Inhalte mit dem Schlagwort „Vorratsdatenspeicherung“

11. Oktober 2022 Top-Urteil

Deutsche Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit Unionsrecht vereinbar

Vorratsdatenspeicherung
Urteil des EuGH vom 20.09.2022, Az.: C‑793/19 und C‑794/19

Der EuGH entschied nun in dem Fall der deutschen Vorratsdatenspeicherung, die im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt ist, dass diese nicht zulässig sei. Das Unionsrecht steht einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur präventiven Bekämpfung schwerer Kriminalität und Verhütung schwerer Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit entgegen. Ausnahmen legte das Gericht für die Fälle fest, in denen es um die nationale Sicherheit geht bzw. die Vorratsspeicherung gezielt vorgenommen wird. Der EuGH kritisierte am TKG, dass durch die lange Speicherung der Daten (vier bzw. zehn Wochen) ein sehr genaues Bild des Privatlebens betroffener Personen gezeichnet werden kann. Dies stelle im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine sensible Information dar, genauso wie die Inhalte der Kommunikationen selbst. Durch die Vorratsspeicherung wird dadurch das Recht auf Kommunikation und die Freiheit der Meinungsäußerung beeinträchtigt.

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28. Oktober 2019 Top-Urteil

Bundesverwaltungsgerich ruft EuGH an: Ist die deutsche Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht vereinbar?

Paragraphen-Zeichen inmitten eines Binärcodes
Pressemitteilung Nr. 66/2019 des BVerwG zum Beschluss vom 25.09.2019, Az.: 6 C 13.18

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dem EuGH eine Frage zur Vereinbarkeit der Regelung des § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG zur Vorratsdatenspeicherung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Für Telekommunikationsdienstleister ergibt sich daraus die Pflicht, verschiedenste Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden für eine Dauer von zehn Wochen zu speichern. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass Art. 5 der Richtlinie im Grundsatz die Vertraulichkeit der Kommunikation garantiert. Entscheidend ist nun, ob nach EuGH-Sicht die Erlaubnisnorm des Art. 15 der Richtlinie eingreift. Dieser sieht etwa aus Gründen der nationalen Sicherheit einen Rechtfertigungstatbestand vor.

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30. April 2018

Vorratsdatenspeicherungspflicht gilt nicht für Telekommunikationsunternehmen

imaginäre Hand tippt auf einer Tastatur auf eine grüne Taste mit der Aufschrift "Vorratsdatenspeicherung"
Pressemitteilung des VG Köln zum Urteil vom 20.04.2018, Az.: 9 K 7417/17

Ein Telekommunikationsunternehmen muss Verkehrsdaten seiner Kunden nicht speichern. Auch wenn § 113a Absatz 1 i.V.m. § 311b TKG eine derartige Verpflichtung vorsieht, so scheitert diese bereits an der Unionsrechtswidrigkeit der Vorschriften. Denn es handelt sich dabei um eine Anordnung betreffend allgemeiner und unterschiedsloser Vorratsdatenspeicherung, der aber Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und damit vorrangiges Unionsrecht entgegensteht.

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27. Dezember 2016 Top-Urteil

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

Vorratsdatenspeicherung
Urteile des EuGH vom 21.12.2016, Az.: C-203/15 und C-698/15

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind. Die zweite Vorlagefrage des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England und Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ist unzulässig.

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28. Juli 2014

7-tägige Speicherung von IP-Adressen durch Telekommunikationsanbieter zulässig

Urteil des BGH vom 03.07.2014, Az.: III ZR 391/13

Ein Telekommunikationsanbieter darf die IP-Adressen seiner Kunden gem. § 100 Abs. 1 TKG sieben Tage lang speichern. Dies ist jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Technik erforderlich, damit der Dienstleister eventuelle technische Probleme und Störungen erkennen, eingrenzen und beseitigen kann. Da die Speicherung lediglich aus technischen Gründen erfolgt und gerade nicht zum Zwecke der Strafverfolgung, steht eine solche Zulässigkeit auch im Einklang mit dem Urteil des EuGH, in welchem eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unzulässig befunden wurde.

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29. Juli 2013

Verbindungsdaten müssen nicht länger als gesetzlich vorgeschrieben gespeichert werden

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013, Az.: I-20 W 121/12, I-20 W 5/13 Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch ist kein ausreichender Grund für ein Kommunikationsunternehmen Verbindungsdaten über die gesetzlichen Pflicht hinaus zu speichern. Vodafone verletzt seine Auskunftspflicht nicht, wenn bestimmte IP-Adress-Daten nicht mehr vorhanden sind und somit auch nicht weitergegeben werden können.
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25. April 2012

IP-Adressen können in Fällen des Filesharing herausgegeben werden

Urteil des EuGH vom 19.04.2012, Az.: C-461/10

Wird eine IP-Adresse im Verfahren der Vorratsdatenspeicherung aufbewahrt, so ist es legitim diese zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu verwenden. Dies widerspricht nicht den Richtlinien 2006/24/EG, 2002/58/EG und 2004/48/EG betreffend der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
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30. August 2011

Speicherung von IP-Adressen verfassungsgemäß

Beschluss des OLG München vom 04.07.2011, Az.: 6 W 496/11 Die Ermittlung und Speicherung von IP-Adressen durch Unternehmen, die mit der Überwachung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt werden, ist zulässig. In die Rechte der entsprechenden Nutzer wird nicht bereits mit der bloßen Ermittlung der IP-Adressen eingegriffen, da diese alleine noch keinen Aufschluss über die Identität des Anschlussinhabers gibt. Im Übrigen unterliegt die darauf folgende Gestattung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG dem Richtervorbehalt.
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30. August 2011

Internetprovider darf Auskunft über Anschlussinhaber erteilen

Beschluss des OLG Köln vom 09.06.2011, Az.: 6 W 159/10

Die Auskunft über Verkehrsdaten zur Identifizierung des Anschlussinhabers ist für einen Internetprovider weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Tatsächlich möglich ist die Auskunft, da die Zeit der erstmaligen Vergabe einer dynamischen IP-Adresse solange im operativen Datensystem gespeichert wird, bis eine Neuvergabe erfolgt. Rechtlich möglich ist die Auskunft, da die Daten nicht in einem Vorratsdatenspeicher entsprechend dem vom BVerfG für nichtig erklärten § 113a TGK gespeichert sind.
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16. Juni 2010

Vorratsdaten nicht rückwirkend unverwertbar

Beschluss des OLG Hamm vom 13.04.2010, Az.: 3 Ws 140/10

Aus der Entscheidung des BVerfG vom 02.03.2010 (Az.: 1 BvR 256/08), dass die Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ist, geht kein Beweisverwertungsverbot für bereits erhobene Daten hervor. Da die Daten zum Zeitpunkt der Erhebung auf einer Rechtsgrundlage beruhten, muss sich ihr Bestand auch ins Strafverfahren erstrecken. Die Nichtigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage entfaltet nur Wirkung für die Zukunft.
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