Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“

07. April 2017

Vertrieb eines Werbeblockers kann gezielte unlautere Behinderung von Mitbewerbern darstellen

ein Erledigt-Haken auf einem Puzzleteil, das mit einem weiteren Puzzleteil mit der Aufschrift "werbefrei" verbunden ist
Urteil des LG Hamburg vom 03.05.2016, Az.: 308 O 46/16

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Werbeblocker um ein neutrales Produkt, das auf die eigene Absatz-Förderung abzielt und sich nicht gegen bestimmte Marktteilnehmer richtet, mitunter also um ein allgemeines Handwerkszeug. Greift ein solcher Blocker allerdings aktiv auf bestimmte Listen zu, die die Werbung auf konkreten Webseiten ausblendet - wie im vorliegenden Fall eines Online-Angebots einer Tageszeitung -, so kann nicht mehr von einer bloß mittelbaren, reflexartigen Nebenfolge des eigenen geschäftlichen Handels ausgegangen werden. Ein solches Vorgehen stellt dann eine gezielte unlautere Behinderung des Mitbewerbers dar.

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24. März 2017

Werbung mit „Optiker-Qualität“ kann im Online-Brillen-Handel als irreführend anzusehen sein

Brillengestell mit schwarzem Rahmen vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 03.11.2016, Az.: I ZR 227/14

a) Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.

b) Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.

c) Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann.

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24. Februar 2017

Werbung mit Testergebnissen erfordert nicht zwingend Verlinkung zum Testergebnis

Button mit der Schrift Top Ergebnis
Beschluss des BGH vom 08.12.2016, Az.: I ZR 88/16

Wirbt ein Online-Händler mit dem Testergebnis-Emblem eines Vergleichsportals, so ist die entsprechende Fundstelle des Tests mit anzugeben. Im Bereich der Testsiegelwerbung ist dafür nicht zwingend die Verlinkung auf das Testergebnis erforderlich, vielmehr kann die Angabe einer Internetseite ausreichend sein, sofern die Lesbarkeit der Angabe gewährleistet ist.

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17. Februar 2017

Zur Unlauterkeit unaufgeforderter Werbeanrufe und SMS-Mitteilungen

Mann mit ausgefallenem Hemd vor weiß-grauem Hintergrund schaut gelangweilt auf sein in der Hand liegendes Smartphone
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 54/16

Ein Werbeanruf ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung ist auch dann unzulässig, wenn der Angerufene ein mutmaßliches Interesse an der beworbenen Leistung hat. Denn der Werbecharakter des Anrufs bleibe dadurch erhalten.

Unaufgeforderte SMS-Nachrichten wiederum stellen eine unlautere belästigende Werbung dar, wenn damit zwar vordergründig auf ein gemeinnütziges Projekt eines Konzerns hingewiesen wird, die Mitteilung jedoch ebenso beabsichtigen soll, den Konzern mittelbar in ein positives Licht zu rücken sowie den Absatz seiner Produkte zu fördern.

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17. Februar 2017

Bewerbung mit „Exklusiv in Ihrer Apotheke“ irreführend, wenn Erwerb auch über Dritte möglich ist

Werbesymbol mit der Aufschrift "exklusiv, nur bei uns" und einem nach oben zeigenden Daumen in der Mitte
Urteil des LG Hamburg vom 17.11.2016, Az.: 327 O 90/16

Wirbt ein Hersteller damit, dass seine Produkte nur exklusiv in der Apotheke erhältlich seien, so stellt dies eine objektiv unrichtige Werbeaussage und damit eine unzulässige Irreführung dar, wenn diese tatsächlich auch außerhalb von Apotheken, etwa in Drogeriemärkten erhältlich sind. Dies gilt gerade auch, wenn der Hersteller die Produkte selbst nur an Apotheken verkauft, diese jedoch durch den sog. Graumarkt in das Sortiment von anderen Händlern gelangen und dies sich nicht nur als Einzelfall darstellt.

Eine Schadensersatzpflicht kommt bei einem derartigen Wettbewerbsverstoß allerdings nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens vorgetragen wird.

