Polizei hilft Filesharer?

29. August 2011
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Eigener Leitsatz:

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, der zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn auf dem PC nachweislich weder ein Filesharing-Programm noch die angeblich zum Download bereit gestellten Dateien befinden und darüber hinaus die WLAN-Verbindung ausreichend gesichert ist. Der Nachweis kann insbesondere dann erfolgreich geführt werden, wenn im Rahmen einer polizeilichen Nachschau vorbenannte Umstände ermittelt werden.

 

Landgericht Stuttgart

Urteil vom 28.06.2011

Az.: 17 O 39/11

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5380,80 €

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren von den Bekl. Aufwendungs- und Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens von Audiodateien in einer Internet-Tauschbörse.

Die Klägerinnen besitzen die ausschließlichen Online-Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowohl der ausübenden Künstler als auch der Tonträgerhersteller u.a. an zehn näher bezeichneten Musiktiteln, auf deren Rechtsverfolgung sich die Klägerinnen in dieser Rechtssache beschränkt haben.

Im Auftrag der Klägerinnen ermittelte die p…M… GmbH, ein Dienstleister, der mit der Ermittlung von Verletzungen geistigen Eigentums befasst ist, dass am 18.09.2006 in der Zeit von 19:54:23 Uhr bis 20:01:56 Uhr (MESZ) insgesamt 253′ Audiodateien unter der IP-Nr. 84.157… mittels einer Filesharing-Software zum Herunterladen im Internet verfügbar gemacht wurden. Sie erstattete deswegen am 02.11.2006 Strafantrag gegen unbekannt. Aufgrund Auskunftsersuchens der Staatsanwaltschaft Köln erteilte die D… T… AG am 06.12.2006 die Auskunft, dass in dem fraglichen Zeitraum die festgestellte IP-Nr. den Bekl. zugeordnet war. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin an die Staatsanwaltschaft R… abgegeben. Dort gingen noch vier weitere ähnlich gelagerte Fälle zur Bearbeitung ein, bei denen ebenfalls die Bekl. als Inhaber des für Rechtsverletzungen genutzten Anschlusses ermittelt worden waren. Es handelt sich dabei um Vorfälle vom 28.08.2006, 14.09.2006, 21.10.2006 und 06.02.2007. Im Zuge die Ermittlungen wegen dieser vier Ermittlungsvorgänge suchte am 04.07.2007 ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei S… den Haushalt der Bekl. auf und traf dort die Bekl. sowie deren fünfzehnjährige Tochter … an. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt hatte ergeben, dass außer den Bekl. noch deren Kinder … geb. 19…, und …, geboren 19…, dort wohnhaft sind. Der Beklagte Ziff. 1 ist von Beruf Zimmermann und übt diesen Beruf als Vorarbeiter aus. Die Bekl. Ziff. 2. ist ausgebildete Erzieherin und ist als Selbstständige bei der sozialpädagogischen Familienhilfe beschäftigt. … besucht die Berufsschule um die Fachhochschulreife zu erwerben und … besuchte seinerzeit die Hauptschule. Sie befindet sich derzeit in der Ausbildung zur Fachkraft im Gastronomiegewerbe. Die Kriminalpolizei stellte bei ihrer Überprüfung am 04.07.2007 fest, dass sich in der Wohnung lediglich ein PC befand, der von allen vier Familienmitgliedern genutzt wurde. Die nähere Untersuchung des PCs wurde der Polizei gestattet. KOK … stellte fest, dass auf dem Rechner kein File-Sharing-Programm, insbesondere nicht das Programm "Bearshare" installiert war und er konnte auch keine verdächtigen Audiodateien feststellen. Die Kriminalpolizei vermochte nicht zu ermitteln, wer zu den festgestellten Zeitpunkten die Audiodateien im Internet zum Download angeboten hatte.

Nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mahnten die Klägervertreter die Bekl. durch Schreiben vom 17.07.2008 ab und forderten sie unter Fristsetzung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und vergleichsweise 3500 € zur Abgeltung sämtlicher Ersatzansprüche zu bezahlen. Die Bekl. ließen sich anwaltlich beraten und gaben daraufhin zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sie weigerten sich jedoch – auch nach Reduzierung des Vergleichsangebotes durch die Klägerinnen auf 1800 € -, Zahlungen zu leisten.

Die Klägerinnen beantragten am 21.09.2010 beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheides, der den Bekl. am 29.09.2000 zugestellt wurde und gegen den sie am 03.10.2010 Widerspruch einlegten. Die Rechtssache wurde daraufhin am 19.01.2011 an das Landgericht Stuttgart abgegeben.

Die Klägerinnen behaupten, aufgrund der sorgfältigen Feststellungen durch die p…M…-GmbH stehe fest, dass die festgestellten Rechtsverletzungen von der IP-Adresse ausgingen, die den Bekl. zu den festgestellten Zeitpunkten zugeordnet war. Außerdem stehe zweifelsfrei fest, dass weitere vier Rechtsverletzungen zwischen dem 28.08.2006 und dem 06.02.2007 über den Anschluss der Beklagten erfolgt seien – unter diesen Umständen sei ein Irrtum nahezu ausgeschlossen. Die Bekl. einschließlich ihrer Kinder seien bekennende Musikliebhaber, denen es an einem Motiv nicht gefehlt habe. Die Bekl. hätten ihre Kinder keineswegs so lückenlos überwacht, dass die Nutzung eines Filesharing-Programms sicher ausgeschlossen werden könne. Insbesondere der Sohn der Bekl. habe das nötige Know-how besessen. Die Klägerinnen bestreiten, dass der Sohn der Bekl. seinerzeit das WLAN-Netz hinreichend gesichert hat.

Die Klägerinnen meinen, die Bekl. hafteten als Täter, hilfsweise als Störer für die registrierten Rechtsverletzungen. Sie errechnen den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und machen für 10 Titel jeweils 300 € geltend, die sie in Anlehnung an den dreifachen GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV schätzen. Weiter begehren sie den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 200.000 € zuzüglich 20 € Telekommunikationspauschalgebühr, insgesamt 2380,80 €.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerinnen 5.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, jegliche Beteiligung an den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen. Weder sie noch ihre Kinder hätten die Audiodateien im Internet zugänglich gemacht, sie hätten weder einen Grund, sich Musikaufnahmen rechtswidrig zuzueignen noch sie Dritten zum Abruf bereitzuhalten. Sie kontrollierten die Internetnutzung ihrer Kinder und ermöglichten der Tochter jeweils nur zu bestimmten Zeiten und in eingeschränktem Umfang die Nutzung. … habe seinerzeit lediglich altersgerechte PC-Spiele und Chatprogramme genutzt sowie Webseiten besucht. Auch habe ihr das technische Wissen gefehlt, um Aktivitäten in Tauschbörsen zu entfalten. Auch der Sohn … habe noch nie einen Tauschbörse genutzt, er interessiere sich für Medien und Technik und beabsichtige, in dieser Branche einmal beruflich tätig zu sein, Rechtsverletzungen auf diesem Gebiet vermeide er daher. Die Bekl. hätten darüber hinaus den auf sie registrierten Internetanschluss ausreichend vor unberechtigten Zugriffen geschützt. … habe bei der Inbetriebnahme das Gerät "Speedport W 700V" entsprechend den Sicherheitsinstruktionen des Lieferanten installiert und die zum Installationszeitpunkt üblichen Sicherungen des WLAN-Routers eingerichtet, die Sicherheitsstufe WPA2/PSK sei eingehalten worden. Gleichwohl könne nicht ausgeschlossen werden, dass Hacker erfolgreich in das WLAN-Netz eingedrungen seien.

