Erhöhtes Entgelt bei Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel?

28. Juli 2021
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Zahlungsmittel Urteil des OLG Hamburg vom 12.11.2020, Az.: 15 U 79/19

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass "VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ keine gängigen Zahlungsmittel sind. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht allerdings explizit vor, dass Unternehmer dem Verbraucher wenigstens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stellen muss, bei dem kein zusätzliches Entgelt für die Zahlung entsteht. Sofern "VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ die einzigen Zahlungsarten sind, bei denen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher entstehen, liegt ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB vor.

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 12.11.2020

Az.: 15 U 79/19

 

Tenor

1. Die Beklagte wird ihrer Berufung in Bezug auf die Verurteilungen gemäß Ziffern I., III. und V. des angegriffenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.04.2017, Az. 406 HKO 201/16, für verlustig erklärt.

2. Die Berufung der Beklagten in Bezug auf den Tenor zu II. des angegriffenen Urteils wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor „Entgelt“ an Stelle von „Entgeld“ heißt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 14% und die Beklagte zu 86%.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil in seinem Tenor zu II. sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gemäß Ziffer II. des Tenors des angegriffenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Kostenausspruchs gemäß der hiesigen Ziffer 2. kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 140.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem auf die Vermittlung von Flügen gerichteten Online-Angebot der Beklagten.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Bezug auf verschiedene Aspekte einer Online-Flugbuchung in Anspruch genommen. Dabei ging es insbesondere um die Preise bzw. Zahlungsmodalitäten (Klaganträge zu I.-III.), daneben aber auch um die Angabe der wesentlichen Eigenschaften der erbrachten Dienstleistung vor Abgabe der Bestellung (Klagantrag zu IV.) und um die Zusendung von E-Mails nach Abbruch einer Buchung (Klagantrag zu V.).

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte vermittelt u.a. Flugreisen auf ihrer Internetseite.

Der Kläger nahm im Jahr 2016 eine Testbuchung vor, deren Verlauf als Screenshots vorgelegt ist (Anlagen K3 bis K6). Der Screenshot gemäß Anlage K3 zeigt die auf eine bestimmte Suchanfrage angebotenen Optionen für eine Flugreise, Anlage K4 illustriert die Auswahl des ersten der auf die Suchanfrage angezeigten Flüge mit Angabe des Preises i.H.v. 506,71 €, Anlage K5 zeigt die Eingabemaske für die persönlichen Daten des Passagiers mit Angabe des genannten Preises des zuvor ausgewählten Fluges und Anlage K6 stellt die letzte Buchungsseite mit der Angabe des je nach ausgewähltem Zahlungsmittel unterschiedlichen Gesamtpreises dar, unter dem sich eine Schaltfläche mit der Beschriftung „jetzt buchen (zahlungspflichtig)“ befindet. Der niedrigste angegebene Gesamtpreis i.H.v. 506,71 € setzt voraus, dass sich der Verbraucher der Zahlungsmethode „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“ bedient, die jede für sich einen Verbreitungsgrad unter den Kunden der Beklagten von unter 5% aufweisen. Wählt der Verbraucher eine andere Zahlungsart wie z.B. „Visa Kreditkarte“ oder „Mastercard Kreditkarte“, so fällt jeweils ein „Entgelt pro Kartentyp“ i.H.v. 13,70 € an sowie zusätzlich eine „Servicepauschale“ i.H.v. 23,80 € (Anlage K6, Seiten 3 und 9). Bei Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ und „Paypal“ fallen neben der „Servicepauschale“ zusätzlich Entgelte in Höhe von 13,70 € bzw. 15,70 € an, so dass sich Gesamtpreise in Höhe von 544,21 € bzw. 546,21 € ergeben (s. Anlage K6, Seiten 4 und 6).

Der Kläger ließ die Beklagte am 26.10.2016 erfolglos abmahnen (Anlage K8) und hat dann Klage erhoben.

Gegen die Beklagte war in einem von einem anderen Kläger vor dem Landgericht Berlin eingeleiteten Rechtsstreit das von ihr als Anlage B2 eingereichte Urteil vom 12.01.2016 ergangen, welches rechtskräftig geworden ist. Nach dem dortigen Tenor zu I.1. ist der Beklagten verboten,

„von Verbrauchern […], die über den Telemediendienst unter der Adresse www….de Flüge gebucht haben, für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung ein Zahlungsentgelt zu fordern, wenn die einzige Möglichkeit einer kostenlosen Zahlung in dem Einsatz eines Zahlungsinstruments mit der Bezeichnung „Entropay“ besteht.“

Die Parteien haben mit Blick auf diese Verurteilung in erster Instanz einen Teil des hiesigen Klagantrags zu III. (betreffend die „Sofortüberweisung“) übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht Hamburg hat der Beklagten insofern die Kosten auferlegt, was die Berufung nicht angreift.

