Vorratsdatenspeicherungspflicht gilt nicht für Telekommunikationsunternehmen

30. April 2018
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imaginäre Hand tippt auf einer Tastatur auf eine grüne Taste mit der Aufschrift "Vorratsdatenspeicherung" Pressemitteilung des VG Köln zum Urteil vom 20.04.2018, Az.: 9 K 7417/17

Ein Telekommunikationsunternehmen muss Verkehrsdaten seiner Kunden nicht speichern. Auch wenn § 113a Absatz 1 i.V.m. § 311b TKG eine derartige Verpflichtung vorsieht, so scheitert diese bereits an der Unionsrechtswidrigkeit der Vorschriften. Denn es handelt sich dabei um eine Anordnung betreffend allgemeiner und unterschiedsloser Vorratsdatenspeicherung, der aber Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und damit vorrangiges Unionsrecht entgegensteht.

Verwaltungsgericht Köln

Pressemitteilung zum Urteil vom 20.04.2018

Az.: 9 K 7417/17

 

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.

Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Dem folgte das Gericht und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 –). Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechts-lage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Alternativ kann – im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten – Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Az.: 9 K 7417/17

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