Die Bekl. behaupten, die Datenerhebung habe im vorliegenden Fall ein unzutreffendes Ergebnis geliefert. Es sei bekannt, dass die Ermittlungsergebnisse von der genauen Zeiterfassung abhängig seien und dass schon geringste Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung zu falschen Ergebnissen bei der Nutzerermittlung führen. Auch namhafte, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige seien der Auffassung, dass die derzeit eingesetzten Ermittlungsmethoden den Nachweis einer korrekten und manipulationssicheren Ermittlung nicht erbringen könnten und die Fehlerquote erheblich sei. Im vorliegenden Falle könnten die Daten ohnehin nicht verwendet werden, da sie einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, sie seien entgegen den gesetzlichen Vorgaben sogar mehr als drei Monate lang gespeichert worden.

Die Bekl. bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerinnen, schon das Abmahnschreiben habe nicht erkennen lassen, wem genau die angeblich verletzten Rechte zustehen, es sei daher zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht geeignet gewesen. Die Geltendmachung der Abmahnkosten sei rechtsmißbräuchlich, da es sich um fiktive Anwaltsgebühren handele, die den Klägerinnen tatsächlich nicht entstanden seien und von ihnen auch nicht bezahlt würden. Es bestehe zwischen den Klägerinnen und dem Klägervertreter eine Abmachung dahingehend, dass die Anwälte nur dann honoriert werden, wenn die Abgemahnten Zahlungen leisten.

Darüber hinaus berufen sich die Bekl. auf die Einrede der Verjährung, die Kanzlei der Klägervertreter habe bereits seit 2006 Kenntnis von Ihren persönlichen Daten gehabt, außergerichtliche Verhandlungen habe es nicht gegeben.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst deren umfangreiche Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch erfolglos. Es steht nicht zur überzeugung der Kammer fest, dass die Bekl. für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vom 18.09.2006 verantwortlich sind.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus §§ 13 ZPO i.V.m. § 105 UrhG in Verbindung mit der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten in der Justiz vom 20.11.1998.

II.

Den Kl. steht kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG gegen die Bekl. zu, da nicht festgestellt werden kann, dass die Bekl. – sei es als Täter oder als Störer – für die Rechtsverletzungen verantwortlich sind.

1. Wird ein geschütztes Werk der öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens).

2. Die Klägerinnen haben Ausdrucke der im Rahmen der Ermittlungen erstellten Screenshots mit Ansichten der Filesharing-Software "bearShare", einen Ausdruck der Protokolldatei "SystemLog.txt" sowie Ausdrucke zweier "Screenshots" mit Datenauszügen der Datei "Capturefile.cap", die die Protokollierung des Datenverkehrs enthält, der im Rahmen der seitens der p…M… GmbH durchgeführten Downloads erfolgte, vorgelegt. Diesen Screenshots lässt sich entnehmen, welche Audio-Dateien im einzelnen von der angegebenen IP-Adresse aus für den Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Systems verfügbar gemacht wurden. Weiter wurden dort die einzelnen Ermittlungsschritte mit den zugehörigen Seiten protokolliert, so dass sich daraus ergibt, wann der erste Downloadvorgang begonnen und der letzte Downloadvorgang abgeschlossen wurde. Aus der Auskunft der D… T… AG vom 06.12.2006 ergibt sich, dass die fragliche IP-Adresse am 18.09.2006 den Beklagten zugeordnet war.

Die Auskunft der Telekom belegt, dass die festgestellte IP-Adresse am 18.09.2006 um 19:54:23 Uhr (MESZ) den Bekl. zugeordnet war, allerdings begann der streitgegenständliche Vorgang erst um 19:54:25 Uhr (MESZ). Unter Berücksichtigung von Ermittlungsungenauigkeiten könnte dieser minimale Zeitunterschied bereits eine Rolle spielen – es ist denkbar, dass ab 19:54:25 Uhr (MESZ) die IP-Adresse bereits einem anderen Nutzer zugeordnet war. Außerdem belastet die Bekl., dass bei weiteren vier Ermittlungsvorgängen ebenfalls eine IP- Nummer festgestellt wurde, die während des Tatvorgangs ihnen zugeordnet war. Vor diesem Hintergrund besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechtsverletzung von den Bekl. ausging.