Der Kläger hat in erster Instanz, soweit noch von Interesse (also in Bezug auf den nunmehr allein noch streitigen Klagantrag zu II.), geltend gemacht, dass die Beklagte gegen § 3, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen habe, weil sie dem Verbraucher zum Zwecke der Zahlung nicht wenigstens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zu Verfügung gestellt habe, das keine mit der Zahlung verbundenen Kosten auslöse. Das sei bei „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“ aufgrund ihres geringen Verbreitungsgrades nicht der Fall. Ausweislich der Seite 5 in Anlage K6 falle auch beim Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ ein Zahlungsmittelentgelt i.H.v. 13,70 € an. Der Antrag zu II. betreffe das Verbot, Flüge anzubieten, ohne dabei eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit vorzusehen, für die kein Zahlungsmittelentgelt anfällt (§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB). Demgegenüber betreffe der Klagantrag zu I. die Verpflichtung der Beklagten aus Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1008/2008, unvermeidbare Kosten zu berücksichtigen. Eine Überschneidung bestehe daher nicht. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch das Urteil des Landgerichts Berlin (Anlage B2) entfallen. Das dortige Verbot sei dahingehend eingeschränkt, dass „Entropay“ die einzige Möglichkeit zur kostenlosen Zahlung sei. Hier habe die Beklagte jedoch zwei kostenlose Zahlungsmittel vorgesehen, so dass unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen.

Die Beklagte ist dem dahingehend entgegengetreten, dass dem Verbraucher ausweislich der von ihr als Anlage B1 vorgelegten Buchungsstrecke mit der „Sofortüberweisung“ zusätzlich zu „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werde, für die kein Zahlungsmittelentgelt anfalle. Auch wenn der Antrag auf eine „Servicepauschale“ verweise, solle der Beklagten ausschließlich das Zahlungsmittelentgelt verboten werden. Wie das Oberlandesgericht Dresden mit dem als Anlage B3 vorgelegten Urteil vom 26.05.2015 entschieden habe, gelte für „Servicegebühren“ etwas anderes als für „Zahlungsmittelentgelte“. Für Servicegebühren greife § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht. Der Beklagten sei es unbenommen, für die Verwendung bestimmter Kreditkarten dem Kunden Vorteile in Form eines Rabatts zu gewähren. Für Servicepauschalen müsse keine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit bereitgestellt werden. Der Klagantrag zu II. gehe zudem inhaltlich zumindest teilweise ins Leere, weil er sich in diesem Punkt mit dem Klagantrag zu I. überschneide. In beiden Anträgen gehe es um Zahlungsmittelentgelte und dass dem Verbraucher gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden sollen. Daher fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Kläger hat beantragt:

I. Der Beklagten wird untersagt, als Vermittler Verbrauchern im Internet Flüge zur Buchung unter Angabe von Endpreisen anzubieten, wie aus Anlage K3, Seite 1, Anlage K5, Seite 1, Anlage K6, Seite 1, ersichtlich, wenn diese Endpreise nicht eine „Servicepauschale“ und ein „Zahlungsentgelt“ berücksichtigen, die der Verbraucher jeweils nur dadurch vermeiden kann, dass er für die Zahlung Zahlungskarten mit einem Verbreitungsgrad von unter 5 % einsetzt, wie geschehen in Bezug auf die Zahlungskarten „Visa Entropay“ und „Visa Prepaid Mastercard“ nach Anlage K6.

II. Der Beklagten wird weiter untersagt, als Vermittler Verbrauchern im Internet Flüge zur Buchung unter Einschluss einer „Servicepauschale“ anzubieten, ohne dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, für die kein Zahlungsmittelentgelt verlangt wird, wie geschehen in Bezug auf die Flugbuchung nach Anlage K6, Seiten 3 bis 6.
[…]

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage, soweit sie nach den teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch rechtshängig war, vollständig stattgegeben. In Bezug auf den Klagantrag zu II. hat es die Verurteilung auf § 8, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gestützt und ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Verbraucher zum Zwecke der Zahlung wenigstens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen, das keine mit der Zahlung verbundenen Kosten auslöst. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte in der aus Anlage K6 ersichtlichen Buchungsstrecke nicht nachgekommen. Die inzwischen eingetretene Änderung der Geschäftspraxis der Beklagten, die sich aus der von ihr eingereichten Buchungsstrecke (Anlage B1) ergebe, beseitige die Wiederholungsgefahr nicht.

