Zur Anwendung nationalen Datenschutzrechts auf eine ausländische Gesellschaft

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahingehend auszulegen, dass es der Kontrollstelle eines Mitgliedstaats erlaubt ist, auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten nationales Datenschutzrecht anzuwenden, selbst wenn die Gesellschaft, die für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist. Dies gilt, soweit der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet der Kontrollstelle eine effektive und tatsächliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung ausübt.