3. Die Bekl. sind ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun zu haben, auf ihrem PC befinde sich kein Fllesharing-Proqramm und sie besäßen auch die angeblich zum Download bereit gestellten Audiodateien nicht. Darüber hinaus sei ihr WLAN-Router ausreichend gesichert. Diese Behauptungen der Bekl. werden gestützt durch die Feststellungen der Kriminalpolizei. Tatsächlich überprüfte die Kripo den PC der Bekl. zu einem Zeitpunkt, als diese von den im Auftrag der Klägerinnen durchgeführten Ermittlungen noch keine Kenntnis erlangt haben konnten. Anlässlich der Vernehmung vom 04.07.2007 der Bekl. in ihrer Wohnung gestatteten diese der Polizei bereitwillig die überprüfung ihres PC, ohne dass diese fündig geworden ist. Soweit aus den Akten ersichtlich waren die Bekl. zum Zeitpunkt dieser Vernehmung in keiner Weise vorgewarnt, da die Klägerinnen sich erstmals durch die Abmahnung der Klägervertreter vom 17.07.2008 – also etwa ein Jahr später – an sie wandten. Der Besuch der Kripo war für sie daher überraschend, sie hatten damals keinen Anlass, ein etwa verwendetes Filesharing-Programm und die gespeicherten Audiodateien zu löschen.

4. Generell entstehen einer Partei erhebliche Beweisprobleme, wenn sie Umstände beweisen muss, die zu dem ihren Blicken entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören. Gleichwohl verbietet sich eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei, da generell keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast – wie sie der BGH für den Anschlussinhaber vorsieht – verbietet sich, da andernfalls der Grundrechtsschutz des Prozessgegners über Gebühr beeinträchtigt wird (Greger in Zöller ZPO 28. Aufl., Vor § 284 Rn. 17, 34).

Die Beklagten haben sich vorliegend nicht darauf beschränkt, die Rechtsverletzung zu bestreiten, sie haben vielmehr zu den Vorwürfen substantiiert Stellung genommen und außerdem – ohne dazu verpflichtet zu sein – eine überraschende Nachschau durch den Polizeibeamten ermöglicht. Dieses Verhalten spricht dafür, dass die Bekl. nichts zu verbergen hatten und durch ihr Verhalten gerade zur Aufklärung beitragen wollten um sich zu entlasten und ihrerseits zu "beweisen", dass die im Raum stehenden Vorwürfe unberechtigt sind.

Zwar ist der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten mehrfach im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ermittelt wurde, ein weiteres, erhebliches Indiz dafür, dass die Behauptung der Klägerinnen zutreffend ist, andererseits haben die Bekl. durch den negativen Befund auf ihrem Rechner die Vermutung der Rechtsverletzung entkräftet. Es verbleibt daher bei der Beweislast der Klägerinnen für die Behauptung, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen haben. Der Beweis hierfür lässt sich weder durch eine Vernehmung der mit der Ermittlung seinerzeit befassten Zeugen und auch nicht durch ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit und zur Aussagekraft dieser Ermittlungsergebnisse erbringen, da durch diese Beweismittel nicht festgestellt werden kann, ob die Auskunft der Telekom vom 06.12.2006 zutreffend war. Solange nicht bewiesen ist, dass die fragliche IP-Adresse während des gesamten festgestellten Downloadvorgangs den Beklagten zugeordnet war, der hier immerhin ca. 7 1/2 Minuten dauerte, steht die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.

Die Klage war daher bezüglich der aus der behaupteten Rechtsverletzung resultierenden Schadensersatzansprüche bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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