Die Beklagte hat zunächst in vollem Umfang Berufung gegen das der Klage vollständig stattgebende Urteil des Landgerichts Hamburg eingelegt. Sie hat die Berufung jedoch in der Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf den Klagantrag und jeweiligen Urteilstenor zu I., III. und V. zurückgenommen. Die Klägerin hat nach der Senatsverhandlung mit Schriftsatz vom 15.10.2020 die Klage in Bezug auf ihren Klagantrag zu IV. zurückgenommen, und die Beklagte hat dem mit Schriftsatz vom 28.10.2020 zugestimmt.

Die Beklagte macht in Bezug auf die Verurteilung gemäß dem Klagantrag zu II. mit ihrer Berufung geltend, es liege kein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB vor. Von der Norm seien Servicegebühren nicht umfasst, sondern nur Zahlungsentgelte. Wenn man die von der Beklagten angebotene kostenlose Zahlungsmöglichkeit mit „Visa Entropay“ nicht für ausreichend erachte, so wäre vom Wortlaut der Norm nur das „Zahlungsentgelt“ erfasst, nicht aber die „Servicepauschale“. Denn letztere werde als Gegenleistung für die Vermittlung erhoben und nicht als Entgelt für die Zahlung. Das landgerichtliche Urteil begründe das Verbot nicht und setze sich nicht mit der als Anlage B3 eingereichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden auseinander, wonach für Servicegebühren etwas anderes gelte als für Zahlungsmittelentgelte. Ungeachtet dessen habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Klagantrag zu II. inhaltlich zumindest teilweise ins Leere gehe, weil er sich zum Teil mit dem Klagantrag zu I. bzw. dem darauf ergangenen Verbotstenor überschneide. In beiden Anträgen gehe es um Servicegebühren und darum, dass dem Verbraucher gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Klagantrag zu I. umfasse auch den Klagantrag zu II., so dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Die Beklagte hat beantragt (soweit noch zu bescheiden),

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.04.2017 (406 HKO 201/16) in seinem Tenor zu II. aufzuheben und die Klage insofern abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Darüber hinaus macht er geltend, die Beklagte behaupte nun erstmals, dass es sich bei den für „PayPal“ zusätzlich entstehenden Kosten um eine Servicepauschale handele und nicht um Zahlungsmittelkosten. Das werde vorsorglich bestritten. Es handele sich um Zusatzkosten wegen der ausgewählten Zahlungsart, wie sich schon aus der Formulierung der Beklagten selbst ergebe („PayPal ist eine […] Zahlungsart“, s. Anlage K6 Seite 6). Hätte die Beklagte hingegen Zusatzkosten für Serviceleistungen verlangen wollen, hätte es einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Verbraucher bedurft, an der es fehle. Zudem verlange die Beklagte die Servicepauschale i.H.v. 23,90 € neben dem Zahlungsentgelt. Dass sie ein gesondertes Serviceentgelt berechnet bedeute im Umkehrschluss, dass die mit der Auswahl eines Zahlungsmittels einhergehenden Kosten nicht ebenfalls für Serviceleistungen verlangt würden, sondern nur an das Zahlungsmittel geknüpft seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 519 Abs. 1, Abs. 2; § 517 ZPO) und begründet (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 ZPO). Nach der gemäß § 516 Abs. 1 ZPO wirksamen teilweisen Rücknahme der Berufung sowie der gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO wirksamen Rücknahme des Klagantrags zu IV. ist die Berufung nur noch in Bezug auf den Klagantrag zu II. anhängig und zu bescheiden. Diese Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der Ersetzung von „Entgeld“ durch „Entgelt“ handelt es sich um einen bloßen, analog § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigenden Schreibfehler.

Das Landgericht Hamburg ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gemäß dem Klagantrag zu II. erhobene Klage zulässig und begründet ist. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

1.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert weder unter dem Gesichtspunkt anderweitiger Rechtshängigkeit noch fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses daran, dass sich der Klagantrag zu II. inhaltlich mit dem Klagantrag zu I. bzw. der entsprechenden, inzwischen rechtskräftig gewordenen Verurteilung überschneidet. Während der Klagantrag (und Tenor) zu I. sich auf die Verpflichtung der Beklagten gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1008/2008 bezieht, ist Gegenstand des Klagantrags (und Tenors) zu II. die Regelung gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Dort geht es um die Pflicht, die „Servicepauschale“ und ein „Zahlungsentgelt“ im angegebenen Endpreis zu berücksichtigen, weil der auszuweisende Endpreis neben dem Flugpreis alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen muss, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Hier geht es darum, dass für den Verbraucher (mindestens) eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (im Hinblick auf den gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1008/2008 korrekt anzugebenden) Preis bestehen muss. Die Vorschriften dienen unterschiedlichen Regelungszwecken und setzen dafür unterschiedliche Pflichten.

