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Kein Entgelt für die Nutzung von PayPal/Sofortüberweisung

14. März 2019
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Zahlungsmöglichkeiten Online Shop Urteil des LG München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18

Die Verlangung eines Entgelts für die Nutzung eines Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens ist unzulässig. § 270a BGB (gilt seit dem 13.01.2018) soll demnach auch die Zahlungsmethode PayPal erfassen, dies wurde nun ein knappes Jahr seit in Kraft treten der Vorschrift durch das LG München am 13.12.2018 beschlossen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die Verlangung eines Entgeltes beim Verbraucher bei der Nutzung von Zahlungsmethoden wie PayPal oder Sofortüberweisung.

Landgericht München I

Urteil vom 13.02.2018

Az.: 17 HK O 7439/18

 

Tenor

I)
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Verträgen für die Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung und/oder PayPal ein Entgelt zu vereinbaren und/oder zu verlangen.
II)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.06.2018 zu zahlen.
III)
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale geltend.

Die Beklagte bietet Fernbus-Reisen an und bewirbt diese unter anderem im Internet, insoweit wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Wenn ein Kunde auf der Internetseite der Beklagten eine Fernbus-Reise bucht, kann er unter vier Zahlungsmethoden auswählen, nämlich EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Dabei erhebt die Beklagte bei den Zahlungsarten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ jeweils ein zusätzliches Entgelt, insoweit wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Weil der Kläger dies für unzulässig erachtet, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2018 (Anlage K 3) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem eine solche nicht abgegeben wurde, macht der Kläger die Unterlassungsansprüche sowie den Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale im Klagewege geltend.

Der Kläger trägt vor, die zusätzlich verlangten Zahlungsentgelte würden gegen § 270 a BGB verstoßen, wonach eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist. Hintergrund dafür sei die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/3266), durch deren Art. 62 Abs. 4 das sogenannte Surcharging (das Verlangen eines Entgelts dafür, dass der Käufer ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt) grundsätzlich in der gesamten EU verboten werde.

§ 270 a BGB sei auf die Zahlungsart „Sofortüberweisung“ anzuwenden, weil bei dieser nämlich eine SEPA-Überweisung ausgelöst werde, weshalb auch bei der Nutzung dieser Zahlungsart ein Entgelt nicht erhoben werden dürfe.

Dies gelte auch für die Nutzung des Zahlungsdienstes PayPal. Kunden, welche PayPal nutzten, würden zu ihrem PayPal-Konto entweder ein Bankkonto oder eine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegen oder aber werde die Zahlung per Lastschrift eingerichtet. Daher handele es sich im Grunde genommen bei den PayPal-Transaktionen entweder um SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen. Damit müsse auf eine Zahlung über PayPal § 270 a BGB jedenfalls entsprechend angewendet werden. Eine Ausnahme für PayPal sehe § 270 a BGB nicht vor und auch die Verordnung (EU) 2015/751 nehme PayPal nicht aus, weil es sich insoweit um ein Vier-Parteien-Kartenverfahren handele.

Damit würden sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als begründet erweisen wegen Verstosses gegen § 270 a BGB in Verbindung mit § 3 a UWG.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei begründet nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, weil die seitens des Klägers ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen sei und dem Kläger daher ein Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale zustehe.

Der Kläger beantragt daher:
I)

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
Im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Verträgen für die Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung und/oder PayPal ein Entgelt zu vereinbaren und/oder zu verlangen.
II)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass Verstöße gegen § 270 a BGB nicht vorlägen. Bei den beiden in Rede stehenden Zahlungsarten handele es sich nicht um SEPA-Überweisungen oder SEPA-Lastschriften im Sinne dieser Vorschrift.

Die Zahlungsart „Sofortüberweisung“ werde von § 270 a BGB nicht erfasst. Die verlangte Gebühr werde für eine eigenständige Dienstleistung erhoben, weil der Nutzer seine Bankzugangsdaten der Sofort GmbH überlässt und deren Dienstleistung darin besteht, die Kontodeckung des Käufers zu überprüfen, eine Überweisung auszulösen, so wie den Zahlungsempfänger sofort darüber zu unterrichten. Vertragspartner der Sofort GmbH ist der Verkäufer, von dem die Sofort GmbH eine Gebühr erhebt. Es läge somit eine zusätzliche entgeltliche Dienstleistung vor, nämlich Bonitätsprüfung und direkte Unterrichtung des Zahlungsempfängers. Für die SEPA-Überweisung an sich werde gerade keine Gebühr erhoben. Eine analoge Anwendung von § 270 a BGB verbiete sich, denn die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sehe in Artikel 1 Abs. 3 eine Ausnahme gerade für zusätzliche optionale Merkmale oder Dienstleistungen vor
Bei der Zahlung über PayPal handele es sich um eine E-Geld-Zahlung und nicht um eine SEPA- oder Kreditkartenzahlung. Es erfolge Zahlung von PayPal-Konto zu PayPal-Konto. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, PayPal nicht in den Wortlaut des § 270 a BGB aufzunehmen. Für Auslegung oder Analogie bestehe kein Raum, es fehle an einer Regelungstücke.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.08.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A)

Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet:
I)

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3 a UWG in Verbindung mit § 270 a BGB:

1) Durch das Vereinbaren/Verlangen eines Entgeltes für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ im Rahmen des Abschlusses von Verträgen verstößt die Beklagte gegen § 270 a BGB:

a) § 270 a BGB gilt seit dem 13.01.2018 und ist nach Art. 229 EGBGB § 45 Abs. 5 auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind.

Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die der Schuldner, im vorliegenden Falle also der Kunde der Beklagten, der eine Busreise bucht, verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam. Hintergrund dieser Vorschrift ist die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/3266 vom 25.11.2015), durch deren Art. 62 Abs. 4 das sogenannte Surcharging (das Verlangen eines Entgeltes dafür, dass der Käufer ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt) grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union verboten wird. Dabei ist Sinn und Zweck dieser Regelung, Unternehmer und Verbraucher vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Handels zu schützen, diese sollen bei der Bezahlung von Waren- und Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden, mit dieser Regelung wird die Möglichkeit der Weitergabe von mit bestimmten Zahlungsmodalitäten verbundenen Kosten abgeschafft.

b) Auf die Zahlungskarte „Sofortüberweisung“ ist nach Auffassung der Kammer § 270 a BGB anzuwenden.

Es mag zwar richtig sein, dass ein Dritter, nämlich die Sofort GmbH eingeschaltet wird, welche die Überprüfung der Kontodeckung vornimmt, eine Überweisung auslöst und die sofortige Unterrichtung des Zahlungsempfängers, der Beklagten unternimmt. Letztendlich erfolgt die Überweisung allerdings tatsächlich durch eine SEPA-Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst. Da somit der Kunde letztendlich seine Zahlung mittels einer SEPA-Überweisung erbringt, sind die Vereinbarung bzw. das Verlangen einer zusätzlichen Gebühr hinsichtlich der Zahlungsart „Sofortüberweisung“ nach § 270 a BGB unwirksam.

Hieran ändert nach Auffassung der Kammer auch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, nichts.

Nach dieser Vorschrift gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die zugrundeliegende Überweisung oder Lastschrift, wenn Zahlverfahren auf Zahlungen in Form von Überweisungen oder Lastschriften basieren, aber zusätzliche optionale Merkmale oder Dienstleistungen aufweisen.

Im vorliegenden Falle kann die Kammer dem Käufer zugute kommende optionale Merkmale oder Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift nicht erkennen. Zunächst ist festzuhalten, dass eine vertragliche Beziehung offenbar nur zustande kommt zwischen der Beklagten und der Sofort GmbH, nicht aber zwischen dem Kunden und der Sofort GmbH, weil der Kunde lediglich eine von der Beklagten angebotene Zahlungsmöglichkeit auswählt und schon überhaupt keinen Bindungswillen dahingehend hat, mit einem weiteren Dritten, konkret der Sofort GmbH, eine – weitere – vertragliche Beziehung einzugehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Sofort GmbH Entgelte für die von ihr erbrachte Dienstleistung gerade nicht dem Kunden in Rechnung stellt, sondern dem Zahlungsempfänger, der Beklagten, und die Beklagte lediglich meint, diese ihr entstandenen Kosten an den Kunden weitergeben zu können. Das Einschalten der Sofort GmbH dient nach Auffassung der Kammer aber nicht den Interessen der Kunden, sondern in erster Linie den Interessen der Beklagten, welche durch die Einschaltung dieses Dritten sich selbst die Überprüfung der Bonität des Kunden erspart. Diese Bonitätsprüfung dient in der Vielzahl der Fälle gerade nicht dem Interesse des buchenden Kunden, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Vielzahl der Kunden, die eine Busreise buchen, davon auszugehen ist, dass diese über ausreichende Bonität verfügen, um den Fahrpreis entrichten zu können. Deshalb dient in der Vielzahl der Fälle die Bonitätsprüfung ausschließlich dem Interesse der Beklagten und nicht dem des Verbrauchers. Warum hieraus sich eine, sich in finanzieller Hinsicht zu seinen Ungunsten auswirkende Zusatzdienstleistung für den Kunden im Sinne von Artikel 1 Abs. 3 VO (EU) 260/2012, ergeben sollte, oder ein zusätzlich optionales Merkmal im Sinne dieser Vorschrift vorliegen sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte diejenigen Kosten, welche ihr durch die Einschaltung der Sofort GmbH entstehen, wegen § 270 a BGB gerade nicht auf den Kunden abwälzen kann, weil dadurch der Zweck der Vorschrift (und der Richtlinie EU 2015/2366, untergraben wird.

c) Bei § 270 a BGB handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3 a UWG, weil mit dieser Regelung das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer geregelt wird, weil bestimmt wird, dass bestimmte Kosten eben gerade nicht an den Verbraucher weitergegeben werden dürfen. Damit hat die Beklagte einen Rechtsbruch im Sinne von § 3 a UWG begangen, weil der Verstoß gegen § 270 a BGB zweifelsfrei geeignet ist, insbesondere die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da diese durch die von der Beklagten verwendete Regelung mit Kosten belastet werden, welche nach dem Gesetz ihnen gerade nicht auferlegt werden dürfen.

