Inhalte mit dem Schlagwort „Zahlungsmöglichkeiten“

31. März 2021 Top-Urteil

Erhebung von Zusatzgebühren für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal zulässig

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Pressemitteilung Nr. 67/2021 zum Urteil des BGH vom 25.03.2021, Az.: I ZR 203/19

Unternehmen dürfen von ihren Kunden für die Zahlungsfunktionen PayPal und Sofortüberweisung ein zusätzliches Entgelt verlangen, sofern die Gebühr allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel erhoben wird. Bei der Wahl der Zahlungsmittel PayPal und Sofortüberweisung kommt es zwar zu einer SEPA-Lastschrift oder einer SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a BGB. Das erhobene Zusatzentgelt wird jedoch nicht für die Nutzung dieser Zahlungsmöglichkeiten durch den Kunden verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters PayPal beziehungsweise eines Zahlungsauslösedienstes, die neben der Veranlassung der Zahlung noch weitere Dienstleistungen erbringen. Deshalb liegt in der Erhebung der Zusatzgebühr kein Verstoß gegen das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nach § 270a BGB.

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28. Juli 2021

Erhöhtes Entgelt bei Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel?

Zahlungsmittel
Urteil des OLG Hamburg vom 12.11.2020, Az.: 15 U 79/19

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass "VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ keine gängigen Zahlungsmittel sind. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht allerdings explizit vor, dass Unternehmer dem Verbraucher wenigstens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen muss, bei dem kein zusätzliches Entgelt für die Zahlung entsteht. Sofern "VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ die einzigen Zahlungsarten sind, bei denen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher entstehen, liegt ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB vor.

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14. März 2019 Top-Urteil

Kein Entgelt für die Nutzung von PayPal/Sofortüberweisung

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Urteil des LG München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18

Die Verlangung eines Entgelts für die Nutzung eines Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens ist unzulässig. § 270a BGB (gilt seit dem 13.01.2018) soll demnach auch die Zahlungsmethode PayPal erfassen, dies wurde nun ein knappes Jahr seit in Kraft treten der Vorschrift durch das LG München am 13.12.2018 beschlossen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die Verlangung eines Entgeltes beim Verbraucher bei der Nutzung von Zahlungsmethoden wie PayPal oder Sofortüberweisung.

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