2.

Die Klage ist auch begründet. Zutreffend ist das Landgericht Hamburg davon ausgegangen, dass dem Kläger der mit dem Klagantrag zu II. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zusteht.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige, weil unlautere geschäftliche Handlung vornimmt. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Anspruch steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind.

a.

Der Kläger ist unstreitig aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG.

b.

Das Angebot der Beklagten auf Vermittlung einer Flugreise mit unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten und unterschiedlichen Entgelten für die verschiedenen Arten der Zahlung ist eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Auch das steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

c.

Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für ihn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Die Norm ist Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 3a Rn. 1.292; s. auch OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 19, wonach die Norm auch ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 UKlaG ist). Das nimmt die Berufung auch nicht in Abrede.

aa.

Die Beklagte hat gegen die Norm verstoßen. Eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit hat die Beklagte dem Verbraucher nur bei Nutzung der Zahlungsmittel „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ angeboten. Es ist als unstreitig anzusehen, dass die beiden genannten Karten die einzigen Zahlungsmittel sind, die bei der vom Kläger vorgenommenen Testbuchung gemäß Anlagen K3 bis K6 keine weiteren mit dem Karteneinsatz verbundenen Kosten auslösten. Soweit die Beklagte in erster Instanz unter Verweis auf die von ihr als Anlage B1 vorgelegte Buchungsstrecke geltend gemacht hat, dass auch eine Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ unentgeltlich habe erfolgen können, ist dies unerheblich. Zwar mag sich dies tatsächlich aus der von ihr vorgelegten Buchungsstrecke ergeben. Jedoch ist nicht diese erst am 08.02.2017 durchgeführte Buchungsstrecke Streitgegenstand, sondern die vom Kläger als Anlagen K3 bis K6 eingereichte, die bereits im Jahr 2016 (vgl. Anlage K7) erstellt wurde. Dort wurde die Nutzung des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ nicht unentgeltlich angeboten, sondern die Beklagte verlangte dafür einen Aufschlag in Höhe von 13,70 € (s. Anlage K6 Seite 5). Soweit die Beklagte in der zwischen den beiden Buchungsstrecken liegenden Zeit ihr Angebot geändert haben sollte, hat dies keinen Einfluss auf die hier allein in Streit stehenden, in den Anlagen K3 bis K6 veranschaulichten Vorwürfe des Klägers. Eine Änderung der Geschäftspraxis ließe insbesondere auch nicht eine bestehende Wiederholungsgefahr entfallen.

Beide genannten Kreditkarten sind nicht „gängig“ i.S.v. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Gängig in diesem Sinne ist eine Zahlungsmöglichkeit nur dann, wenn sie hinreichend allgemein verbreitet ist (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 27). Das ist nicht der Fall. Es ist unstreitig geblieben, dass die Karten jede für sich einen Verbreitungsgrad unter den Kunden der Beklagten von unter 5% aufweisen. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungsinstanz bestritten haben sollte (s. Berufungsbegründung vom 31.07.2017, Seite 3 – Bl. 101 d.A.: „angeblich einen [gemeint möglicherweise: keinen] nennenswerten Verbreitungsgrad“), ist dies unbeachtlich. Dieses Bestreiten wäre schon nicht hinreichend substantiiert, und überdies wäre es auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Beklagte hat nicht dargetan, aus welchem Grund dieses neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollte (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).

Der Ansicht der Beklagten, dass es sich bei den zusätzlich erhobenen Kosten nicht um Zahlungskosten, sondern um „Serviceentgelte“ handele, die von der Norm nicht erfasst seien, kann nicht gefolgt werden.

Für das Preisverständnis ist abzustellen auf den Empfängerhorizont (OLG Dresden, 03.02.2015, 14 U 1489/14 – juris Rn. 29; 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 25). Angesprochen ist hier der allgemeine Verkehr, der sich für die Buchung einer Flugreise im Internet interessiert. Dazu gehören auch die Mitglieder des Senats, so dass sie das Verkehrsverständnis selbst beurteilen können. Ein Zahlungsmittelentgelt im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB liegt vor, wenn sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers der Preis während des Bestellvorgangs gerade wegen der Wahl eines anderen Zahlungsmittels erhöht (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 25 m.w.N.).

Die Beklagte verlangt einen Preis für Flug incl. Steuern und Gebühren, der in der Höhe variiert in Abhängigkeit von dem benutzten Zahlungsmittel. Das gilt sowohl in Bezug auf das teilweise ausdrücklich als solches bezeichnete „Entgelt pro Kartentyp“ und das „Entgelt für Sofortüberweisung“ als auch hinsichtlich der „Servicepauschale“, die bei Zahlung mittels „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ nicht anfällt, andernfalls aber schon.