2) Durch das Vereinbaren/Verlangen eines Entgeltes für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit PayPal im Rahmen des Abschlusses von Verträgen verstößt die Beklagte ebenfalls gegen § 270 a BGB:

a) § 270 a BGB ist auf Zahlungskarten, welche von 4-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden, anwendbar (vergleiche Palandt, BGB 77. Auflage 2018, RdNr. 2 zu § 270 a BGB).

b) Bei PayPal handelt es sich um einen Online-Bezahldienst. Dabei gilt, dass das PayPal-Konto ein virtuelles ist, die Identität des Kontos wird durch die E-Mail-Adresse des PayPal-Mitglieds definiert, es gibt keine Kontonummer. Mit dem Konto können Zahlungen an Dritte ausgeführt und Zahlungen von Dritten empfangen werden, wobei PayPal als Dienstleister für den Transfer dient, lediglich die Zahlungsabwicklung übernimmt, unabhängig von der Leistungserbringung durch den Verkäufer. PayPal-Mitglieder müssen sich mit ihren persönlichen Daten registrieren, ein Bankkonto oder eine Kreditkarte sind nicht zwingend notwendig, werden allerdings wie allgemein bekannt, von der Vielzahl der Nutzer angegeben. Um mit PayPal Geld an einen anderen Teilnehmer zu senden, gibt es mehrere Zahlungsmöglichkeiten. Zum einen kann Geld direkt von einem PayPal-Guthaben versandt werden. Zum anderen kann auch eine Kreditkarte zur Zahlung verwendet werden, wobei das Geld nicht erst auf das PayPal-Konto eingezahlt werden muss, sondern direkt vom Kreditkartenkonto eingezogen und dem Empfänger gutgeschrieben wird, was nach allgemeiner Kenntnis in einer Vielzahl der Fälle erfolgt. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Zahlung per Lastschrift vom Konto des zahlungspflichtigen Mitglieds eingezogen wird (Quelle: Wikipedia, Stichwort: PayPal, Abruf vom 28.11.2018).

Dies bedeutet, dass letztendlich bei Verwendung der Bezahlart PayPal in der Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift erfolgt oder die Zahlung mit einer Kreditkarte.

c) Soweit die Zahlung mittels SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift erfolgt, gelten die Ausführungen oben unter I) 1) entsprechend. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 270 a BGB vor. Kosten, die der Beklagten durch Einschaltung eines Dritten zur Zahlungsabwicklung in dieser Art entstehen, kann sie aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf den Kunden abwälzen.

d) Soweit die Zahlung unter Inanspruchnahme von PayPal über die Belastung der Kreditkarte des Kunden erfolgt, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 270 a BGB vor, weil wie oben unter a) ausgeführt § 270 a BGB auf Zahlungskarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren Anwendung findet.

Nach Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2015 über Internetentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ist ein Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ein Kartenzahlverfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung eines Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers). Wenn wie im vorliegenden Fall die Zahlung mittels PayPal erfolgt, liegt nach Auffassung der Kammer ein solches Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren vor. Der bestellende Kunde ist dabei der Zahler im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der VO (EU) Nr. 2015/751, die Beklagte der Zahlungsempfänger im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der VO (EU) Nr. 2015/751, PayPal der Acquirer im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der VO (EU) 2015/751, nämlich ein Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger (der Beklagten) eine Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge schließt, was den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsemfänger bewirkt, sowie die die Kreditkarte ausgebende Bank des zahlungspflichtigen Kunden der Emittent im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der VO (EU) 2015/751.

Damit fällt die von der Beklagten gewählte Bezahlart „PayPal“ gerade nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 3 der VO (EU) 2015/751, weil es sich eben gerade nicht um Transaktionen mit Zahlungskarten handelt, die von Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden.

Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung in einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren, somit um eine reguläre Zahlung mittels einer Zahlungskarte. Damit ist aber das Vereinbaren/Verlangen eines Entgeltes für die Nutzung dieser Bezahlart durch den Kunden nach § 270 a BGB unwirksam und stellt, wie oben ausgeführt, einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3 a UWG dar.

Nur zur Ergänzung darf ausgeführt werden, dass deshalb, nämlich wegen der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie, welche seit 13.01.2018, gilt, umgesetzt durch § 270 a BGB, PayPal am 09.01.2018 seine allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend abgeändert hat, dass den Händlern verboten wird, die diesen entstehenden PayPal-Gebühren auf ihre Kunden abzuwälzen (Quelle: Wikipedia, Stichwort PayPal, Abruf vom 28.11.2018).

Der insoweit gelten gemachte Unterlassungsanspruch ist somit begründet nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3 a UWG i.v.m. § 270 a BGB.
II)

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt, so dass dem Kläger als Verband ein Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale zusteht. Diese beläuft sich auf 267,50 Euro.

Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.
B)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
C)

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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