Inhalte mit dem Schlagwort „Urteile“

04. September 2014

Sternchenhinweis als Preisangabe bei einer kostenpflichtigen Service-Nummer ist ausreichend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: I-15 U 54/14

Bei kostenpflichtigen Hotlines, wie 0180-Nummern, muss der Verbraucher problemlos erkennen können, dass es sich um eine solche handelt. Das Gericht entschied im Falle eines Werbeschreibens, dass ein Sternchenhinweis neben der Rufnummer mit Hinweis auf die Preisangabe am Ende des Schreibens ausreicht, um den Verbraucher auf die Preisangabe zu stoßen. Nicht erforderlich ist es, dass Rufnummer und Preisangabe auf einen Blick wahrgenommen werden können, vielmehr ist entscheidend, dass die Preisangabe ohne weitere Zwischenschritte zu erkennen ist.

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04. September 2014

Zur Abgrenzung journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote von kommerzieller Kommunikation

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.08.2014, Az.: 11 S 15.14

Eine journalistische Gestaltung setzt voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, zu denen neben der Universalität (inhaltliche Vielfalt), Aktualität (Neuigkeitscharakter der Beiträge), Periodizität (für elektronische Medien: kontinuierliche Aktualisierung) und Publizität (allgemeine Zugänglichkeit) jedenfalls auch eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots gehört. Dies sind jedenfalls Informationen, die für den Nutzer erkennbar nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden. Im Gegensatz dazu ist kommerzielle Kommunikation nicht an den Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern an den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen.

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04. September 2014

Zur korrekten Umsetzung der Buttonlösung und den Aufklärungspflichten

Urteil des AG Köln vom 28.04.2014, Az.: 142 C 354/13

Soll ein Kaufvertrag dadurch geschlossen werden, dass der Verbraucher eine Bestellmail schicken und dafür auf einen Link klicken soll, so ist es nicht ausreichend, wenn der Link mit den Worten ‚Zum bestellen und kaufen‘ beschriftet ist. Dies entspricht nicht der sog. Buttonlösung, da die Beschriftung nicht ähnlich deutlich wie ‚zahlungspflichtig bestellen‘ auf eine Zahlungspflicht hinweist.

Wird der Käufer nicht ausreichend über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Widerrufsrechts aufgeklärt, so kann dies einen Schadensersatz in der Form begründen, die ihn so stellt, wie er nach korrekter Aufklärung stehen würde.

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04. September 2014

Zum Begriff der Parodie im Urheberrecht

Urteil des EuGH vom 03.09.2014, Az.: C-201/13

Der Begriff „Parodie" in der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, an ein bereits existierendes Werk zu erinnern, gleichzeitig jedoch wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien in Bezug auf die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers des parodierten Werkes und der freien Meinungsäußerung des Nutzers auf der anderen Seite gewahrt werden. Vermittelt die Parodie eine diskriminierende Aussage, die bewirkt, dass das ursprüngliche Werk damit in Verbindung gebracht wird, so muss dies bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

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04. September 2014

Unzulässige Verwendung von zwei sich widersprechenden Widerrufsbelehrungen

Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2012, Az.: 4 U 48/12

Die Verwendung von zwei sich widersprechenden und teilweise nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen verstößt gegen Wettbewerbsrecht und ist unzulässig, weil für den Verbraucher nicht klar ersichtlich ist, welche Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts gelten und welche Folgen die Ausübung hat.

Eine AGB-Klausel, die gegenüber Verbrauchern eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln vorsieht, ist unzulässig, da eine Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch einschränkt.

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03. September 2014

Zur Vermutung der Täterschaft bei Filesharing im Mehrpersonenhaushalt

Urteil des AG Bochum vom 30.07.2014, Az.: 67 C 164/14

Die tatsächliche Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers bei Rechtsverletzungen durch Filesharing wird widerlegt, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch von anderen erwachsenen Personen im Haushalt uneingeschränkt genutzt werden konnte.

Trägt der Anschlussinhaber einen Lebenssachverhalt vor, der die Möglichkeit offen lässt, dass er nicht selbst Handlungsstörer ist, so genügt er seiner sekundären Darlegungslast.

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03. September 2014

Kein Anspruch des Betriebsrats auf separaten Telefon- und Internetanschluss

Beschluss des LAG Niedersachsen vom 30.07.2014, Az.: 16 TaBV 92/13

Einem vom Betriebsrat verlangten uneingeschränkten und separaten Internetzugang, sowie einem separaten Telefonanschluss, stehen die Interessen des Arbeitgebers entgegen, Sicherheitslücken zu vermeiden und den Zugriff auf Seiten mit strafbarem oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden. Die Freistellung benötigter Seiten und ein unkontrollierter Emailverkehr oder Telefonanschluss können vielmehr durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber erreicht werden. 

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03. September 2014

Keine Einlösung eines Einkaufsgutscheins oder Loses im Wert von 1 Euro in einer Apotheke für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2014, Az.: 6 U 32/14

Eine Apotheke darf bei der Abgabe von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln keinen Gewinn in Form eines Loses oder eines Einkaufsgutscheins von einem Euro gewähren, da dies einen spürbaren Verstoß gegen das arzneirechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen darstellt.

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02. September 2014

Verbrauchs- und Emissionsangaben auch in Werbung für noch nicht bestellbare Pkw erforderlich

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 24.04.2014, Az.: 6 U 10/14

Kann die Werbung für ein noch nicht in Serie hergestelltes und noch nicht bestellbares Pkw-Modell vom angesprochenen Verkehrskreis nur dahin verstanden werden, dass das Modell jedenfalls in absehbarer Zeit käuflich erworben werden kann und es sich bei diesem nicht nur um eine Studie oder einen nicht marktreifen Prototypen handelt, so ist eine Werbung für einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 1 I PKW-EnVKV anzunehmen. Unabhängig davon, wann das Fahrzeug bestellt werden kann, muss die Werbung die gemäß PKW-EnVKV erforderlichen Angaben über die Verbrauchs- und Emissionswerte "auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar" enthalten.

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