Grundsätzlich liegt eine Vereinbarung im Sinne von § 312a Abs. 4 BGB vor, wenn der Unternehmer ein gesondertes Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels ausweist (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 22 mit Verweis auf BeckOK BGB/Martens, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 312a Rn. 30). Zu prüfen ist aber darüber hinaus, ob nicht die Vorgaben von § 312a Abs. 4 BGB durch eine anderweitige Gestaltung umgangen werden, indem ein nicht so bezeichnetes, verdecktes Zahlungsmittelentgelt erhoben wird. Eine Umgehung der Vorgaben von § 312a BGB ist nach § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig. Anlass zur Prüfung, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB umgangen wird, besteht beim Vorliegen einer Preisdifferenz, das heißt wenn der Unternehmer für dieselbe Leistung bei Nutzung verschiedener Zahlungsmittel verschiedene Preise verlangt (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 23 mit Verweis auf MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312a Rn. 78). Wird ein erhöhtes Entgelt, unabhängig von seiner Bezeichnung, nur bei Zahlung mit bestimmten Zahlungsmitteln erhoben, muss der Verbraucher davon ausgehen, dass das zusätzliche Entgelt wegen der Benutzung dieser Zahlungsmittel anfällt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Entgeltbestandteile abhängig von der Wahl des Zahlungsmittels sind. So liegt der Fall hier, denn bei Bezahlung mit einem anderen Zahlungsmittel als „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ fallen nicht nur ein zusätzliches „Entgelt pro Kartentyp“ bzw. ein „Entgelt für Sofortüberweisung“ jeweils in Höhe von 13,70 € (s. Anlage K6 Seite 3) bzw. zusätzlich 15,70 € für die Zahlung mittels „PayPal“ (s. Anlage K6 Seite 6) an, sondern außerdem eine „Servicepauschale“ in Höhe von jeweils 23,80 € (s. Anlage K3 Seite 2 und Anlage K6 Seite 9).

Die Beklagte spricht zwar davon (s. Anlage K3 Seite 2), dass „der günstigste Preis um die Servicepauschale rabattiert“ sei. Das ändert aber nichts am Eindruck des Verbrauchers, dass auch die „Servicepauschale“ abhängig vom Einsatz des Zahlungsmittels anfällt, wenn der zunächst angegebene günstigste Preis nur bei Zahlung mittels „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ zu erzielen ist. Zwar bleiben Preisnachlässe, die der Unternehmer dem Verbraucher im Falle der Nutzung bestimmter Zahlungsmittel gewährt, im Grundsatz von § 312a Abs. 4 BGB unberührt. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass dem Verbraucher zunächst der höhere Preis, also der Preis ohne Einrechnung des Nachlasses, angezeigt wird (OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 24 m.w.N.). Wird hingegen wie hier zunächst der niedrigere Preis angezeigt und kommt es dann während des Bestellvorgangs zu „Mehrkosten“ bei Nutzung eines anderen Zahlungsmittels, liegt aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers kein Rabatt vor, sondern ein (zusätzliches) Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels.

Entgegen dem Verständnis der Beklagten in der Berufungsbegründung steht nicht in Rede, ihr die Erhebung einer „Servicepauschale“ per se zu untersagen. Es geht vielmehr darum, dass eine in Abhängigkeit vom gewählten Zahlungsmittel anfallende „Servicepauschale“ aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers tatsächlich keine solche ist, sondern ein (zusätzliches) Zahlungsmittelentgelt. Im Übrigen ist § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB schon deshalb und unabhängig von der „Servicepauschale“ verletzt, weil bei allen anderen von der Beklagten angebotenen Zahlungsmitteln als den beiden genannten nicht gängigen Kreditkarten Zahlungsmittelentgelte anfallen. Soweit im Klagantrag von einem Angebot „unter Einschluss einer „Servicepauschale““ die Rede ist, geht damit eine Konkretisierung einher, die indes die in der in Bezug genommenen Anlage K6 ebenfalls aufgeführten Entgelte für Zahlungsmittel nicht von der rechtlichen Bewertung ausschließt.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das von ihr eingereichte Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 26.05.2015 (Anlage B3) berufen. Dort ging es nicht um einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, sondern um einen solchen gegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, wie sich aus Seite 2 des Urteils unter II. ergibt. Im Übrigen war es dort anders als hier so, dass die – bei jeder Zahlungsart erhobene – „ServiceFee“ vom Verbraucher tatsächlich als solche und eben nicht als Zahlungsmittelentgelt verstanden wurde (s. Seite 4 oben des genannten Urteils; siehe im Übrigen dazu auch OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 33).

