Deutsche Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit Unionsrecht vereinbar
Der EuGH entschied nun in dem Fall der deutschen Vorratsdatenspeicherung, die im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt ist, dass diese nicht zulässig sei. Das Unionsrecht steht einer allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten zur präventiven Bekämpfung schwerer Kriminalität und Verhütung schwerer Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit entgegen. Ausnahmen legte das Gericht für die Fälle fest, in denen es um die nationale Sicherheit geht bzw. die Vorratsspeicherung gezielt vorgenommen wird. Der EuGH kritisierte am TKG, dass durch die lange Speicherung der Daten (vier bzw. zehn Wochen) ein sehr genaues Bild des Privatlebens betroffener Personen gezeichnet werden kann. Dies stelle im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine sensible Information dar, genauso wie die Inhalte der Kommunikationen selbst. Durch die Vorratsspeicherung wird dadurch das Recht auf Kommunikation und die Freiheit der Meinungsäußerung beeinträchtigt.