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14. Februar 2017

Werbung mit „die besten Konditionen“ ist grundsätzlich nicht als Spitzenstellungswerbung zu verstehen

Steigerungsformen_good_better_best
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 17.03.2016, Az.: 6 U 195/15

Allein dem Wort „beste“ kann bei einer Werbeaussage noch keine Spitzenstellungsbehauptung entnommen werden. Sie wird vom angesprochenen Verkehr vielmehr als ein sehr gutes Angebot wahrgenommen. Zwar könnte man bei einer Ergänzung mit einem bestimmten Artikel (hier: „die besten Konditionen“) wiederum von einer Spitzenstellungsbehauptung ausgehen, allerdings ist im Zusammenhang mit Einkaufskonditionen zu berücksichtigen, dass diese von mehreren, schwerer miteinander vergleichbaren Faktoren abhängen und daher als eine geläufige Werbeaussage und gerade nicht als Spitzenstellungsbehauptung verstanden werden.

Wirbt ein Unternehmen hingegen mit einem „erzielten Umsatzvolumen“, so ist diese Werbung irreführend, wenn beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung erweckt wird, es handele sich um den Außenumsatz und gerade nicht den der Werbung tatsächlich zugrundeliegenden sog. ZR-Umsatz, der hierfür ebenso in Betracht kommt.

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13. Februar 2017

Werbung im Schaufenster ohne Preisangabe kann erlaubt sein

Frau mit Einkaufstaschen steht vor Schaufenster mit Rabattaktion
Urteil des BGH vom 10.11.2016, Az.: I ZR 29/15

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.

b) Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und – entsprechend – im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.

c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.

d) Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.

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07. Februar 2017

Zu den Anforderungen an eine Markennennung in einem Werbemittel

Markengesetz mit farblicher Markierung
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 03.11.2016, Az.: 6 U 63/16

Ein zu Werbezwecken verwendetes Zeichen einer fremden Marke kann im Rahmen einer Markennennung nach § 23 Nr. 3 MarkenG nur dann gerechtfertigt sein, wenn das streitgegenständliche Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zweifelfrei als fremde Marke und somit nicht als eigene Marke für das Produkt des Verwenders zu verstehen ist. Ein entsprechender Sternchen-Hinweis scheidet hierfür schon grundsätzlich aus, wenn die Auflösung in nahezu unlesbar kleiner Schrift und statt unmittelbar neben der Markennennung erst am unteren Rand der Seite oder durch Einbindung in den Fließtext der Produktinformation erfolgt.

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07. Februar 2017

Werbung für die Durchführung der Hauptuntersuchung durch eine Kfz-Werkstatt ist nicht irreführend

Prüfplaketten für Haupt- und Abgasuntersuchung
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.09.2016, Az.: 6 U 166/15

Die Werbung einer Kfz-Werkstatt mit einer Abbildung von Prüfplaketten für die Durchführung der Hauptuntersuchung ist auch dann nicht irreführend, wenn die Plakette nicht von der Werkstatt selbst, sondern von einem externen Prüfinstitut vergeben wird, da nicht die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise oder ein erheblicher Teil davon die Werkstatt selbst für eine amtlich anerkannte Prüforganisation halten. Die Nennung des prüfenden Drittinstituts ist keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG und daher nicht erforderlich.

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27. Dezember 2016

Werbung mit Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln ist erlaubt

Stethoskop und Taschenrechner blau
Pressemitteilung Nr. 220/2016 des BGH zum Urteil vom 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15

Nach Auffassung des BGH dienen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Das Lauterkeitsrecht kann daher von vornherein kein Mittel sein, um diese Regelungen einzuhalten. Zudem ist der Zuzahlungsverzicht keine verbotene Heilmittelwerbung, denn nach dem HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Die Zuzahlungen sind an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres berechnen. Weiter ist der Verkäufer Inhaber der Zuzahlungsforderung, sodass er frei über die Forderung verfügen und damit auch verzichten kann.

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