Auch aus § 675f Abs. 6 BGB kann die Beklagte nichts für ihre Rechtsauffassung günstiges herleiten. Nach dieser Vorschrift darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, in einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister nicht ausgeschlossen werden. Die Norm ist auf das hier zu beleuchtende Verhältnis zwischen der Beklagten als Flugvermittlerin und dem Verbraucher nicht anwendbar, da sie nur das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister betrifft (Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675f Rn. 24). Hier geht es jedoch nicht um den Inhalt eines Zahlungsdiensterahmenvertrages zwischen der Beklagten als Zahlungsempfängerin und ihrem Zahlungsdienstleister. Die Beklagte trägt auch gar nicht vor, einen solchen Vertrag geschlossen zu haben. Und selbst wenn sie einen solchen Vertrag oder auch mehrere mit unterschiedlichen Zahlungsdienstleistern geschlossen hätte und darin (jeweils) ihr genanntes Recht nicht ausgeschlossen werden darf, folgt daraus nicht, dass die Beklagte dem Verbraucher keine unentgeltliche, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit anbieten muss. Sie darf für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments einen Rabatt (eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz) anbieten, aber eben nur, wenn es sich um einen Rabatt für dieses Zahlungsmittel handelt und nicht wie hier aus Sicht des Verbrauchers um ein (zusätzliches) Zahlungsmittelentgelt für andere Zahlungsmittel. Die im Verkehr mit Verbrauchern geltenden Schranken des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sind unabhängig von § 675f Abs. 6 BGB zu beachten (ebenso OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 31 mit Verweis auf Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675f Rn. 24).

bb.

§ 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen Unionsrechtswidrigkeit unwirksam. Soweit der Senat mit Hinweisbeschluss vom 18.02.2020 entsprechende Erwägungen angestellt hat, ist er nach weiterer Prüfung davon wieder abgerückt und hat darauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen (Seite 2 des Protokolls vom 01.10.2020). Die Norm verstößt nicht gegen Art. 4, Art. 19 der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie, im Folgenden: „VRRL“).

Nach Art. 19 VRRL haben die Mitgliedstaaten den Unternehmern zu verbieten, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen. Art. 4 VRRL verbietet den Mitgliedstaaten, von Regelungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen. Dies gilt sowohl für strengere als auch für weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. In Bezug auf Art. 19 VRRL könnte daher zu erwägen sein, dass die Mitgliedstaaten den Unternehmern nicht vorschreiben dürfen, dass sie für die Nutzung von Zahlungsmitteln weniger Entgelte (und das schließt gar keine Entgelte ein) verlangen dürfen, wenn ihnen selbst hierfür Kosten entstehen. Genau dies schreibt aber § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB vor, da er Unternehmern verbietet, für ein gängiges Zahlungsmittel ein Entgelt zu verlangen, und zwar unabhängig von der Frage, ob dem Unternehmer dafür Kosten entstehen oder nicht. Auch wenn dem Unternehmer für alle (gängigen) Zahlungsmittel Kosten entstehen, darf er diese in einem Fall nicht an den Verbraucher weitergeben, sofern er nicht gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen will. Damit ginge diese Regelung über die Regelung von Art. 19 VRRL hinaus, wenn Art. 19 VRRL als umfassende bzw. abschließende Regelung für die Entgeltlichkeit des Einsatzes von Zahlungsmitteln anzusehen wäre.

Dies wird jedoch überwiegend und nach Dafürhalten des Senats zutreffend verneint, weil die VRRL (bzw. deren Art. 19) nur Preisaufschläge verbiete (Busch in: beck-online Großkommentar BGB, Stand 15.07.2020, § 312a Rn. 25.1; Wendehorst in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, § 312a Rn. 81 m.w.N.; OLG Dresden, 03.02.2015, 14 U 1489/14 – juris Rn. 19 ff.; s. auch OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19 – juris Rn. 22 ff., wo die Wirksamkeit der Norm nicht mehr problematisiert wird).

