Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Filesharing
Filesharing-Fälle verjähren regelmäßig nach drei Jahren, weil eine zehnjährige Verjährungsfrist nur einschlägig ist, wenn gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von deliktisch Erlangtem abzielen. Beim Filesharing lädt der Nutzer die Datei jedoch für den Eigengebrauch herunter und nimmt lediglich billigend in Kauf, dass auch Dritten ein kostenfreier Download ermöglicht wird, er erlangt also nichts. Die Verjährung kann außerdem nur dann durch einen Mahnbescheid gehemmt werden, wenn dieser die unterschiedlichen, geltend gemachten Ansprüche einzeln benennt.