEN“ als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 14.07.2010, Az.: 26 W (pat) 110/09

Für die Eintragung als Marke ist es unerheblich, dass die Wortfolge „WER KENNT WEN“  sowohl Werbeslogan, als auch Marke ist. Sie ist eine originelle und prägnante Bezeichnung, die dem Verkehr keine sachbeschreibende Bedeutung nahe legt, sondern einen Hinweis auf die Herkunft der Waren darstellt. Folglich verfügt die Marke auch über genug Unterscheidungskraft und kann somit eingetragen werden.
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08. Oktober 2010

Assoziative Verwechslungsgefahr zwischen „Citiboerse“ und „CITIBANK“/„CITIBOND“

Beschluss des BPatG vom 07.04.2009, Az.: 33 W 67/07

Zwischen der jüngeren Marke „Citiboerse“ und den älteren Marken CITIBANK und CITIBOND besteht zwar keine unmittelbare, jedoch assoziative Verwechslungsgefahr. Dem Wortbestandteil „Citi“ kommt kennzeichnende Bedeutung zu. Ferner hält die Citigroup mehr als 100 Marken mit dem Bestandteil „CITI“, sodass man die jüngere Marke damit in Verbindung bringen und verwechseln kann.
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06. September 2010

Marke „Klassik4Kids“ nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 13.07.2010, Az.: 27 W (pat) 188/09

Die Marke "Klassik4Kids" ist aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht für die Bereiche Tonträger eintragungsfähig. Der normal informierte Durchschnittsverbraucher wird den Begriffsinhalt nicht als Marke sondern lediglich als beschreibenden Hinweis "Klassik für Kinder" auf das Thema und die Zielgruppe der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verstehen.

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25. August 2010

iPod vs. eiPott

Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 09.08.2010, Az.: 5 W 84/10

Multimediagigant Apple hat nun gerichtlich erwirkt, dass die deutsche Firma Koziol ihren Eierbecher nicht mehr „eiPott“ nennen darf. Dem Gericht nach sei Verwechslungsgefahr gegeben, da man –trotz differierender Schreibweise- beides gleich ausspreche. Ferner sei die Verpackung der eines iPods ebenfalls zum Verwechseln ähnlich: Die Form des Eierhalters entspreche einem iPod, das click-wheel, mit dem das Original bedient wird, werde durch ein angebrochenes Ei dargestellt. Da Apple die Marke iPod auch für Küchenaccessoires schützen ließ, bestehe folglich Verwechslungsgefahr.
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19. August 2010

Nicht jeder Hase ist ein „Goldhase“

Pressemitteilung Nr. 150/2010 des BGH vom 16.07.2010, Az.: I ZR 57/08 Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob aus der Marke "Lindt- Goldhase" der Verkauf ähnlich aussehender Schokoladenhasen (hier "Riegelein"- Hasen) verboten werden kann.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen, welches die Klage des Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zunächst abgewiesen hatte, da der BGH sich derzeit nicht im Stande sieht, den Fall nochmals hinreichend zu überprüfen. Zum einen war der dem OLG Frankfurt zu den Akten gegebene Riegelein- Hase in den dem BGH vorliegenden Akten nicht mehr vorhanden. Der BGH konnte darum die Farbähnlichkeit der beiden Hasen nicht nachprüfen. Außerdem hatte das OLG nach Meinung der Richter die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung zur Feststellung der Verwechslungsgefahr nicht richtig gewürdigt.
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02. August 2010

„Premium Plus +“ nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 12.05.2010, Az.: 28 w (pat) 503/10 Mangels Unterscheidungskraft ist die Bezeichnung "Premium Plus +" als Marke für Waren wie Nahrungsergänzungsmittel (Klasse 29 und 30) nicht eintragungsfähig. Da es sich bei "Premium Plus +" um einen im Alltag und im Werbebereich üblichen Begriff handelt, kommt ihm lediglich ein beschreibender Sinngehalt zu. Er ist daher nicht als kennzeichnendes betriebliches Herkunftszeichen geeignet.

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02. August 2010

Waffe nicht als Marke eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 28.04.2010, Az.: 28 w (pat) 502/09 Die Abbildung einer naturgetreuen Schusswaffe ist für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen (Klassen 9, 13 und 28) als dreidimensionale Marke nicht eintragungsfähig. Die begehrte Markenanmeldung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Funktion einer Marke sei, den Ursprung von Waren zu kennzeichnen, damit diese einem spezifischen Unternehmen zugeordnet werden kann. Da aber die Abbildung einer Waffe lediglich produktbezogene Merkmale aufweist, fehle es an dem für den Verbraucher notwendigen Herkunftsnachweis und somit auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
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