Auch der Gesetzgeber ist bei Schaffung der Norm davon ausgegangen, dass sie nicht gegen Unionsrecht verstößt. Art. 19 VRRL stehe der Regelung nicht entgegen, „da er den Mitgliedstaaten nur vorgibt, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen, für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, sind dadurch nicht ausgeschlossen.“ (Regierungsentwurf gemäß Bundestagsdrucksache 17/12637, S. 51 noch zu § 312c Abs. 3 BGB, der dann § 312a Abs. 4 BGB geworden ist). § 312a BGB wurde mit Gesetz vom 20.09.2013 (BGBl. I 2013, 3642), mit dem die VRRL in nationales Recht umgesetzt wurde, neu gefasst. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB setzt Art. 19 VRRL um. Anders als § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB geht die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB dagegen über den sachlichen Anwendungsbereich der VRRL hinaus, so dass die Vorschrift entgegen der Ansicht der Beklagten schon deswegen nicht der VRRL „unterliegt“. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mit Art. 19 VRRL wollte der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB entsprechend der zu § 307 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Gelegenheit der Umsetzung der VRRL ausdrücklich klarstellen, dass Unternehmen allgemein in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (BGH NJW 2017, 3289 Rn. 18).

Der Bundesgerichtshof hat es dahinstehen lassen, „ob die mit Art. 4 VRRL bezweckte Vollharmonisierung einer unterschiedslosen Anwendung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Verbraucherverträge entgegensteht“ und die Norm jedenfalls für anwendbar gehalten, soweit entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit i.S.v. § 308 BGB sei § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ungeachtet der VRRL anwendbar, weil nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt bleibe (BGH NJW 2017, 3289 Rn. 19 m.w.N.).

Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angesichts der vollharmonisierenden Vorgabe in Art. 4 VRRL gegen die Richtlinie verstoße (Omlor, NJW 2014, 1703 ff.; s. auch den weiteren Nachweis bei BGH NJW 2017, 3289 Rn. 19).

Dem folgt der Senat indes nicht, so dass offen bleiben kann, ob hier eine Vereinbarung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt oder nicht.

Nach Art. 19 VRRL sollen Entgelte verboten werden, die über die eigenen Kosten des Unternehmers hinausgehen. Das dürfte etwas anderes sein als die Regelung, dass mindestens eine kostenlose gängige Zahlungsmöglichkeit gegeben sein muss. In diesem Sinne hat der auch europäische Gesetzgeber selbst die Regelung in Art. 19 VRRL eingeordnet. In Erwägungsgrund (1) der Richtlinie (EU)2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (im Folgenden: „PSD II“) heißt es, dass mit der VRRL der Rechtsrahmen für Zahlungsdienste ergänzt worden sei, „indem durch die Festlegung einer bestimmten Obergrenze die Fähigkeit der Einzelhändler, ihren Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels einen Aufschlag zu berechnen, eingeschränkt wurde“. Dies bezieht sich ersichtlich auf Art. 19 VRRL.

Jedenfalls aber tritt die VRRL für den hier betroffenen Regelungsbereich gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 zurück, so dass kein Verstoß vorliegen kann. Nach Art. 3 Abs. 2 VRRL gilt im Fall der Kollision einer Bestimmung der VRRL mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische Sektoren regelt, dass die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang hat und auf diese spezifischen Sektoren Anwendung findet. Gemäß Art. 62 Abs. 5 PSD II können die Mitgliedstaaten dem Zahlungsempfänger die Erhebung von Entgelten untersagen oder dieses Recht begrenzen. Auch die Beklagte zählt gemäß der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 9 PSD II zu den Zahlungsempfängern in diesem Sinn. Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB begrenzt das Recht der Beklagten als Unternehmer und Zahlungsempfänger i.S.v. Art. 62 Abs. 5 PSD II, Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten zu erheben. Denn danach muss sie mindestens ein gängiges und zumutbares Zahlungsinstrument unentgeltlich zur Verfügung stellen. Art. 62 Abs. 5 PSD II ist die gegenüber der VRRL speziellere Regelung für die hier berührte Frage danach, ob für den Empfang einer Zahlung mithilfe eines bestimmten Zahlungsmittels ein Entgelt erhoben werden darf. Das ergibt sich u.a. aus den Erwägungsgründen (1) und (66) der PSD II, wonach es um den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste und die Entgeltberechnung für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente geht. Art. 62 Abs. 5 PSD II ist demnach i.S.v. Art 3 Abs. 2 VRRL ein anderer Unionsrechtsakt, der einen spezifischen Sektor regelt und daher Vorrang vor der VRRL hat. Da § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB wie gezeigt unter den Tatbestand von Art. 62 Abs. 5 PSD II fällt, kann die Norm keinen Verstoß gegen die von Art. 62 Abs. 5 PSD II verdrängte Vorschrift des Art. 19 VRRL bedeuten.

Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 312a Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht auf den Zahlungsdiensterichtlinien PSD I (Richtlinie 2007/64/EG) und / oder PSD II beruhe oder dass Art. 62 Abs. 5 PSD II erst nach Inkrafttreten von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in Kraft getreten ist. Ob eine Norm auf einer europäischen Richtlinie „beruht“ oder nicht in dem Sinne, dass der nationale Gesetzgeber mit ihr (gerade und nur) diese Richtlinie umsetzen wollte, sagt nichts darüber aus, ob sie gegen diese Richtlinie (oder einen anderen Unionsrechtsakt) verstößt oder nicht. Und die Frage nach einem Verstoß gegen EU-Recht stellt sich unabhängig davon, ob die entsprechende EU-Regelung vor oder nach der in Frage stehenden nationalen Regelung in Kraft getreten ist. Eine zeitlich nachfolgende EU-Norm kann eine bereits bestehende nationale Norm ohne weiteres wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unwirksam werden lassen. Ebenso kann sie eine nationale Norm „legitimieren“, selbst wenn bis dahin von einer Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Norm auszugehen war. Eine andernfalls nötige Aufhebung und Neuverabschiedung der Norm bzw. ihre Bestätigung durch den nationalen Gesetzgeber wären bloße Förmelei. Demnach ist von vornherein unerheblich, dass Art. 62 Abs. 5 PSD II erst nach Schaffung von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in Kraft getreten ist. Im Übrigen bestand bereits zuvor und auch bei Inkrafttreten von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zum 13.06.2014 mit Art. 52 Abs. 3 S. 2 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt („PSD I“) eine entsprechende Regelung.

Durch den zum 13.01.2018 zur Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 PSD II in Kraft getretenen § 270a BGB ändert sich nichts. Die Norm untersagt Zahlungsentgelte für die dort aufgezählten Zahlungsmittel, wohingegen gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestehen muss, die nicht zwingend eine solche gemäß § 270a S. 1 BGB sein muss.

d.

Die Rechtsverletzung ist auch spürbar i.S.v. § 3a UWG. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 3a Rn. 1.112 m.w.N.). Im Regelfall ist daher der Anspruchsgegner zumindest sekundär darlegungsbelastet für Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. Köhler a.a.O.). Die Beklagte bringt gegen die Spürbarkeit nichts vor.

e.

Zutreffend ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr fortbesteht.

Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht aufgrund des als Anlage B2 eingereichten Urteils des Landgerichts Berlin entfallen, denn dieses betrifft einen anderen Streitgegenstand. Mit dem Tenor zu I.1. des Urteils des Landgerichts Berlin ist der Beklagten untersagt worden, „von Verbrauchern […] für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung ein Zahlungsentgelt zu fordern, wenn die einzige Möglichkeit einer kostenlosen Zahlung in dem Einsatz eines Zahlungsinstruments mit der Bezeichnung „Entropay“ besteht“. Die Verurteilung ist also von vornherein beschränkt auf die Erhebung von Zahlungsentgelten für die Zahlung mittels „Kreditkarte“ und/oder „Direktüberweisung“, wohingegen hier keine Beschränkung vorgenommen wird und auch die Bezahlung per „Sofortüberweisung“ sowie mittels „PayPal“ in Rede steht. Überdies war dort das einzige unentgeltliche Zahlungsmittel „Entropay“, wohingegen hier auch mittels „Viabuy Prepaid MasterCard“ unentgeltlich gezahlt werden konnte. Es handelt sich schließlich auch nicht um eine kerngleiche Antragstellung bzw. Verurteilung. Während nach dem Unterlassungstenor zu I.1. des Landgerichts Berlin das alleinige unentgeltliche Zahlungsmittel „Entropay“ kategorisch unzulässig ist, kann nach dem hiesigen Tenor „Visa Entropay“ als alleiniges unentgeltliches Zahlungsmittel angeboten werden, sobald dieses Zahlungsmittel als gängig und zumutbar anzusehen ist. Die Beklagte würde dann nicht gegen den hiesigen, bei Vorliegen der weiteren dortigen Voraussetzungen aber gegen den Tenor zu I.1. des Berliner Urteils verstoßen.

f.

Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgte gemäß § 890 Abs. 2, Abs. 1 ZPO.

3.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2020 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 S. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711, § 708 S. 2 ZPO.

Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 47 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO wie bereits das Landgericht auf 140.000 € fest. Davon entfallen jeweils 30.000 € auf die Klaganträge zu I., II., III. und V. und 20.000 € auf den Klagantrag zu IV.

5.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob die beanstandete Handlung der Beklagten gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstößt, kann sich in einer unbestimmten Zahl von Fällen stellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (ebenso OLG Dresden, 11.02.2020, 14 U 1885/19, GRUR-RS 2020, 6067 Rn. 55). Zudem könnte der Bundesgerichtshof nach der Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht Dresden in dem dortigen, dem hiesigen vergleichbaren Fall zu einem anderen Ergebnis als der erkennende Senat gelangen – ggf. auch mit Blick auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Insofern ist auch das Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO berührt.

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